Dienstleistung
Aufenthaltserlaubnis für den Nachzug eines ausländischen Kindes zu einem deutschen Elternteil beantragen
Als gesetzlicher Vertreter oder gesetzliche Vertreterin können Sie eine Aufenthaltserlaubnis für ein ausländisches minderjähriges lediges Kind beantragen, wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und erreichen möchten, dass das Kind mit Ihnen im Bundesgebiet leben kann.
Beachten Sie dabei, dass das Kind weder verheiratet noch geschieden oder verwitwet sein darf. Minderjährig bedeutet, dass es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben darf.
Die Herstellung einer familiären Lebensgemeinschaft zwischen Ihnen und dem Kind ist Voraussetzung für den Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis. Diese muss beabsichtigt und tatsächlich möglich sein. Haben Sie als Elternteil das Personensorgerecht, so kann von der Absicht und Möglichkeit der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in der Regel ausgegangen werden. Es ist jedoch nicht zwangsläufig erforderlich, dass Sie zur Ausübung der Personensorge berechtigt sind. Die Vater- oder Mutterschaft zu dem minderjährigen Kind muss jedoch erwiesen sein.
Ist nur der Vater Deutscher, muss eine als wirksam zu wertende Vaterschaftsanerkennung vorliegen.
Die Aufenthaltserlaubnis wird für mindestens ein Jahr erteilt. Sie wird verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.
Nach dem dreijährigen Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist der Erhalt einer Niederlassungserlaubnis möglich.
Für Stief- und Pflegekinder besteht kein Nachzugsanspruch. Möglich ist aber die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage von § 32 des Aufenthaltsgesetzes (Kindernachzug) oder § 36 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes (Nachzug als sonstiger Familienangehöriger).
Einrichtung
Ausländerbehörde
Schlossstraße 11
26409 Wittmund
04462 86-1080
Einrichtung
Ausländerbehörde
Delmenhorster Straße 6
27793 Wildeshausen
04431 85-200
04431 85-0
Einrichtung
Landkreis Cloppenburg - Ordnungsamt
Postfach 1480
49644 Cloppenburg
Sprechzeiten:
Montag bis Freitag 8.30 bis 12.30 Uhr
und nach Vereinbarung
KFZ-Zulassung Cloppenburg
Montag bis Donnerstag 7.30 bis 15.00 Uhr
Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr
KFZ-Zulassung Friesoythe
Montag bis Donnerstag 7.30 bis 14.00 Uhr
Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr
KFZ-Zulassung Löningen
Montag bis Donnerstag 8:30 bis 12:30 Uhr
Freitag 8.30 bis 11.30 Uhr
04471 85697
04471 15-0
Ravensberger Straße 20
49377 Vechta
Postfach 1353
49375 Vechta
Montag 08:30 - 12:30 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 17:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:30 Uhr
Hinweis:
Und nach Vereinbarung.
Kfz-Zulassungsstelle in Vechta:
Montag 07:30 - 15:00 Uhr
Dienstag 07:30 - 15:00 Uhr
Mittwoch 07:30 - 15:00 Uhr
Donnerstag 07:30 - 15:00 Uhr
Freitag 07:30 - 12:30 Uhr
Kfz-Zulassungsstelle in Damme:
Montag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Wichtiger Hinweis:
In den Kfz-Zulassungsstellen, in der Führerscheinstelle sowie in der Jagd- und Waffenbehörde werden Termine nur über die Online-Terminreservierung vergeben.
04441 898-1037
04441 898-0
Bavinkstaße 23
26789 Leer
Mo. 08:30 - 12:30 Uhr
Di. 08:30 - 12:30 Uhr
Mi. 08:30 - 12:30 Uhr
Do. 08:30 - 12:30 Uhr
Fr. 08:30 - 12:30 Uhr
Hinweis:
In begründeten Fällen sind auch Termine nach Anmeldung an der Info möglich.
0491 926-1602
direkt
0491 926-1423
Ordnungsamt (allgemein)
0491 926-1640
Ausländerbehörde
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Antragsfrist:
6 bis 8 Wochen
Geltungsdauer:
1 Jahr
Welche Gebühren fallen an?
Kostenhöhe: 50 Euro
Bemerkung:
Für die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels, der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen.
Bearbeitungsdauer
Dauer: ca. 6 bis 8
Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:
Etwa 4 bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei.
Ansprechpunkt
Zuständig ist die örtliche Ausländerbehörde (Landkreise und größere Städte).
Die örtlich zuständige Ausländerbehörde kann hier online ermittelt werden:
https://bamf-navi.bamf.de/de/Themen/Behoerden/
Zuständige Stelle
Zuständig ist die örtliche Ausländerbehörde (Landkreise und größere Städte).
Die örtlich zuständige Ausländerbehörde kann hier online ermittelt werden:
https://bamf-navi.bamf.de/de/Themen/Behoerden/
Voraussetzungen
- Ein personensorgeberechtigter Elternteil besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit.
- Das Kind verfügt über ein gültiges Identitätsdokument.
- Das Kind besitzt das erforderliche Visum, wenn dies für die Einreise erforderlich war.
- Das Kind ist bei Antragstellung minderjährig, weder verheiratet noch geschieden oder verwitwet.
- Der deutsche Elternteil hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
- Die Vater oder Mutterschaft zum Kind ist erwiesen.
- Der deutsche Elternteil ist tatsächlich und rechtlich bereit sowie in der Lage eine familiäre Lebensgemeinschaft mit dem zuziehenden Kind herzustellen. Dies wird angenommen, wenn das Personensorgerecht für das Kind besteht. Das Personensorgerecht ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis jedoch keine Voraussetzung.
- Es liegt kein Ausweisungsgrund für das Kind vor.
Formulare
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Ja
erforderliche Unterlagen
- Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz) des Kindes und des deutschen Elternteils
- Visum des Kindes, sofern dies für die Einreise erforderlich war
- Aktuelles biometrisches Foto des Kindes im Passformat (45 x 35 mm)
- Geburtsurkunde des Kindes
- Nachweis über die Vaterschaftsanerkennung, falls die Eltern nicht verheiratet sind und der Nachzug zum deutschen Vater erfolgen soll.
-
Wenn ein sorgeberechtigter Elternteil im Ausland verbleibt:
- Nachweis über das Sorgerecht
- Einverständniserklärung des im Ausland lebenden Elternteils.
Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.
Verfahrensablauf
- Sofern für die Einreise nach Deutschland erforderlich, ist bei einer deutschen Auslandsvertretung vor der Einreise ein nationales Visum für das Kind zu beantragen.
- Nach der Einreise ist für das Kind die Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde zu beantragen, bevor der Zeitraum des visafreien Aufenthalts bzw. die Gültigkeit des Visums endet.
- Informieren Sie sich, ob die zuständige Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
- Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, ist ein Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Im Fall der OnlineAntragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang des Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
- Während des Termins werden Ihre Identität und die Identität des Kindes sowie die vorliegenden Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte alle Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
- Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (kurz: eATKarte) die Fingerabdrücke des Kindes genommen. Bei Kindern unter sechs Jahren werden keine Fingerabdrücke genommen
- Die Ausländerbehörde beauftragt die Herstellung der eATKarte bei der Bundesdruckerei. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die eAT-Karte bei der zuständigen Stelle abholen. Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
- Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
Hinweise (Besonderheiten)
- Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet erteilt, d.h. Sie müssen sich nach Ablauf der Geltungsdauer selbst um eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für das Kind kümmern.
- Achten Sie bitte darauf, Ihre Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig zu machen. Nur so kann die Ausländerbehörde Ihr Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeiten.
- Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für Sie von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
Rechtsbehelf
- Klage vor dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht
Schlagwörter
Kinder, Kinderbetreuung, Aufenthaltstitel, Einwanderung, Einreise, Personensorgeberechtigter Elternteil, Familiäre Lebensgemeinschaft, Aufenthaltsrecht, Antrag auf Aufenthaltserlaubnis, Familiennachzug zu Deutschen, Familie, Nachzugsanspruch, Minderjährige, Eintragung, Kinder, Einreise, Kinderbetreuung, Aufenthaltstitel, Einwanderung, Aufenthaltsrecht, Personensorgeberechtigter Elternteil, Familiäre Lebensgemeinschaft, Antrag auf Aufenthaltserlaubnis, Familiennachzug zu Deutschen, Familie, Nachzugsanspruch, Minderjährige, Eintragung
Welche Fristen muss ich beachten?
