Dienstleistung
Registrierung Berufsbetreuer*innen
Was macht ein Berufsbetreuer?
Berufsbetreuer*in ist, wer die Betreuungstätigkeit gegen eine Vergütung übernimmt. Eine rechtliche
Betreuung wird immer dann berufsmäßig ausgeführt, wenn keine Bevollmächtigten, ehrenamtliche
Betreuer*innen beziehungsweise sonstige geeignete Hilfen zur Verfügung stehen.
Seit Januar 2023 können nur noch zugelassene Personen den Betreuerberuf ausüben.
Berufsbetreuer*innen müssen nach dem Betreuungsorganisationsgesetz persönlich und fachlich geeignet
sowie bei der zuständigen Stammbehörde registriert sein, um die Tätigkeit auszuüben.
Als Berufsbetreuer können nur die Betreuer von der Betreuungsbehörde vorgeschlagen und vom
Betreuungsgericht bestellt werden, die bei der zuständigen Stammbehörde als beruflicher Betreuer
registriert sind (§ 19 Abs 2 BtOG). Hierfür ist ein Antrag auf Registrierung bei der zuständigen
Stammbehörde erforderlich. Auf Wunsch kann mit der Stammbehörde im Vorfeld eines
Registrierungsantrages ein Beratungsgespräch zu den Voraussetzungen der Registrierung und zum Ablauf
des Registrierungsverfahrens geführt werden.
Einrichtung
Amt für Gesundheitswesen
Extumer Weg 29
26603 Aurich
Neuer Weg 36-37
26506 Norden
Mo.-Do. 08:00-12:00 Uhr und 14:30-16:00 Uhr
Fr. 08:00-12:00 Uhr
04941/16-5349
Standort Aurich
04941/16-5399
Standort Norden
04941/16-5350
Standort Norden
04941/16-5300
Standort Aurich
Häufig gestellte Fragen
Weiterführende Informationen
Informationen finden sie hier:
Betreuerregistrierungsverordnung
Welche Gebühren fallen an?
Für die Registrierung wird gemäß § 24 Abs. 5 S. 1 BtOG eine Gebühr von 200 Euro erhoben.
Häufige Fragen
Ablauf des Registrierungs- und Prüfverfahrens:
Nach Eingang des Antrages prüft die Stammbehörde neben ihrer örtlichen Zuständigkeit, ob die Unterlagen
vollständig sind und vor allem, ob die notwendige Sachkunde gem. BtRegV vollständig nachgewiesen wurde.
Zur Feststellung der persönlichen Eignung wird mit dem Antragsteller ein persönliches
Gespräch geführt, das protokolliert wird (§ 24 Abs 2 BtOG, § 12 BtRegV).
Wenn die sonstigen Voraussetzungen an die persönliche Eignung, Zuverlässigkeit und Sachkunde vorliegen,
hat der Antragsteller auf Anforderung der Stammbehörde abschließend den Nachweis über die
Berufshaftpflichtversicherung zu erbringen (§ 24 Abs 3 Satz 5 BtOG). Über den Antrag wird nach Eingang der
vollständigen Unterlagen regelhaft innerhalb einer Frist von 3 Monaten durch Verwaltungsakt entschieden.
Wer ist die zuständige Stammbehörde?
Für die Registrierung ist die Betreuungsbehörde örtlich als Stammbehörde zuständig, in deren
Zuständigkeitsbereich der berufliche Betreuer seinen Sitz (Büro- oder Geschäftsadresse) hat oder
errichtet werden soll. Ist ein Sitz nicht vorhanden und soll ein solcher auch nicht errichtet werden,
richtet sich die Zuständigkeit ersatzweise nach dem (Haupt-)Wohnsitz des beruflichen Betreuers. Die
Registrierung gilt bundesweit (§ 24 Abs 3 Satz 7 BtOG).
Welche Voraussetzungen müssen für die Registrierung als Berufsbetreuer*innen vorliegen?
Nach § 23 Abs 1 BtOG sind die Voraussetzungen für eine Registrierung als beruflicher Betreuer:
1. die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit,
2. eine ausreichende Sachkunde für die Tätigkeit als beruflicher Betreuer und
3. eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus der Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro für jeden Versicherungsfall und von einer Million Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
Was ist ein Sachkundennachweis?
