Dienstleistung
Familienname Änderung
Sofern eine Änderung des Nachnamens außerhalb der Regelungen des bürgerlichen Rechts (also nicht z. B. bei Eheschließung oder –scheidung) gewünscht ist, muss diese als öffentlich-rechtliche Namensänderung bei der zuständigen Stelle beantragt werden.
Einrichtung
Gemeinde Dötlingen
Postfach 27799
27801 Dötlingen
Mo. und Di. 8.00 Uhr - 12.00 Uhr. Mi. geschlossen. Do. 8.00 Uhr - 12.00 Uhr; 14.00 Uhr - 18.00 Uhr. Fr. 8.00 Uhr - 12.00 Uhr Termine auch nach Vereinbarung.
04432 950-0
Friedeburger Hauptstraße 96
26446 Friedeburg
Postfach 1162
26442 Friedeburg
Montag 08:30-12:00 Uhr, 14:00-16:00 Uhr
Dienstag 08:30-12:00 Uhr
Mittwoch 08:30-12:00 Uhr
Donnerstag 08:30-12:00 Uhr, 14:00-17:00 Uhr
Freitag 08:30-12:00 Uhr
04465 806-77
04465 806-0
Einrichtung
Gemeinde Wardenburg - Kämmerei
Friedrichstraße 16
26203 Wardenburg
Montag bis Freitag 08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag 14:00 - 17:30 Uhr
oder nach Vereinbarung
+49 4407 73-100
+49 4407 73-0
Einrichtung
Sachgebiet Soziales und Standesamt (50)
Hauptstraße 26
27801 Dötlingen
04432 950
Auricher Straße 9
26556 Westerholt
Montag 08:30 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr, 14:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr, 14:30 - 16:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:00 Uhr
04975 9193-55
04975 9193-24
Einrichtung
Stadt Elze
Hauptstraße 61
31008 Elze
Montag
8.00 bis 12.30 Uhr
Dienstag
8.00 bis 12.30 Uhr und 13.30 bis 15.30 Uhr
Mittwoch nur nach Vereinbarung
Donnerstag
8.00 bis 12.30 Uhr und 13.30 bis 17.30 Uhr
Freitag
8.00 bis 13.00 Uhr
Bitte vereinbaren Sie telefonisch oder unter www.elze.de/online-terminbuchung einen Termin.
05068 464-77
05068 464-0
Einrichtung
Stadt Wildeshausen
Am Markt 1
27793 Wildeshausen
04431 88-808
04431 88-0
Einrichtung
Stadt Wittmund
Kurt-Schwitters-Platz 1
26409 Wittmund
04462 983-299
04462 983-0
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebührenhöhe richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Antragsteller/die Antragstellerin.
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat: in der Regel beim Standesamt
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat: in der Regel beim Standesamt
Voraussetzungen
- Deutsche/r im Sinne im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG), Staatenlose, heimatlose Ausländer, ausländische Flüchtlinge oder Asylberechtigte
- Vorliegen eines wichtigen Grundes, welcher im Antrag ausführlich dazulegen ist
Bei folgenden Änderungsgründen gelten weitere Anforderungen, die in der jeweiligen Leistung enthalten sind:
-
Erklärung von Vertriebenen, Spätaussiedlern, deren Ehegatten und Abkömmlingen
-
Erklärung zur Namensführung von Ehegatten
-
Erklärung zur Namensführung von Lebenspartnern
-
nachträgliche Erklärung eines gemeinsamen Familiennamens
-
Wiederannahme des Geburtsnamens
-
Änderung des Familiennamens eines Kindes
Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Formulare
nicht angegeben
erforderliche Unterlagen
-
Antrag mit
- der Darlegung der wichtigen Gründe
- einer Erklärung darüber, ob schon früher eine Änderung des Namens beantragt wurde, gegebenenfalls wann und bei welcher zuständigen Stelle
- einer Erklärung darüber, dass dem Antragsteller/der Antragstellerin bekannt ist, dass die Namensänderung bzw. die Ablehnung oder Zurücknahme des Antrages gebührenpflichtig ist
-
Nachweis, dass der/die Antragsteller/-in entweder Deutsche/r im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland oder staatenlos, heimatloser Ausländer, ausländischer Flüchtling, Asylberechtigter ist, z.B.
-
Auszug aus dem
Familienregister
,
-
beglaubigte Abschrift aus dem
Familienbuch
,
-
Staatsangehörigkeitsausweis
,
-
Reisepass
, Reiseausweis,
Personalausweis
oder Kinderausweis
- beglaubigte Abschrift des Geburteneintrags für den Antragsteller/die Antragstellerin sowie für alle Personen, auf die sich die Änderung des Familiennamens erstrecken soll; die Urkunden müssen neueren Datums sein.
-
Falls die antragstellende Person verheiratet ist oder war, die
Heiratsurkunde
bzw. eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch.
- Bei einer Namensänderung aus familienrechtlichen Gründen ist auch eine beglaubigte Ablichtung aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch oder der Familienbuchauszug der Familie vorzulegen, deren Namen der/die Antragsteller/-in anzunehmen wünscht.
