Dienstleistung
Freiverkaufszertifikate für In-vitro Diagnostika beantragen
Sind Sie verantwortlich für das Inverkehrbringen eines In-vitro-Diagnostikums und möchte dieses außerhalb der Union exportieren? Oder sind Sie für dieses Produkt vom Hersteller als Bevollmächtigter benannt? Dann stellt die jeweils zuständige Behörde auf Ihren Antrag hin ein Freiverkaufszertifikat aus.
Das Freiverkaufszertifikat bestätigt, dass der Hersteller oder Bevollmächtigte seine eingetragene Niederlassung in Deutschland hat und innerhalb der Union mit dem Produkt gehandelt werden kann.
Einrichtung
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig
Ludwig-Winter-Str. 2
38120 Braunschweig
+49 531 35476-333
+49 531 35476-0
Einrichtung
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover
Freundallee 9a
30173 Hannover
0511 9096-199
0511 9096-0
Einrichtung
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg
Theodor-Tantzen-Platz 8
26122 Oldenburg (Oldenburg)
0441 80077-299
0441 80077-0
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Freiverkaufszertifikate enthalten keine Befristung. Sie bestätigen den Stand vom Tag des Ausstellungsdatums. Über die Dauer der Gültigkeit des Zertifikats entscheidet jedes Empfängerland selbst.
Ansprechpunkt
Zuständig sind die Gewerbeaufsichtsämter in Niedersachsen.
Zuständige Stelle
Zuständig sind die Gewerbeaufsichtsämter in Niedersachsen.
Voraussetzungen
- Produkt muss den Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/746 (IVDR) entsprechen.
- Nur Hersteller und Bevollmächtigte mit Sitz in Deutschland können hier einen Antrag auf ein Freiverkaufszertifikat für In-vitro-Diagnostika stellen
erforderliche Unterlagen
- Konformitätserklärung(en)
- Bescheinigung(en) der Benannten Stelle(n)
- Produktliste
Verfahrensablauf
- Sie reichen Ihren Antrag ein.
- Die zuständige Behörde prüft die Unterlagen.
- Die zuständige Behörde fordert ggf. Unterlagen nach.
- Die zuständige Behörde stellt das Freiverkaufszertifikat aus.
Rechtsbehelf
Widerspruch nach VwVfG gegen Ablehnung eines Antrags und die Gebührenerhebung.
Schlagwörter
IVDR, FSC, Free Sales Certificate, Exportzertifikate für Medizinprodukte, Freiverkaufszertifikat, Bescheinigung § 10 MPDG, Beglaubigung Länderspezifisch, Apostille Länderspezifisch, Exportbescheinigung, Ausfuhr von Medizinprodukten, Verkehrsfähigkeit von Medizinprodukten, In-vitro Diagnostika, Legalisierung Länderspezifisch
Welche Fristen muss ich beachten?
Freiverkaufszertifikate enthalten keine Befristung. Sie bestätigen den Stand vom Tag des Ausstellungsdatums. Über die Dauer der Gültigkeit des Zertifikats entscheidet jedes Empfängerland selbst.
Ansprechpunkt
Zuständig sind die Gewerbeaufsichtsämter in Niedersachsen.
Zuständige Stelle
Zuständig sind die Gewerbeaufsichtsämter in Niedersachsen.
Voraussetzungen
- Produkt muss den Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/746 (IVDR) entsprechen.
- Nur Hersteller und Bevollmächtigte mit Sitz in Deutschland können hier einen Antrag auf ein Freiverkaufszertifikat für In-vitro-Diagnostika stellen
erforderliche Unterlagen
- Konformitätserklärung(en)
- Bescheinigung(en) der Benannten Stelle(n)
- Produktliste
Verfahrensablauf
- Sie reichen Ihren Antrag ein.
- Die zuständige Behörde prüft die Unterlagen.
- Die zuständige Behörde fordert ggf. Unterlagen nach.
- Die zuständige Behörde stellt das Freiverkaufszertifikat aus.
Rechtsbehelf
Widerspruch nach VwVfG gegen Ablehnung eines Antrags und die Gebührenerhebung.