Der Sachkundenachweis, umfasst die in § 3 BtRegV genannten Kenntnisse (11 Module, insgesamt 270
Stunden). Für Antragstellerinnen und Antragssteller mit der Befähigung zum Richteramt sowie diejenigen,
die ein Studium der Sozialpädagogik oder der sozialen Arbeit abgeschlossen haben, gilt die erforderliche
Sachkunde als nachgewiesen (vgl. § 7 Abs. 6 BtRegV).
Die erforderliche Sachkunde kann vor allem durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines nach
§ 8 Abs 1 BtRegV anerkannten Sachkundelehrgangs nachgewiesen werden. Die Inhalte und der notwendige
Umfang des modularen Sachkundelehrgangs finden sich in der Anlage zur BtRegV.
Auf Antrag kann die Stammbehörde bereits vor Einleitung des Registrierungsverfahrens im Einzelfall durch
gesonderten Bescheid entscheiden, ob Nachweise über Teilbereiche der Kenntnisse und mehrjährige für die
Führung der Betreuung nutzbare Berufserfahrung, die einem Sachkundenachweis im Wesentlichen
gleichwertig sind, oder mehrjährige Erfahrung als ehrenamtlicher Betreuer, dass die Sachkunde im Übrigen
vermutet wird (§ 7 Abs 5 BtRegV).
Über die Anerkennung der jeweiligen Nachweise über die erforderliche Sachkunde entscheidet die
zuständigen Stammbehörde abschließend im Registrierungsverfahren.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Die Registrierung erfolgt mit einem Antrag, der bei der zuständigen Stammbehörde zu stellen ist Dem Antrag
sind folgende Unterlagen beizufügen (§ 24 Abs 1 BtOG):
• ein Führungszeugnis für behördliche Zwecke nach § 30 Abs 5 BZRG, das nicht älter als drei Monate sein darf
(Hinweis: das Führungszeugnis für behördliche Zwecke wird nach § 30 Abs 5 Satz 1 BZRG direkt an die
zuständige Stammbehörde übersandt. Dies ist bei der Beantragung anzugeben),
• eine Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO, die nicht älter als drei Monate sein
darf,
• eine Erklärung, ob ein Insolvenz-, Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist,
• eine Erklärung, ob in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Registrierung als Berufsbetreuer versagt,
zurückgenommen oder widerrufen wurde, geeignete Nachweise über den Erwerb der nach § 23 Abs 1 Nr 2 und Abs 3 BtOG erforderlichen Sachkunde (siehe IV.),
• Mitteilung über den beabsichtigten zeitlichen Gesamtumfang und die Organisationsstruktur der
beabsichtigten beruflichen Betreuertätigkeit gem. § 11 BtRegV.
Der Antrag kann formlos gestellt werden. Gerne können Sie für den Antrag das auf dieser Seite zur Verfügung
gestellte Muster verwenden.
Rechtsgrundlage
Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV)
Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG)
Schlagwörter
Betreuung, Betreuer, Betreuungsverfahren, Betreuungsstelle, Berusbetreuer, Registrierung
Weiterführende Informationen
Informationen finden sie hier:
Betreuerregistrierungsverordnung
Welche Gebühren fallen an?
Für die Registrierung wird gemäß § 24 Abs. 5 S. 1 BtOG eine Gebühr von 200 Euro erhoben.
Häufige Fragen
Ablauf des Registrierungs- und Prüfverfahrens:
Nach Eingang des Antrages prüft die Stammbehörde neben ihrer örtlichen Zuständigkeit, ob die Unterlagen
vollständig sind und vor allem, ob die notwendige Sachkunde gem. BtRegV vollständig nachgewiesen wurde.
Zur Feststellung der persönlichen Eignung wird mit dem Antragsteller ein persönliches
Gespräch geführt, das protokolliert wird (§ 24 Abs 2 BtOG, § 12 BtRegV).
Wenn die sonstigen Voraussetzungen an die persönliche Eignung, Zuverlässigkeit und Sachkunde vorliegen,
hat der Antragsteller auf Anforderung der Stammbehörde abschließend den Nachweis über die
Berufshaftpflichtversicherung zu erbringen (§ 24 Abs 3 Satz 5 BtOG). Über den Antrag wird nach Eingang der
vollständigen Unterlagen regelhaft innerhalb einer Frist von 3 Monaten durch Verwaltungsakt entschieden.
Wer ist die zuständige Stammbehörde?
Für die Registrierung ist die Betreuungsbehörde örtlich als Stammbehörde zuständig, in deren
Zuständigkeitsbereich der berufliche Betreuer seinen Sitz (Büro- oder Geschäftsadresse) hat oder
errichtet werden soll. Ist ein Sitz nicht vorhanden und soll ein solcher auch nicht errichtet werden,
richtet sich die Zuständigkeit ersatzweise nach dem (Haupt-)Wohnsitz des beruflichen Betreuers. Die
Registrierung gilt bundesweit (§ 24 Abs 3 Satz 7 BtOG).
Welche Voraussetzungen müssen für die Registrierung als Berufsbetreuer*innen vorliegen?
Nach § 23 Abs 1 BtOG sind die Voraussetzungen für eine Registrierung als beruflicher Betreuer:
1. die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit,
2. eine ausreichende Sachkunde für die Tätigkeit als beruflicher Betreuer und
3. eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus der Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro für jeden Versicherungsfall und von einer Million Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
Was ist ein Sachkundennachweis?
Der Sachkundenachweis, umfasst die in § 3 BtRegV genannten Kenntnisse (11 Module, insgesamt 270
Stunden). Für Antragstellerinnen und Antragssteller mit der Befähigung zum Richteramt sowie diejenigen,
die ein Studium der Sozialpädagogik oder der sozialen Arbeit abgeschlossen haben, gilt die erforderliche
Sachkunde als nachgewiesen (vgl. § 7 Abs. 6 BtRegV).
Die erforderliche Sachkunde kann vor allem durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines nach
§ 8 Abs 1 BtRegV anerkannten Sachkundelehrgangs nachgewiesen werden. Die Inhalte und der notwendige
Umfang des modularen Sachkundelehrgangs finden sich in der Anlage zur BtRegV.
Auf Antrag kann die Stammbehörde bereits vor Einleitung des Registrierungsverfahrens im Einzelfall durch
gesonderten Bescheid entscheiden, ob Nachweise über Teilbereiche der Kenntnisse und mehrjährige für die
Führung der Betreuung nutzbare Berufserfahrung, die einem Sachkundenachweis im Wesentlichen
gleichwertig sind, oder mehrjährige Erfahrung als ehrenamtlicher Betreuer, dass die Sachkunde im Übrigen
vermutet wird (§ 7 Abs 5 BtRegV).
Über die Anerkennung der jeweiligen Nachweise über die erforderliche Sachkunde entscheidet die
zuständigen Stammbehörde abschließend im Registrierungsverfahren.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Die Registrierung erfolgt mit einem Antrag, der bei der zuständigen Stammbehörde zu stellen ist Dem Antrag
sind folgende Unterlagen beizufügen (§ 24 Abs 1 BtOG):
• ein Führungszeugnis für behördliche Zwecke nach § 30 Abs 5 BZRG, das nicht älter als drei Monate sein darf
(Hinweis: das Führungszeugnis für behördliche Zwecke wird nach § 30 Abs 5 Satz 1 BZRG direkt an die
zuständige Stammbehörde übersandt. Dies ist bei der Beantragung anzugeben),
• eine Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO, die nicht älter als drei Monate sein
darf,
• eine Erklärung, ob ein Insolvenz-, Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist,
• eine Erklärung, ob in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Registrierung als Berufsbetreuer versagt,
zurückgenommen oder widerrufen wurde, geeignete Nachweise über den Erwerb der nach § 23 Abs 1 Nr 2 und Abs 3 BtOG erforderlichen Sachkunde (siehe IV.),
• Mitteilung über den beabsichtigten zeitlichen Gesamtumfang und die Organisationsstruktur der
beabsichtigten beruflichen Betreuertätigkeit gem. § 11 BtRegV.
Der Antrag kann formlos gestellt werden. Gerne können Sie für den Antrag das auf dieser Seite zur Verfügung
gestellte Muster verwenden.
Rechtsgrundlage
Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV)
Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG)