Dienstleistung
Geburt anzeigen
Die Geburt eines Kindes muss der zuständigen Stelle, in deren Zuständigkeitsbereich es geboren wurde, angezeigt werden.
Bei Geburten in Kliniken oder sonstigen Geburtshilfeeinrichtungen wird von diesen die Anzeige vorgenommen.
Für die Anzeige einer Hausgeburt gelten weitere Bestimmungen.
Einrichtung
3.2 Standesamt
Dr.-Gustav-Thye-Straße 2
27798 Hude (Oldenburg)
Einrichtung
Gemeinde Dötlingen
Postfach 27799
27801 Dötlingen
Mo. und Di. 8.00 Uhr - 12.00 Uhr. Mi. geschlossen. Do. 8.00 Uhr - 12.00 Uhr; 14.00 Uhr - 18.00 Uhr. Fr. 8.00 Uhr - 12.00 Uhr Termine auch nach Vereinbarung.
04432 950-0
Friedeburger Hauptstraße 96
26446 Friedeburg
Postfach 1162
26442 Friedeburg
Montag 08:30-12:00 Uhr, 14:00-16:00 Uhr
Dienstag 08:30-12:00 Uhr
Mittwoch 08:30-12:00 Uhr
Donnerstag 08:30-12:00 Uhr, 14:00-17:00 Uhr
Freitag 08:30-12:00 Uhr
04465 806-77
04465 806-0
Einrichtung
Gemeinde Wardenburg - Kämmerei
Friedrichstraße 16
26203 Wardenburg
Montag bis Freitag 08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag 14:00 - 17:30 Uhr
oder nach Vereinbarung
+49 4407 73-100
+49 4407 73-0
Einrichtung
Gemeinde Wardenburg - Standesamt
Friedrichstraße 16
26203 Wardenburg
Montag bis Freitag 08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag 14:00 - 17:30 Uhr
+49 4407 73-100
+49 4407 73-101
Einrichtung
Sachgebiet Soziales und Standesamt (50)
Hauptstraße 26
27801 Dötlingen
04432 950
Einrichtung
Samtgemeinde Harpstedt - Standesamt
Amtsfreiheit 1
27243 Harpstedt
Montag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Hinweis:
Und nach Vereinbarung.
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
04244 82-29
04244 82-10
Auricher Straße 9
26556 Westerholt
Montag 08:30 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr, 14:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr, 14:30 - 16:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:00 Uhr
04975 9193-55
04975 9193-24
Einrichtung
Stadt Elze
Hauptstraße 61
31008 Elze
Montag
8.00 bis 12.30 Uhr
Dienstag
8.00 bis 12.30 Uhr und 13.30 bis 15.30 Uhr
Mittwoch nur nach Vereinbarung
Donnerstag
8.00 bis 12.30 Uhr und 13.30 bis 17.30 Uhr
Freitag
8.00 bis 13.00 Uhr
Bitte vereinbaren Sie telefonisch oder unter www.elze.de/online-terminbuchung einen Termin.
05068 464-77
05068 464-0
Einrichtung
Stadt Wittmund
Kurt-Schwitters-Platz 1
26409 Wittmund
04462 983-299
04462 983-0
Einrichtung
Standesamt
27793 Wildeshausen
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Die Anzeige einer Geburt beim Standesamt ist gebührenfrei.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Geburt eines Kindes ist binnen einer Woche der zuständigen Stelle anzuzeigen.
Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.
Ist ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden.
Bearbeitungsdauer
Sobald alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, wird die Geburt in der Regel innerhalb weniger Tage beim Standesamt beurkundet.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind geboren wurde. In der Regel obliegt diese Aufgabe dem Standesamt.
Zuständige Stelle
Zuständig ist die Gemeinde, Samtgemeinde oder Stadt, in der Ihr Kind geboren wurde. In der Regel ist dafür das Standesamt zuständig.
Voraussetzungen
- Die Geburt hat stattgefunden.
- Die Geburt wird beim zuständigen Standesamt angezeigt.
- Die Anzeige erfolgt durch eine Person oder Einrichtung, die zur Anzeige verpflichtet ist.
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: teilweise
erforderliche Unterlagen
-
bei miteinander verheirateten Eltern
-
Geburtsurkunde
n
-
Eheurkunde
oder ein beglaubigter Abdruck aus dem
Eheregister
,
-
bei nicht miteinander verheirateten Eltern
- Geburtsurkunde der Mutter
-
falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde:
- Erklärungen über die Vaterschaftsanerkennung
- Geburtsurkunde des Vaters
- ggf. die Sorgeerklärungen
-
Personalausweis
,
Reisepass
oder ein anerkanntes Passersatzpapier der Eltern
- eine von einer Ärztin/einem Arzt oder einer Hebamme/einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt anwesend waren.
Eine Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe bereits aufgelöst ist.
Verfahrensablauf
Die Geburt wird beim Standesamt des Geburtsortes angezeigt.
- Erfolgt die Geburt in einem Krankenhaus oder einer anderen Geburtshilfeeinrichtung, übernimmt diese in der Regel die Anzeige.
- Erforderliche Unterlagen werden beim Standesamt eingereicht.
- Das Standesamt prüft die Angaben und die eingereichten Unterlagen.
- Sofern erforderlich, fordert das Standesamt weitere Angaben oder Unterlagen an.
-
Je nach Einzelfall kann hierfür ein persönlicher Termin erforderlich sein.
- Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird die Geburt im Geburtenregister beurkundet.
Hinweise (Besonderheiten)
Auf der Grundlage der im
Geburtenregister
vorgenommenen Beurkundung kann auf Antrag eine
Geburtsurkunde
ausgestellt werden.
Rechtsbehelf
Kein Rechtsbehelf vorgesehen.
Schlagwörter
Standesamt, Geburtsanmeldung, Geburtsanzeige, Eltern, Vater, Mutter, Entbindung, Hausgeburt, Bescheinigung Geburt, Frühgeburt, Kind, Geburt, Geburtsbeurkundung, Geburtstag, Nachwuchs, Sohn, Standesamtsangelegenheit, Standesamtsangelegenheiten, Tochter, Standesamt, Geburtsanmeldung, Geburtsanzeige, Eltern, Vater, Mutter, Standesamtsangelegenheit, Geburtstag, Geburtsbeurkundung, Sohn, Standesamtsangelegenheiten, Tochter, Nachwuchs, Entbindung, Hausgeburt, Bescheinigung Geburt, Frühgeburt, Kind, Geburt
Welche Gebühren fallen an?
Die Anzeige einer Geburt beim Standesamt ist gebührenfrei.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Geburt eines Kindes ist binnen einer Woche der zuständigen Stelle anzuzeigen.
Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.
Ist ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden.
Bearbeitungsdauer
Sobald alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, wird die Geburt in der Regel innerhalb weniger Tage beim Standesamt beurkundet.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind geboren wurde. In der Regel obliegt diese Aufgabe dem Standesamt.
Zuständige Stelle
Zuständig ist die Gemeinde, Samtgemeinde oder Stadt, in der Ihr Kind geboren wurde. In der Regel ist dafür das Standesamt zuständig.
Voraussetzungen
- Die Geburt hat stattgefunden.
- Die Geburt wird beim zuständigen Standesamt angezeigt.
- Die Anzeige erfolgt durch eine Person oder Einrichtung, die zur Anzeige verpflichtet ist.
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: teilweise
erforderliche Unterlagen
-
bei miteinander verheirateten Eltern
- Geburtsurkunde n
- Eheurkunde oder ein beglaubigter Abdruck aus dem Eheregister ,
-
bei nicht miteinander verheirateten Eltern
- Geburtsurkunde der Mutter
-
falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde:
- Erklärungen über die Vaterschaftsanerkennung
- Geburtsurkunde des Vaters
- ggf. die Sorgeerklärungen
- Personalausweis , Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier der Eltern
- eine von einer Ärztin/einem Arzt oder einer Hebamme/einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt anwesend waren.
Eine Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe bereits aufgelöst ist.
Verfahrensablauf
Die Geburt wird beim Standesamt des Geburtsortes angezeigt.
- Erfolgt die Geburt in einem Krankenhaus oder einer anderen Geburtshilfeeinrichtung, übernimmt diese in der Regel die Anzeige.
- Erforderliche Unterlagen werden beim Standesamt eingereicht.
- Das Standesamt prüft die Angaben und die eingereichten Unterlagen.
- Sofern erforderlich, fordert das Standesamt weitere Angaben oder Unterlagen an.
- Je nach Einzelfall kann hierfür ein persönlicher Termin erforderlich sein.
- Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird die Geburt im Geburtenregister beurkundet.
Hinweise (Besonderheiten)
Auf der Grundlage der im Geburtenregister vorgenommenen Beurkundung kann auf Antrag eine Geburtsurkunde ausgestellt werden.
Rechtsbehelf
Kein Rechtsbehelf vorgesehen.