-
für Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben:
-
Führungszeugnis
(Beleg-Art O)
Die Unterlagen sollten jeweils im Original eingereicht werden. Alle Antragsunterlagen verbleiben grundsätzlich bei der zuständigen Stelle. Die vorgelegten Originalunterlagen werden nach erfolgter Beglaubigung der Kopien zurückgegeben.
Im Einzelfall können zur Antragsbearbeitung weitere Unterlagen und Nachweise erforderlich werden. Informationen dazu erteilt die zuständige Stelle.
Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
§ 15 Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (BVFG)
§ 30 Abs. 5 Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (BZRG)
Verfahrensablauf
Für eine beschränkt geschäftsfähige Person stellt der gesetzliche Vertreter den Antrag (Vater, Mutter, Vormund, Betreuer). Ein Vormund oder Betreuer/-in bedarf hierzu der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts und der Nachweis über das Ergebnis der vormundschaftsgerichtlichen Anhörung des Antragstellers/der Antragstellerin sind dem Antrag beizufügen.
Weitere Fragen zum Antrag beantwortet die zuständige Stelle.
Hinweise (Besonderheiten)
nicht angegeben
Weiterführende Informationen
nicht angegeben
Rechtsbehelf
nicht angegeben
Schlagwörter
Nachname, Familienname, Namensrecht, Namensänderung, Änderung, Familienname, Nachname, Namensrecht, Namensänderung, Änderung, belastender Name, Nachnamen ändern, Namen ändern, komplizierter Name, Familiennamensrecht, öffentlich-rechtliche Namensänderung, Familiennamen ändern
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebührenhöhe richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Antragsteller/die Antragstellerin.
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat: in der Regel beim Standesamt
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat: in der Regel beim Standesamt
Voraussetzungen
- Deutsche/r im Sinne im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG), Staatenlose, heimatlose Ausländer, ausländische Flüchtlinge oder Asylberechtigte
- Vorliegen eines wichtigen Grundes, welcher im Antrag ausführlich dazulegen ist
Bei folgenden Änderungsgründen gelten weitere Anforderungen, die in der jeweiligen Leistung enthalten sind:
-
Erklärung von Vertriebenen, Spätaussiedlern, deren Ehegatten und Abkömmlingen
-
Erklärung zur Namensführung von Ehegatten
-
Erklärung zur Namensführung von Lebenspartnern
-
nachträgliche Erklärung eines gemeinsamen Familiennamens
-
Wiederannahme des Geburtsnamens
-
Änderung des Familiennamens eines Kindes
Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Formulare
nicht angegeben
erforderliche Unterlagen
-
Antrag mit
- der Darlegung der wichtigen Gründe
- einer Erklärung darüber, ob schon früher eine Änderung des Namens beantragt wurde, gegebenenfalls wann und bei welcher zuständigen Stelle
- einer Erklärung darüber, dass dem Antragsteller/der Antragstellerin bekannt ist, dass die Namensänderung bzw. die Ablehnung oder Zurücknahme des Antrages gebührenpflichtig ist
-
Nachweis, dass der/die Antragsteller/-in entweder Deutsche/r im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland oder staatenlos, heimatloser Ausländer, ausländischer Flüchtling, Asylberechtigter ist, z.B.
- Auszug aus dem Familienregister ,
- beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch ,
- Staatsangehörigkeitsausweis ,
- Reisepass , Reiseausweis, Personalausweis oder Kinderausweis
- beglaubigte Abschrift des Geburteneintrags für den Antragsteller/die Antragstellerin sowie für alle Personen, auf die sich die Änderung des Familiennamens erstrecken soll; die Urkunden müssen neueren Datums sein.
- Falls die antragstellende Person verheiratet ist oder war, die Heiratsurkunde bzw. eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch.
- Bei einer Namensänderung aus familienrechtlichen Gründen ist auch eine beglaubigte Ablichtung aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch oder der Familienbuchauszug der Familie vorzulegen, deren Namen der/die Antragsteller/-in anzunehmen wünscht.
-
für Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben:
- Führungszeugnis (Beleg-Art O)
Die Unterlagen sollten jeweils im Original eingereicht werden. Alle Antragsunterlagen verbleiben grundsätzlich bei der zuständigen Stelle. Die vorgelegten Originalunterlagen werden nach erfolgter Beglaubigung der Kopien zurückgegeben.
Im Einzelfall können zur Antragsbearbeitung weitere Unterlagen und Nachweise erforderlich werden. Informationen dazu erteilt die zuständige Stelle.
Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
§ 15 Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (BVFG)
§ 30 Abs. 5 Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (BZRG)
Verfahrensablauf
Für eine beschränkt geschäftsfähige Person stellt der gesetzliche Vertreter den Antrag (Vater, Mutter, Vormund, Betreuer). Ein Vormund oder Betreuer/-in bedarf hierzu der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts und der Nachweis über das Ergebnis der vormundschaftsgerichtlichen Anhörung des Antragstellers/der Antragstellerin sind dem Antrag beizufügen.
Weitere Fragen zum Antrag beantwortet die zuständige Stelle.
Hinweise (Besonderheiten)
nicht angegeben
Weiterführende Informationen
nicht angegeben
Rechtsbehelf
nicht angegeben