Dienstleistung
Ein Kind aus dem Ausland adoptieren
Von einer Auslandsadoption spricht man dann, wenn das Kind vor der Adoption in einem anderen Staat lebt und aufgrund der Adoption nach Deutschland zieht oder ziehen soll. Dabei spielt die Staatsangehörigkeit des Kindes und Ihre eigene Staatsangehörigkeit keine Rolle.
Die Adoption kann im Ausland, aber auch in Deutschland stattfinden. Meistens wird sie jedoch im Herkunftsland ausgesprochen.
Als Auslands-Adoptionen gelten auch Adoptionen, die in Deutschland durchgeführt werden, wenn das Kind erst in den letzten 2 Jahren vor der Antragsstellung nach Deutschland gekommen ist und die Annehmenden in Deutschland leben.
Während der gesamten Zeit werden Sie von einer Vermittlungsstelle begleitet, die Sie berät und unterstützt. Auf Wunsch ist die Vermittlungsstelle auch noch nach dem Abschluss des Adoptions-Verfahrens für Sie da. Die Herkunftsländer wollen nach der Adoption in der Regel in Form von Entwicklungsberichte über den Lebensweg der Kinder informiert werden. Auch dies bespricht die Vermittlungsstelle mit Ihnen.
Einrichtung
Fachdienst Sozialer Dienst
Dohuser Weg 34
26409 Wittmund
04462 86-1313
04462 86-1346
Einrichtung
Landkreis Aurich - Jugend und Soziales
Fischteichweg 7-13
26603 Aurich (Ostfriesland)
Postfach 1480
26584 Aurich (Ostfriesland)
Montag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:30 - 16:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:30 - 17:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
04941 16-5098
04941 16-0
Einrichtung
Landkreis Cloppenburg - Jugendamt
Postfach 1480
49644 Cloppenburg
Sprechzeiten:
Montag bis Freitag 8.30 bis 12.30 Uhr
und nach Vereinbarung
KFZ-Zulassung Cloppenburg
Montag bis Donnerstag 7.30 bis 15.00 Uhr
Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr
KFZ-Zulassung Friesoythe
Montag bis Donnerstag 7.30 bis 14.00 Uhr
Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr
KFZ-Zulassung Löningen
Montag bis Donnerstag 8:30 bis 12:30 Uhr
Freitag 8.30 bis 11.30 Uhr
04471 15337
0447115 0
Einrichtung
Landkreis Oldenburg - Jugendamt
Delmenhorster Straße 6
27793 Wildeshausen
04431 85-200
04431 85-0
Einrichtung
Landkreis Vechta - Jugendamt
Ravensberger Straße 20
49377 Vechta
Postfach 1353
49375 Vechta
Montag 08:30 - 12:30 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 17:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:30 Uhr
Hinweis:
Und nach Vereinbarung.
04441 898-1040
04441 898-0
Häufig gestellte Fragen
Ansprechpunkt
Zuständige Stellen: Jugendamt und Auslandsvermittlungsstelle
Zuständige Stelle
Zuständige Stellen: Jugendamt und Auslandsvermittlungsstelle
Voraussetzungen
Wenn Sie ein Kind adoptieren möchten, dann müssen Sie nach deutschem Recht unbeschränkt geschäftsfähig und mindestens 25 Jahre alt sein. Wenn Sie verheiratet sind, muss mindestens einer der beiden Eheleute 25 Jahre alt sein, wobei der jüngere Ehepartner mindestens 21 Jahre alt sein muss.
Ein Höchstalter für Adoptiveltern ist gesetzlich nicht festgelegt. Der Altersunterschied zum Adoptivkind sollte laut Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter einem natürlichen Abstand entsprechen.
Normalerweise gilt: Ein Ehepaar - ungeachtet des Geschlechts - kann ein Kind nur gemeinsam adoptieren. Ob eine Auslandsadoption durch gleichgeschlechtliche Paare möglich ist, hängt wesentlich von der Rechtslage im Herkunftsland des Adoptivkindes ab. Aber auch Alleinstehende können ein Kind adoptieren.
Sie müssen als Adoptiveltern geeignet sein. Darüber hinaus müssen Sie speziell für eine Auslandsadoption geeignet sein.
Weitere Voraussetzungen ergeben sich aus dem Recht des Staates, aus dem das Kind stammt.
Formulare
nicht angegeben
erforderliche Unterlagen
nicht angegeben
Verfahrensablauf
Der Ablauf einer internationalen Adoption verläuft in den meisten Fällen in 3 Schritten:
- Vermittlungsverfahren in Deutschland
- Adoptionsverfahren im Ausland
- Anerkennung der Adoption in Deutschland
Im Einzelnen:
- Sie melden sich bei einer bei Vermittlungsstelle für Auslandsadoptionen. Das kann entweder die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes sein oder eine nichtstaatliche Vermittlungsstelle, die für Auslands-Adoptionen zugelassen ist. Durch die Fachkräfte erhalten Sie eine erste Beratung.
- Darauf wird geprüft, ob Sie für die Adoption geeignet sind. Diese Eignungsprüfung besteht aus zwei Teilen:
- In der allgemeinen Eignungsprüfung wird geprüft, ob Sie grundsätzlich für eine Adoption geeignet sind. Dies macht normalerweise Ihr Jugendamt.
- In der länderspezifischen Eignungsprüfung wird geprüft, ob Sie speziell für die Adoption eines Kindes aus dem Ausland geeignet sind. Das macht Ihre Auslandsvermittlungsstelle, bei der Sie sich beworben haben.
- Nach einer positiven Überprüfung übermittelt Ihre Auslandsvermittlungsstelle Ihre Adoptionsbewerbung an die Fachstelle für Adoptionen in dem Staat, für den Sie sich entschieden haben.
- Meist dauert es einige Zeit, bis Ihnen ein Kind vorgeschlagen wird, das Sie als Eltern braucht. Während dieser Wartezeit werden Sie von Ihrer Auslandsvermittlungsstelle weiter beraten und auf die Adoption vorbereitet.
- Wenn Ihnen ein Kind vorgeschlagen wird, erfahren Sie in der Regel bereits einiges über das Kind, etwa über sein Alter, seinen Gesundheitszustand oder seine Vorgeschichte. Ihre Vermittlungsstelle bespricht den Vorschlag mit Ihnen und hilft Ihnen bei der Entscheidung, ob Sie das Adoptionsverfahren mit dem vorgeschlagenen Kind fortsetzen wollen. Sie reisen in das Herkunftsland des Kindes, um es kennenzulernen und - je nach Regelung im Herkunftsstaat - mit ihm die Adoptionspflegezeit zu verbringen.
- Meistens wird das Adoptionsverfahren im Herkunftsland des Kindes durchgeführt. Dazu berät Sie Ihre Vermittlungsstelle, bereitet Sie auf das Verfahren vor und unterstützt Sie während des Verfahrens.
- Nach dem Adoptionsverfahren im Ausland muss die Adoption in Deutschland anerkannt werden. Hat sich das Herkunftsland des Kindes dem „Haager Adoptionsübereinkommen“ angeschlossen, stellt es Ihnen eine Bescheinigung aus (nach Artikel 23 HAÜ), mit der die Adoption automatisch in Deutschland anerkannt ist; ansonsten müssen Sie die Anerkennung beim Familiengericht in Deutschland beantragen. Erst mit der Anerkennung ist die ausländische Adoption auch in Deutschland wirksam. Mehr Informationen finden sie unter Wie wird die ausländische Adoption in Deutschland anerkannt?
- Den Antrag auf Anerkennung können Sie schon vom Herkunftsland des Kindes ausstellen. Dies ist in aller Regel auch nötig, damit Sie mit dem Kind nach Deutschland einreisen können: Nachdem Sie den Antrag gestellt haben, stellt Ihre Vermittlungsstelle Ihnen eine Bescheinigung aus, dass sie Ihr Adoptionsverfahren durchgeführt hat. Mit dieser Bescheinigung können Sie ein Visum oder andere Einreisepapiere für das Kind beantragen, bei der deutschen Botschaft oder einer anderen Auslandsvertretung im Herkunftsland des Kindes.
-
Sobald Sie die Einreisepapiere bekommen haben, können Sie mit dem Kind nach Deutschland einreisen.
Hinweise (Besonderheiten)
Sie haben keinen Rechtsanspruch auf die Vermittlung eines Kindes.
Weiterführende Informationen
nicht angegeben
Rechtsgrundlage(n)
§2a Gesetz über die Vermittlung und Begleitung der Adoption und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern (Adoptionsvermittlungsgesetz - AdVermiG)
§ 9 Absatz 1 und Absatz 2 Gesetz über die Vermittlung und Begleitung der Adoption und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern (Adoptionsvermittlungsgesetz - AdVermiG)
Rechtsbehelf
nicht angegeben
Schlagwörter
Adoptiveltern, Adoptiveltern, Kind aufnehmen, Kind adoptieren, Bewerbung Adoption
Ansprechpunkt
Zuständige Stellen: Jugendamt und Auslandsvermittlungsstelle
Zuständige Stelle
Zuständige Stellen: Jugendamt und Auslandsvermittlungsstelle
Voraussetzungen
Wenn Sie ein Kind adoptieren möchten, dann müssen Sie nach deutschem Recht unbeschränkt geschäftsfähig und mindestens 25 Jahre alt sein. Wenn Sie verheiratet sind, muss mindestens einer der beiden Eheleute 25 Jahre alt sein, wobei der jüngere Ehepartner mindestens 21 Jahre alt sein muss.
Ein Höchstalter für Adoptiveltern ist gesetzlich nicht festgelegt. Der Altersunterschied zum Adoptivkind sollte laut Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter einem natürlichen Abstand entsprechen.
Normalerweise gilt: Ein Ehepaar - ungeachtet des Geschlechts - kann ein Kind nur gemeinsam adoptieren. Ob eine Auslandsadoption durch gleichgeschlechtliche Paare möglich ist, hängt wesentlich von der Rechtslage im Herkunftsland des Adoptivkindes ab. Aber auch Alleinstehende können ein Kind adoptieren.
Sie müssen als Adoptiveltern geeignet sein. Darüber hinaus müssen Sie speziell für eine Auslandsadoption geeignet sein.
Weitere Voraussetzungen ergeben sich aus dem Recht des Staates, aus dem das Kind stammt.
Formulare
nicht angegeben
erforderliche Unterlagen
nicht angegeben
Verfahrensablauf
Der Ablauf einer internationalen Adoption verläuft in den meisten Fällen in 3 Schritten:
- Vermittlungsverfahren in Deutschland
- Adoptionsverfahren im Ausland
- Anerkennung der Adoption in Deutschland
Im Einzelnen:
- Sie melden sich bei einer bei Vermittlungsstelle für Auslandsadoptionen. Das kann entweder die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes sein oder eine nichtstaatliche Vermittlungsstelle, die für Auslands-Adoptionen zugelassen ist. Durch die Fachkräfte erhalten Sie eine erste Beratung.
- Darauf wird geprüft, ob Sie für die Adoption geeignet sind. Diese Eignungsprüfung besteht aus zwei Teilen:
- In der allgemeinen Eignungsprüfung wird geprüft, ob Sie grundsätzlich für eine Adoption geeignet sind. Dies macht normalerweise Ihr Jugendamt.
- In der länderspezifischen Eignungsprüfung wird geprüft, ob Sie speziell für die Adoption eines Kindes aus dem Ausland geeignet sind. Das macht Ihre Auslandsvermittlungsstelle, bei der Sie sich beworben haben.
- Nach einer positiven Überprüfung übermittelt Ihre Auslandsvermittlungsstelle Ihre Adoptionsbewerbung an die Fachstelle für Adoptionen in dem Staat, für den Sie sich entschieden haben.
- Meist dauert es einige Zeit, bis Ihnen ein Kind vorgeschlagen wird, das Sie als Eltern braucht. Während dieser Wartezeit werden Sie von Ihrer Auslandsvermittlungsstelle weiter beraten und auf die Adoption vorbereitet.
- Wenn Ihnen ein Kind vorgeschlagen wird, erfahren Sie in der Regel bereits einiges über das Kind, etwa über sein Alter, seinen Gesundheitszustand oder seine Vorgeschichte. Ihre Vermittlungsstelle bespricht den Vorschlag mit Ihnen und hilft Ihnen bei der Entscheidung, ob Sie das Adoptionsverfahren mit dem vorgeschlagenen Kind fortsetzen wollen. Sie reisen in das Herkunftsland des Kindes, um es kennenzulernen und - je nach Regelung im Herkunftsstaat - mit ihm die Adoptionspflegezeit zu verbringen.
- Meistens wird das Adoptionsverfahren im Herkunftsland des Kindes durchgeführt. Dazu berät Sie Ihre Vermittlungsstelle, bereitet Sie auf das Verfahren vor und unterstützt Sie während des Verfahrens.
- Nach dem Adoptionsverfahren im Ausland muss die Adoption in Deutschland anerkannt werden. Hat sich das Herkunftsland des Kindes dem „Haager Adoptionsübereinkommen“ angeschlossen, stellt es Ihnen eine Bescheinigung aus (nach Artikel 23 HAÜ), mit der die Adoption automatisch in Deutschland anerkannt ist; ansonsten müssen Sie die Anerkennung beim Familiengericht in Deutschland beantragen. Erst mit der Anerkennung ist die ausländische Adoption auch in Deutschland wirksam. Mehr Informationen finden sie unter Wie wird die ausländische Adoption in Deutschland anerkannt?
- Den Antrag auf Anerkennung können Sie schon vom Herkunftsland des Kindes ausstellen. Dies ist in aller Regel auch nötig, damit Sie mit dem Kind nach Deutschland einreisen können: Nachdem Sie den Antrag gestellt haben, stellt Ihre Vermittlungsstelle Ihnen eine Bescheinigung aus, dass sie Ihr Adoptionsverfahren durchgeführt hat. Mit dieser Bescheinigung können Sie ein Visum oder andere Einreisepapiere für das Kind beantragen, bei der deutschen Botschaft oder einer anderen Auslandsvertretung im Herkunftsland des Kindes.
-
Sobald Sie die Einreisepapiere bekommen haben, können Sie mit dem Kind nach Deutschland einreisen.
Hinweise (Besonderheiten)
Sie haben keinen Rechtsanspruch auf die Vermittlung eines Kindes.
Weiterführende Informationen
nicht angegeben
Rechtsgrundlage(n)
§2a Gesetz über die Vermittlung und Begleitung der Adoption und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern (Adoptionsvermittlungsgesetz - AdVermiG)
§ 9 Absatz 1 und Absatz 2 Gesetz über die Vermittlung und Begleitung der Adoption und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern (Adoptionsvermittlungsgesetz - AdVermiG)
Rechtsbehelf
nicht angegeben