- Wer einen Gaststättenbetrieb führen möchte, muss dies, auch wenn dieser nur für kurze Zeit geführt werden soll, der zuständigen Behörde mindestens 4 Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anzeigen.

-  Das gilt auch für den Betrieb einer Zweigniederlassung, einer unselbstständigen Zweigstelle, für die Verlegung der Betriebsstätte sowie für die Ausdehnung des Angebots auf alkoholische Getränke oder zubereitete Speisen.

 - Ein Gaststättenbetrieb liegt auch dann vor, wenn das Angebot von zubereiteten Speisen und/oder Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle gewerbsmäßig als Nebenbetrieb -  z.B. als ergänzendes Angebot einer Bäckerei, Fleischerei, etc. - oder als Anreiz zum Konsum erfolgt.


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Westvictorburer Straße 2
26624 Südbrookmerland
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außerdem Donnerstags  14.00 - 17.30 Uhr

Selbstverständlich können Sie auch außerhalb dieser Öffnungszeiten einen individuellen Termin mit den Mitarbeitern telefonisch vereinbaren.

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49451 Holdorf

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Postfach 1251
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04953 809-12
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Butjadinger Straße 59
26969 Butjadingen
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Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr

Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr

Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr

Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

Hinweis:

und nach telefonischer Vereinbarung


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04733 89-78
Telefon
04733 89-32

Adresse
Am Kirchplatz 15
26219 Bösel
Postfach
Postfach 1154
26216 Bösel
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Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:00 - 15:30 Uhr
Freitag 08:30 - 12:30 Uhr

Hinweis:

Sozialamt und Wohngeldstelle,
Am Kirchplatz 24

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Mittwoch 08.30 Uhr - 12.30 Uhr, 14.00 Uhr - 18.00 Uhr
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Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.


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04494 89-0

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27801 Dötlingen
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26188 Edewecht
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Hofstraße 2
26844 Jemgum
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49429 Visbek
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Marlit Felderbauer - Ordnung und Gewerbe

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und 14:30 bis 16:00 Uhr 

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von 08:30 bis 12:30 Uhr 


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26655 Westerstede
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Termine außerhalb der Öffnungszeiten nach Vereinbarung


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26160 Bad Zwischenahn
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Freitag 08:00 - 12:30 Uhr

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oder nach Vereinbarung


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27243 Harpstedt
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Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr

Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr

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Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

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Und nach Vereinbarung.

Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.


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04244 82-29
Telefon
04244 82-52
Telefon
04244 82-25

Adresse
Helmstedter Straße 17
38381 Jerxheim
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Montag 09:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 07:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag 09:00 - 12:00 Uhr


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Auricher Straße 9
26556 Westerholt
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Donnerstag 08:00 - 17:00 Uhr

Freitag 08:00 - 13:00 Uhr

Hinweis:

Für das Standesamt und das Einwohnermeldeamt müssen Termine vereinbart werden. Hier gelangen Sie zur Online Terminvereinbarung

Das Gewerbeamt ist von Mo. - Do. 08:30 - 12:30 Uhr und von 14:30 - 16:00 Uhr und Fr. 08:30 - 12:30 Uhr geöffnet.


Fax
04441 886-199
Telefon
04441 886-0

Häufig gestellte Fragen

- Bevor Sie einen Gaststättenbetrieb führen dürfen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde mindestens 4 Wochen vorher anzeigen.

- Die Behörde kann einen früheren Beginn des Gaststättenbetriebes zulassen, wenn die Einhaltung der Frist für die Betreiberin oder den Betreiber nicht zumutbar ist.

Anzeigefrist: 4 Wochen

Es fallen Gebühren an, die sich nach dem zeitlichen Aufwand richten.


Sind die Unterlagen vollständig, wird die Anzeige zeitnah bearbeitet. Der Betrieb kann, auch ohne weitere Rückmeldung seitens der zuständigen Behörde, 4 Wochen nach erfolgter Anzeige aufgenommen werden, es sei denn spezialgesetzliche Anforderungen (z.B. baurechtlicher oder lebensmittelrechtlicher Art) stehen dem entgegen.


Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.


Finden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner

Die Gemeinde, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich der Betrieb aufgenommen werden soll.


  • Formulare: Anzeige eines Gaststättenbetriebes
  • Alternativ kann die Anzeige auch durch die Gewerbeanzeige, unter Verwendung der Anzeigenvordrucke GewA 1 und GewA 2, erstattet werden. Voraussetzung ist aber, dass die Gewerbeanzeige dann mindestens 4 Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen erstattet wird und dass in der Gewerbeanzeige angegeben wird, ob alkoholische Getränke und/oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden sollen.
  • Onlineverfahren möglich: ja
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: ggf.

Formular: Anzeige eines Gaststättenbetriebes
Anzeige eines Gaststättengewerbes nach § 2 Abs. 1 und 4 des Niedersächsischen Gaststättengesetzes
PDF
PDF2

  • Personalausweis oder ein vergleichbares Personaldokument
  • Ggf. Vertretungsvollmacht
  • Ggf. Aufenthaltserlaubnis
  • Bei juristischen Personen zusätzlich ein Auszug aus dem Handels- bzw. Vereinsregister oder eine Ausfertigung des Gesellschaftervertrags oder der Satzung
  • Bei Alkoholausschank:
    •  Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses  nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) sowie
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO) oder
    • eine behördliche Bescheinigung über eine durch Rechtsvorschrift vorgesehene Überprüfung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit.

§ 30 Absatz 5 Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (BZRG)
§ 150 Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO)

- Sie zeigen der zuständigen Behörde unter Verwendung des Formulars entsprechend der Anlage zu § 2 Absatz 2 NGastG an, dass Sie einen Gaststättenbetrieb führen wollen.

- Dabei geben Sie an, ob Sie auch alkoholische Getränke abgeben wollen. In diesem Fall müssen Sie zusätzlich

  • einen Nachweis beifügen, dass Sie einen Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes gestellt haben und
  • eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1 der Gewerbeordnung vorlegen.

-  Wenn Sie den Gaststättenbetrieb angezeigt haben, übermittelt die zuständige Behörde die Angaben daraus an die für die Bauaufsicht, den Immissionsschutz, den Jugendschutz, die Lebensmittelüberwachung und die Bekämpfung von Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung zuständigen Behörden sowie an das Finanzamt.


Die Anzeige ersetzt nicht die Erfordernisse nach anderen Fachgesetzen (z. B. Baugenehmigung, lebensmittelrechtliche Unterrichtung).


Konzession, Speisen, Alkoholausschank, Schank- und Speisewirtschaft, Restaurant, Gastättengewerbe, Gaststätte, Gaststättenrecht, Gastronomiebetrieb, Gastronomie, Speisewirtschaft, Konzession, Gastwirtschaft, Speisen, Gaststättenbetrieb, alkoholische Getränke, Schankwirtschaft, Gaststättenbetrieb Anzeige, Alkoholausschank, Schank- und Speisewirtschaft, Restaurant, Gastättengewerbe, Ausschank, Stehendes Gewerbe, Gaststätte, Gaststättenrecht, Trinkhalle, Gastronomiebetrieb, Gastronomie, Speisewirtschaft