Dienstleistung
Ausdruck aus dem Geburtenregister anfordern
Ein beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister wird Ihnen auf Antrag vom zuständigen Standesamt ausgestellt.
Ein beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister gibt alle Daten wieder, die das Standesamt im Zusammenhang mit der Geburt eingetragen hat. Sie erhalten die Urkunde einschließlich eventuell vorhandener Folgebeurkundungen als Ausdruck aus dem elektronischen Register. Dieser Ausdruck kommt rechtlich der Geburtsurkunde gleich und kann im behördlichen Kontext statt dieser vorgelegt werden.
Außer den Angaben zur Geburt (einschließlich Geburtszeit und zusätzlichen Angaben zu den Eltern) enthält der Ausdruck auch spätere Änderungen, wie etwa Adoption, Veränderungen zur Vaterschaft zu dem Kind oder Namensänderungen.
Einrichtung
Gemeinde Bakum - Standesamt
Kirchstraße 3
49456 Bakum
Montag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
04446 89-95
04446 89-23
Einrichtung
Gemeinde Dötlingen
Hauptstraße 26
27801 Dötlingen
04432 950100
04432 9500
Einrichtung
Gemeinde Friedeburg
Friedeburger Hauptstraße 96
26446 Friedeburg
Postfach 1162
26442 Friedeburg
Montag 08:30-12:00 Uhr, 14:00-16:00 Uhr
Dienstag 08:30-12:00 Uhr
Mittwoch 08:30-12:00 Uhr
Donnerstag 08:30-12:00 Uhr, 14:00-17:00 Uhr
Freitag 08:30-12:00 Uhr
04465 806-77
04465 806-0
Einrichtung
Gemeinde Hude (Oldb)
Parkstraße 53
27798 Hude (Oldenburg)
04408 921399
04408 92130
Einrichtung
Gemeinde Wardenburg - Standesamt
Friedrichstraße 16
26203 Wardenburg
Montag bis Freitag 08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag 14:00 - 17:30 Uhr
+49 4407 73-100
+49 4407 73-101
Einrichtung
Samtgemeinde Harpstedt - Standesamt
Amtsfreiheit 1
27243 Harpstedt
Montag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Hinweis:
Und nach Vereinbarung.
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
04244 82-29
04244 82-10
Einrichtung
Stadt Damme
Mühlenstraße 18
49401 Damme
Mo - Fr: 08.30 - 12.30 Uhr
Mo, Di, Mi: 14.00 - 16.00 Uhr
Do: 14.00 - 18.00 Uhr
05491 662-88
05491 662-0
Einrichtung
Stadt Elze
Hauptstraße 61
31008 Elze
Montag
8.00 bis 12.30 Uhr
Dienstag
8.00 bis 12.30 Uhr und 13.30 bis 15.30 Uhr
Mittwoch nur nach Vereinbarung
Donnerstag
8.00 bis 12.30 Uhr und 13.30 bis 17.30 Uhr
Freitag
8.00 bis 13.00 Uhr
Bitte vereinbaren Sie telefonisch oder unter www.elze.de/online-terminbuchung einen Termin.
05068 464-77
05068 464-0
Einrichtung
Standesamt
Am Brink 9
26160 Bad Zwischenahn
Bitte vereinbaren Sie für Ihr Anliegen im Voraus einen Termin zu den Öffnungszeiten des Rathauses.
Öffungszeiten Rathaus:
Montag 08:00 - 12:30 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:30 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:30 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:30 Uhr, 14:00 - 17:30 Uhr
Freitag 08:00 - 12:30 Uhr
04403 604-444
04403 604-0
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Frist für die Führung des Geburtenregisters durch das Standesamt von 110 Jahren darf noch nicht abgelaufen sein.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr für die Ausstellung eines beglaubigten Ausdrucks aus dem Geburtenregister beträgt 20 Euro.
Wird die Ausstellung mehrerer Exemplare beantragt, wird ab dem zweiten Exemplar eine auf die Hälfte verminderte Gebühr erhoben.
Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) des Landes Niedersachsen und können in anderen Bundesländern abweichen.
Ansprechpunkt
Das Standesamt, das die Geburt der betroffenen Person beurkundet hat.
Zuständige Stelle
Das Standesamt, das die Geburt der betroffenen Person beurkundet hat.
Voraussetzungen
Die persönlichen Daten der Personenstandsregister unterliegen dem Datenschutz.
Beglaubigte Registerausdrucke können daher nur ausgestellt werden
für Personen, auf die sich der Eintrag bezieht sowie deren
Ehegatten,
Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen (im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes),
Vorfahren und Abkömmlinge (etwa Eltern oder Großeltern sowie die Kinder und Enkel),
Geschwister, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen.
Andere Personen, also auch nähere Verwandte wie Tanten und Onkel, erhalten eine Urkunde nur dann, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können (Beispiele: Schreiben des Nachlassgerichts, gerichtliches Urteil oder vollstreckbarer Titel).
Antragstellende müssen mindestens 16 Jahre alt sein.
erforderliche Unterlagen
Für die Beantragung eines beglaubigten Ausdrucks aus dem Geburtenregister benötigen Sie:
Ihren Personalausweis oder Reisepass (bei schriftlicher Beantragung: beglaubigte Kopie),
bei Beantragung beziehungsweise Abholung durch einen Vertreter:
schriftliche Vollmacht der berechtigten Person,
deren Personalausweis oder Reisepass (Original oder beglaubigte Kopie)
und den Personalausweis oder Reisepass des Vertreters
bestimmte Personen müssen zusätzlich ein rechtliches oder ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen
Verfahrensablauf
Persönliche Beantragung
Suchen Sie das Standesamt auf, das die Geburt beurkundet hat.
Zur Legitimation legen Sie Ihren Personalausweis oder Pass vor.
Die Gebühr zahlen Sie in der Regel vorab bei der Beantragung im Standesamt.
Eine Person Ihres Vertrauens kann die Urkunde für Sie bestellen und abholen, Ihr Vertreter oder Ihre Vertreterin legt dazu neben einer schriftlichen Vollmacht den eigenen Personalausweis oder Reisepass vor.
Beantragung per Post
Richten Sie ein formloses Schreiben an das zuständige Standesamt mit der Bitte, Ihnen einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister auszufertigen. Je nach Angebot der Stadt oder Gemeinde finden Sie auch Antragsformulare im Internet.
Ihr Antrag muss folgende Angaben enthalten:
Name, Vorname
Geburtsdatum und -ort
Name, Vorname der Eltern
wenn bekannt: Standesamt und Beurkundungsnummer.
Sofern es sich der Antrag nicht auf Ihren Geburtseintrag bezieht, geben Sie auch das Verwandtschaftsverhältnis und / oder Ihr rechtliches Interesse an.
Legen Sie dem Schreiben eine beglaubigte Kopie Ihres Personalausweises oder Passes bei.
Mit Zusendung der Urkunde erhalten Sie einen Gebührenbescheid, sofern Sie nicht bereits zuvor die Gebühren beglichen haben.
Je nach Angebot der Stadt oder Gemeinde können Sie die Ausstellung eines beglaubigten Ausdrucks aus dem Geburtenregister elektronisch über einen Online-Dienst beantragen.
Hinweise (Besonderheiten)
Der beglaubigte Ausdruck aus dem Geburtenregister ersetzt die frühere Abstammungsurkunde (zum 01.01.2009 abgeschafft).
Rechtsbehelf
nicht vorhanden
Schlagwörter
Standesamt, Urkunde, Vater, Mutter, Geburt, Kind, Geburtsbeurkundung, Geburtsregisterauszug, Geburtstag, Nachwuchs, Sohn, Standesamtsangelegenheit, Standesamtsangelegenheiten, Tochter, Geburtsregister, Standesamt, Urkunde, Vater, Mutter, Geburt, Kind, Standesamtsangelegenheit, Geburtstag, Geburtsregister, Geburtsbeurkundung, Sohn, Geburtsregisterauszug, Standesamtsangelegenheiten, Tochter, Nachwuchs
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Frist für die Führung des Geburtenregisters durch das Standesamt von 110 Jahren darf noch nicht abgelaufen sein.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr für die Ausstellung eines beglaubigten Ausdrucks aus dem Geburtenregister beträgt 20 Euro.
