Wenn Sie eine Gaststätte betreiben möchten, müssen Sie dies der dafür zuständigen Behörde vier Wochen vor Beginn des Betriebes schriftlich anzeigen. Dies gilt auch, wenn der Gaststättenbetrieb nur für kurze Zeit betrieben werden soll. Je nach Land und Landesverordnung müssen Sie über die Gewerbeanzeige nach § 14 Abs.1 GewO hinaus ergänzende Angaben zu alkoholischen Getränken oder zubereiteten Speisen machen.

Demnach müssen Sie angeben, um welche Betriebsart es sich handelt und ob Sie beabsichtigen, alkoholische Getränke anzubieten.


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26446 Friedeburg
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Mittwoch 08:30-12:00 Uhr

Donnerstag 08:30-12:00 Uhr, 14:00-17:00 Uhr

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Sarah Burmeister - Ordnung, Gewerbe und Kultur
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Malte Stühmeier - Ordnung, Gewerbe und Kultur

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Amtsfreiheit 1
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Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

Hinweis:

Und nach Vereinbarung.

Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.


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04244 82-29
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04244 82-52
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04244 82-25

Adresse
Auricher Straße 9
26556 Westerholt
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Montag 08:30 - 12:00 Uhr

Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr, 14:30 - 16:00 Uhr

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Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr, 14:30 - 16:00 Uhr

Freitag 08:30 - 12:00 Uhr


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8.00 bis 12.30 Uhr und 13.30 bis 15.30 Uhr

Mittwoch nur nach Vereinbarung

Donnerstag
8.00 bis 12.30 Uhr und 13.30 bis 17.30 Uhr
Freitag
8.00 bis 13.00 Uhr

Bitte vereinbaren Sie telefonisch oder unter www.elze.de/online-terminbuchung einen Termin.


Fax
05068 464-77
Telefon
05068 464-0

Häufig gestellte Fragen

Vier Wochen vor Beginn des Betriebes ist dies der zuständigen Behörde schriftlich anzeigen.

Oder Ausnahmemöglichkeit nach § 2 Abs. 1 Satz 2 NGastG: Früherer Beginn, wenn Einhaltung der Vier-Wochen-Frist für betreibende Person nicht möglich ist. Hierfür ist eine entsprechende Begründung erforderlich

Anzeigefrist: 4 Wochen

Es fallen Gebühren an, die sich nach dem zeitlichen Aufwand richten.


Bei persönlicher Vorsprache und Vollständigkeit: ggf. sofort 

Bei schriftlicher oder elektronischer Anmeldung und Vollständigkeit: zügig, sofern das Anmeldeformular vollständig und korrekt ausgefüllt wurde und die erforderlichen Unterlagen vorliegen.


Die niedersächsische Gemeinde, in der Sie die Gaststätte eröffnen möchten


Finden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner

Die Gemeinde, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich der Betrieb aufgenommen werden soll.


  • Formulare: Anzeige eines Gaststättenbetriebes
  • Alternativ kann die Anzeige auch durch die Gewerbeanzeige, unter Verwendung der Anzeigenvordrucke GewA 1 und GewA 2, erstattet werden. Voraussetzung ist aber, dass die Gewerbeanzeige dann mindestens 4 Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen erstattet wird und dass in der Gewerbeanzeige angegeben wird, ob alkoholische Getränke und/oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden sollen.
  • Onlineverfahren möglich: ja
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: ggf.

Formular: Anzeige eines Gaststättenbetriebes
Anzeige eines Gaststättengewerbes nach § 2 Abs. 1 und 4 des Niedersächsischen Gaststättengesetzes
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Folgende Nachweise sind zu erbringen:

Ausweisdokument der antragstellenden Person (Personalausweis oder Pass)

Ggf. Aufenthaltstitel mit dem Vermerk "Erwerbstätigkeit gestattet", wenn Antragsteller nicht aus einem Staat der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz kommt

Ggf. aktuelle Anmeldebestätigung, sofern im Ausweisdokument keine Privatanschrift vermerkt ist

Ggf. Eintrag bei der Handwerkskammer: Bei handwerklichen oder handwerksähnlichen Tätigkeiten wird für die Ausübung eines Gewerbes die Eintragung in die Handwerksrolle der Handwerkskammer benötigt

Ggf. Aktueller Auszug aus dem Handelsregister (bei bereits erfolgter Eintragung im Handelsregister) oder

Ggf. Kopie der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags/Gründungsvertrages)

Ergänzende Angaben für die Anzeige im Gaststättengewerbe:

In der Anzeige sind Name, Vorname und Anschrift der Betreiberin oder des Betreibers, Ort und Zeit des Betriebsbeginns, die Art der zum Verkauf vorgesehenen Getränke und Speisen und die Betriebsart anzugeben. Zudem ist anzugeben, ob beabsichtigt ist, alkoholische Getränke anzubieten.

Sollten alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, sind weitere Unterlagen vorzulegen, siehe im Folgenden:

  • Nachweis über das beantragte Führungszeugnis
  • Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde
  • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung

§ 30 Absatz 5 Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (BZRG)
§ 150 Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO)

Den Beginn eines stehenden Gewerbes (hier: Gaststättengewerbe) müssen Sie bei der zuständigen Stelle anzeigen. Gleiches gilt für den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle. 

Die Anmeldung des Gewerbes können Sie persönlich, schriftlich oder elektronisch vornehmen. 

Melden Sie als Gewerbetreibende oder Gewerbetreibender das Gewerbe nicht selbst, sondern als geschäftsführende Gesellschafterin oder als geschäftsführender Gesellschafter oder als gesetzliche Vertretung an, benötigen Sie eine schriftliche Vollmacht. 

Bei schriftlicher oder elektronischer Gewerbeanmeldung erhalten Sie innerhalb von 3 Tagen die Bestätigung Ihrer Gewerbeanmeldung (den so genannten „Gewerbeschein“), sofern Sie das Anmeldeformular vollständig und korrekt ausgefüllt haben. Kommen Sie persönlich vorbei, erhalten Sie die Bestätigung direkt bei der Anmeldung ausgehändigt. 

Die zuständige Stelle leitet die Gewerbeanmeldung an andere Stellen wie das Finanzamt,  sowie die zuständigen Behörden für die Bauaufsicht, dem immissionsschutz, den Jugendschutz, die Lebensmittelüberwachung und die Bekämpfung von Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung weiter.

Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden.


Es gibt folgende Hinweise:               

Die Anzeigepflicht gilt entsprechend für den Betrieb von Zweigniederlassungen, einer unselbständigen Zweigstelle, die Verlegung der Betriebsstätte, die Erweiterung des Angebotes und die Aufgabe des Betriebes. Änderungen gegenüber der erstatteten Anzeige sind der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.


Verwaltungsgerichtliche Klage


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