Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren werden die bauordnungsrechtlichen Anforderungen für bestimmte Gebäude eingeschränkt geprüft.

 

Das vereinfachte Genehmigungsverfahren wird durch die Stellung eines Bauantrages für die genehmigungsbedürftige Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage ausgelöst. Die unter § 2 Abs. 5 NBauO aufgeführten Sonderbauten unterliegen nicht dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren.

 

Der Bauherr/ die Bauherrin muss einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser/ eine bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasserin mit der Erstellung der Bauvorlagen beauftragen. Die Bauvorlagen sind von dem Entwurfsverfasser/ der Entwurfsverfasserin digital einzureichen.

 

 

Bei gewerblichen und landwirtschaftlichen Gebäuden bedarf es zusätzlich der Vorlage folgender Unterlagen:

  • Betriebsbeschreibung
  • Ggf. Darlegung der Kompensation
  • Berechnung der gewerblichen Nutzfläche
  • Ggf. Maschinenaufstellplan


Das Bauamt des Landkreises Aurich nimmt Aufgaben der Unteren Bauaufsichtsbehörde wahr. Ausgenommen hiervon sind die Städte Aurich und Norden, welche diese Aufgaben innerhalb ihres Gebietes selber wahrnehmen.


Telefonisch erreichen Sie uns wie folgt:

 

Planungsrecht:

  • 04941/16-6010
  • 04941/16-6030
  • 04941/16-6031


Bauordnungsrecht:

  • 04941/16-6002
  • 04941/16-6006
  • 04941/16-6008
  • 04941/16-6009
  • 04941/16-6017
  • 04941/16-6081

Bauen, Bauvorlagen, § 63 NBauO, Baumaßnahmen