Welche Gebühren fallen an?
Kostenhöhe: 50 Euro
Bemerkung:
Für die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels, der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen.
Bearbeitungsdauer
Dauer: ca. 6 bis 8
Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:
Etwa 4 bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei.
Ansprechpunkt
Zuständig ist die örtliche Ausländerbehörde (Landkreise und größere Städte).
Die örtlich zuständige Ausländerbehörde kann hier online ermittelt werden: https://bamf-navi.bamf.de/de/Themen/Behoerden/
Zuständige Stelle
Zuständig ist die örtliche Ausländerbehörde (Landkreise und größere Städte).
Die örtlich zuständige Ausländerbehörde kann hier online ermittelt werden: https://bamf-navi.bamf.de/de/Themen/Behoerden/
Voraussetzungen
- Ein personensorgeberechtigter Elternteil besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit.
- Das Kind verfügt über ein gültiges Identitätsdokument.
- Das Kind besitzt das erforderliche Visum, wenn dies für die Einreise erforderlich war.
- Das Kind ist bei Antragstellung minderjährig, weder verheiratet noch geschieden oder verwitwet.
- Der deutsche Elternteil hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
- Die Vater oder Mutterschaft zum Kind ist erwiesen.
- Der deutsche Elternteil ist tatsächlich und rechtlich bereit sowie in der Lage eine familiäre Lebensgemeinschaft mit dem zuziehenden Kind herzustellen. Dies wird angenommen, wenn das Personensorgerecht für das Kind besteht. Das Personensorgerecht ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis jedoch keine Voraussetzung.
- Es liegt kein Ausweisungsgrund für das Kind vor.
Formulare
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Ja
erforderliche Unterlagen
- Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz) des Kindes und des deutschen Elternteils
- Visum des Kindes, sofern dies für die Einreise erforderlich war
- Aktuelles biometrisches Foto des Kindes im Passformat (45 x 35 mm)
- Geburtsurkunde des Kindes
- Nachweis über die Vaterschaftsanerkennung, falls die Eltern nicht verheiratet sind und der Nachzug zum deutschen Vater erfolgen soll.
-
Wenn ein sorgeberechtigter Elternteil im Ausland verbleibt:
- Nachweis über das Sorgerecht
- Einverständniserklärung des im Ausland lebenden Elternteils.
Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.
Verfahrensablauf
- Sofern für die Einreise nach Deutschland erforderlich, ist bei einer deutschen Auslandsvertretung vor der Einreise ein nationales Visum für das Kind zu beantragen.
- Nach der Einreise ist für das Kind die Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde zu beantragen, bevor der Zeitraum des visafreien Aufenthalts bzw. die Gültigkeit des Visums endet.
- Informieren Sie sich, ob die zuständige Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
- Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, ist ein Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Im Fall der OnlineAntragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang des Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
- Während des Termins werden Ihre Identität und die Identität des Kindes sowie die vorliegenden Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte alle Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
- Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (kurz: eATKarte) die Fingerabdrücke des Kindes genommen. Bei Kindern unter sechs Jahren werden keine Fingerabdrücke genommen
- Die Ausländerbehörde beauftragt die Herstellung der eATKarte bei der Bundesdruckerei. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die eAT-Karte bei der zuständigen Stelle abholen. Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
- Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
Hinweise (Besonderheiten)
- Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet erteilt, d.h. Sie müssen sich nach Ablauf der Geltungsdauer selbst um eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für das Kind kümmern.
- Achten Sie bitte darauf, Ihre Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig zu machen. Nur so kann die Ausländerbehörde Ihr Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeiten.
- Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für Sie von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
Rechtsbehelf
- Klage vor dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht