Dienstleistung
Ausfuhrkennzeichen für Fahrzeuge beantragen
Wenn Sie ein Fahrzeug ins Ausland überführen wollen, benötigen Sie manchmal ein Ausfuhrkennzeichen. Dies gilt in folgenden Fällen:
-
Ihr Fahrzeug ist
- zulassungspflichtig, wurde aber außer Betrieb gesetzt
- zulassungsfrei und kennzeichenpflichtig, aber noch ohne Kennzeichen
Dies gilt unabhängig davon, ob Sie Ihr Fahrzeug
- aus eigener Triebkraft oder
- als Anhänger ins Ausland überführen möchten.
Mit dem Ausfuhrkennzeichen erhalten Sie Fahrzeugdokumente und auf Wunsch einen internationalen Zulassungsschein. Das Ausfuhrkennzeichen ist zeitlich auf maximal ein Jahr begrenzt und das Fahrzeug benötigt in diesem Zeitraum eine gültige Hauptuntersuchung. Beides ist zeitlich begrenzt für die Überführung des Fahrzeugs gültig.
Sie erhalten das Ausfuhrkennzeichens bei Ihrer örtlich zuständigen Kfz-Zulassungsbehörde.
Einrichtung
Fachdienst Straßenverkehr
Schloßstraße 11
26409 Wittmund
04462 86-1604
04462 86-1212
Einrichtung
Kfz-Zulassungsstelle
Delmenhorster Straße 6
27793 Wildeshausen
04431 8589477
04431 85698
Einrichtung
Landkreis Aurich - Ordnungsamt
Fischteichweg 7-13
26603 Aurich (Ostfriesland)
Postfach 1480
26584 Aurich (Ostfriesland)
Montag: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-16:00 Uhr
Dienstag: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-16:00 Uhr
Mittwoch: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-16:00 Uhr
Donnerstag: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-17:00 Uhr
Freitag: 08:00-12:00 Uhr
04941 16-3299
04941 16-0
Einrichtung
Landkreis Aurich - Straßenverkehrsabteilung
Fischteichweg 7-13
26603 Aurich (Ostfriesland)
Stellmacherstraße 23
26506 Norden
Postfach 1480
26584 Aurich (Ostfriesland)
Montag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:30 - 17:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
04941 16-3697
04941 16-0
Einrichtung
Landkreis Cloppenburg - Straßenverkehrsamt
Postfach 1480
49644 Cloppenburg
Sprechzeiten:
Montag bis Freitag 8.30 bis 12.30 Uhr
und nach Vereinbarung
KFZ-Zulassung Cloppenburg
Montag bis Donnerstag 7.30 bis 15.00 Uhr
Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr
KFZ-Zulassung Friesoythe
Montag bis Donnerstag 7.30 bis 14.00 Uhr
Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr
KFZ-Zulassung Löningen
Montag bis Donnerstag 8:30 bis 12:30 Uhr
Freitag 8.30 bis 11.30 Uhr
04471 85697
04471 15-0
Südstr. 10
38350 Helmstedt
+49 5351 121-1611
+49 5351 121-1383
Ravensberger Straße 20
49377 Vechta
Postfach 1353
49375 Vechta
Montag 08:30 - 12:30 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 17:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:30 Uhr
Hinweis:
Und nach Vereinbarung.
Kfz-Zulassungsstelle in Vechta:
Montag 07:30 - 15:00 Uhr
Dienstag 07:30 - 15:00 Uhr
Mittwoch 07:30 - 15:00 Uhr
Donnerstag 07:30 - 15:00 Uhr
Freitag 07:30 - 12:30 Uhr
Kfz-Zulassungsstelle in Damme:
Montag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Wichtiger Hinweis:
In den Kfz-Zulassungsstellen, in der Führerscheinstelle sowie in der Jagd- und Waffenbehörde werden Termine nur über die Online-Terminreservierung vergeben.
Ausländerbehörde:
Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr
Freitag 08:30 - 12:30 Uhr
04441 898-1037
04441 898-0
Poggenburger Straße 15
26919 Brake (Unterweser)
Mo - Do 08:00 - 15:30 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung
04401 927-100
04401 927-0
Poggenburger Straße 15
26919 Brake (Unterweser)
Öffnungszeiten
Montag - Mittwoch: 07:30 - 15:30 Uhr
Donnerstag: 07:30 - 16:30 Uhr
Freitag: 07:30 - 12:00 Uhr
04401 927-100
04401 927-0
Walther-Rathenau Straße 25
26954 Nordenham
Öffnungszeiten:
Montag - Freitag: 07:30 - 11:15 Uhr
04731 84-349
04731 84-320
04731 84-335
Einrichtung
Straßenverkehrsamt
Ammerlandallee 12
26655 Westerstede
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Geltungsdauer:
1 bis 1 Tag
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben.