Wird die Ausstellung mehrerer Exemplare beantragt, wird ab dem zweiten Exemplar eine auf die Hälfte verminderte Gebühr erhoben.
Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) des Landes Niedersachsen und können in anderen Bundesländern abweichen.
Ansprechpunkt
Das Standesamt, das die Geburt der betroffenen Person beurkundet hat.
Zuständige Stelle
Das Standesamt, das die Geburt der betroffenen Person beurkundet hat.
Voraussetzungen
Die persönlichen Daten der Personenstandsregister unterliegen dem Datenschutz.
Beglaubigte Registerausdrucke können daher nur ausgestellt werden
für Personen, auf die sich der Eintrag bezieht sowie deren
Ehegatten,
Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen (im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes),
Vorfahren und Abkömmlinge (etwa Eltern oder Großeltern sowie die Kinder und Enkel),
Geschwister, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen.
Andere Personen, also auch nähere Verwandte wie Tanten und Onkel, erhalten eine Urkunde nur dann, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können (Beispiele: Schreiben des Nachlassgerichts, gerichtliches Urteil oder vollstreckbarer Titel).
Antragstellende müssen mindestens 16 Jahre alt sein.
erforderliche Unterlagen
Für die Beantragung eines beglaubigten Ausdrucks aus dem Geburtenregister benötigen Sie:
Ihren Personalausweis oder Reisepass (bei schriftlicher Beantragung: beglaubigte Kopie),
bei Beantragung beziehungsweise Abholung durch einen Vertreter:
schriftliche Vollmacht der berechtigten Person,
deren Personalausweis oder Reisepass (Original oder beglaubigte Kopie)
und den Personalausweis oder Reisepass des Vertreters
bestimmte Personen müssen zusätzlich ein rechtliches oder ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen
Verfahrensablauf
Persönliche Beantragung
Suchen Sie das Standesamt auf, das die Geburt beurkundet hat.
Zur Legitimation legen Sie Ihren Personalausweis oder Pass vor.
Die Gebühr zahlen Sie in der Regel vorab bei der Beantragung im Standesamt.
Eine Person Ihres Vertrauens kann die Urkunde für Sie bestellen und abholen, Ihr Vertreter oder Ihre Vertreterin legt dazu neben einer schriftlichen Vollmacht den eigenen Personalausweis oder Reisepass vor.
Beantragung per Post
Richten Sie ein formloses Schreiben an das zuständige Standesamt mit der Bitte, Ihnen einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister auszufertigen. Je nach Angebot der Stadt oder Gemeinde finden Sie auch Antragsformulare im Internet.
Ihr Antrag muss folgende Angaben enthalten:
Name, Vorname
Geburtsdatum und -ort
Name, Vorname der Eltern
wenn bekannt: Standesamt und Beurkundungsnummer.
Sofern es sich der Antrag nicht auf Ihren Geburtseintrag bezieht, geben Sie auch das Verwandtschaftsverhältnis und / oder Ihr rechtliches Interesse an.
Legen Sie dem Schreiben eine beglaubigte Kopie Ihres Personalausweises oder Passes bei.
Mit Zusendung der Urkunde erhalten Sie einen Gebührenbescheid, sofern Sie nicht bereits zuvor die Gebühren beglichen haben.
Je nach Angebot der Stadt oder Gemeinde können Sie die Ausstellung eines beglaubigten Ausdrucks aus dem Geburtenregister elektronisch über einen Online-Dienst beantragen.
Hinweise (Besonderheiten)
Der beglaubigte Ausdruck aus dem Geburtenregister ersetzt die frühere Abstammungsurkunde (zum 01.01.2009 abgeschafft).
Rechtsbehelf
nicht vorhanden