Dabei ist die Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.
Voraussetzungen
- Sie möchten Ihr Fahrzeug dauerhaft ins Ausland überführen.
-
Ihr Fahrzeug ist
- zulassungspflichtig, aber außer Betrieb gesetzt oder
- zulassungsfrei, aber kennzeichenpflichtig und hat kein zugeteiltes Kennzeichen.
erforderliche Unterlagen
- Nachweis einer Haftpflichtversicherung für Ihr Fahrzeug, die Versicherung ist auf ein Jahr befristet
-
Nachweis, dass das Fahrzeug für den Straßenverkehr tauglich ist:
- gültige Prüfplakette durch absolvierte Hauptuntersuchung (HU)
- gegebenenfalls Abgasuntersuchung (AU)
- Zulassungsbescheinigung Teil I, auch als Fahrzeugschein bekannt
- gegebenenfalls einen Internationalen Zulassungsschein für Ihr Fahrzeug
Hinweise (Besonderheiten)
Sie benötigen in folgenden Fällen kein Ausfuhrkennzeichen:
- Ihr Fahrzeug besitzt eine gültige Zulassung
- es handelt sich um ein zulassungsfreies und kennzeichenpflichtiges Fahrzeug, dem ein Kennzeichen zugeteilt wurde
Falls Sie Ihr Fahrzeug in einen Staat außerhalb der Europäischen Union (EU) überführen möchten, benötigen Sie zusätzlich einen internationalen Fahrzeugschein, den Sie separat beantragen können.
Schlagwörter
Kfz, Fahrzeugschein, Auto, Kfz-Zulassung, Kraftfahrzeug, Überführung, Kennzeichen, Fahrzeug, Zulassungsbescheinigung Teil I, Zulassungsbescheinigung Teil II, Ausfuhrkennzeichen, Ausfuhr, Kfz-Zulassungsstelle, Kraftfahrt-Bundesamt, Kfz, Fahrzeugschein, Auto, Kfz-Zulassung, Kraftfahrzeug, Überführung, Kraftfahrt-Bundesamt, Kennzeichen, Fahrzeug, Zulassungsbescheinigung Teil I, Zulassungsbescheinigung Teil II, Ausfuhrkennzeichen, Ausfuhr, Kfz-Zulassungsstelle, Kennzeichenschild, Überführung ins Ausland, Auto-Export, Kennzeichenpflicht, Internationaler Zulassungsschein, Kfz-Zulassungsbehörde
Welche Fristen muss ich beachten?
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben.
Dabei ist die Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.
Voraussetzungen
- Sie möchten Ihr Fahrzeug dauerhaft ins Ausland überführen.
-
Ihr Fahrzeug ist
- zulassungspflichtig, aber außer Betrieb gesetzt oder
- zulassungsfrei, aber kennzeichenpflichtig und hat kein zugeteiltes Kennzeichen.
erforderliche Unterlagen
- Nachweis einer Haftpflichtversicherung für Ihr Fahrzeug, die Versicherung ist auf ein Jahr befristet
-
Nachweis, dass das Fahrzeug für den Straßenverkehr tauglich ist:
- gültige Prüfplakette durch absolvierte Hauptuntersuchung (HU)
- gegebenenfalls Abgasuntersuchung (AU)
- Zulassungsbescheinigung Teil I, auch als Fahrzeugschein bekannt
- gegebenenfalls einen Internationalen Zulassungsschein für Ihr Fahrzeug
Hinweise (Besonderheiten)
Sie benötigen in folgenden Fällen kein Ausfuhrkennzeichen:
- Ihr Fahrzeug besitzt eine gültige Zulassung
- es handelt sich um ein zulassungsfreies und kennzeichenpflichtiges Fahrzeug, dem ein Kennzeichen zugeteilt wurde
Falls Sie Ihr Fahrzeug in einen Staat außerhalb der Europäischen Union (EU) überführen möchten, benötigen Sie zusätzlich einen internationalen Fahrzeugschein, den Sie separat beantragen können.