Wenn sich Ihre Lebenssituation ändert, etwa durch einen Umzug oder eine neue Arbeitsstelle, können Sie Ihre Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen anpassen lassen. So bleibt Ihr Aufenthalt in Deutschland erlaubt, und Sie können Ihr Familienleben und Ihre beruflichen Tätigkeiten wie gewohnt fortführen. 


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Schlossstraße 11
26409 Wittmund
Servicezeiten Nur nach vorheriger Terminvereinbarung (Online-Terminvergabe, Telefon, E-Mail)

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Fischteichweg 7-13
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Montag: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-16:00 Uhr
Dienstag: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-16:00 Uhr
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Donnerstag: 08:00-12:00 Uhr,  14:30-17:00 Uhr
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49661 Cloppenburg
Anfahrtsbeschreibung Kreishaus
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 und nach Vereinbarung
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 Montag bis Donnerstag 7.30 bis 15.00 Uhr
 Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr
KFZ-Zulassung Friesoythe
 Montag bis Donnerstag 7.30 bis 14.00 Uhr
 Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr
KFZ-Zulassung Löningen
 Montag bis Donnerstag 8:30 bis 12:30 Uhr
 Freitag 8.30 bis 11.30 Uhr
 


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Telefon
04471 15-0

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Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 17:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:30 Uhr

Hinweis:
Und nach Vereinbarung.

Kfz-Zulassungsstelle in Vechta:

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Mittwoch 07:30 - 15:00 Uhr
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Freitag 07:30 - 12:30 Uhr
Kfz-Zulassungsstelle in Damme:
Montag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

Wichtiger Hinweis:

In den Kfz-Zulassungsstellen, in der Führerscheinstelle sowie in der Jagd- und Waffenbehörde werden Termine nur über die Online-Terminreservierung vergeben.


Fax
04441 898-1037
Telefon
04441 898-0

Häufig gestellte Fragen

Für die Aufhebung oder Änderung einer Auflage zum Aufenthaltstitel auf Antrag wird eine Gebühr von 50 Euro erhoben.
Gebühr: EUR 50,00
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__47.html

Die Bearbeitung Ihres Antrags auf Anpassung der Aufenthaltserlaubnis kann einige Wochen dauern, je nach Auslastung der Ausländerbehörde. 


Zuständig sind Landkreise und kreisfreie Städte (Ausländerbehörde).


Zuständig sind Landkreise und kreisfreie Städte (Ausländerbehörde).


  • Sie besitzen bereits eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen. 

  • Sie weisen nach, dass sich Ihr Wohnsitz oder Ihre Arbeit geändert hat. 

  • Ihre familiären Bindungen in Deutschland bestehen weiterhin. 

  • Sie können Ihren Lebensunterhalt weiterhin sichern. 


  • Ihre aktuelle Aufenthaltserlaubnis 

  • Gültiger Reisepass oder Personalausweis 

  • Nachweis über die Änderung Ihres Wohnsitzes, zum Beispiel Meldebestätigung oder Mietvertrag 

  • Nachweis über die Änderung Ihrer Arbeit, zum Beispiel Arbeitsvertrag oder Tätigkeitsbescheinigung 

  • Gegebenenfalls Nachweise über Ihre familiären Beziehungen, zum Beispiel Heirats- oder Geburtsurkunden 


Wenn Sie den Antrag online stellen möchten: 

  • Rufen Sie das Online-Portal Ihrer zuständigen Ausländerbehörde auf. Das Portal führt Sie Schritt für Schritt durch den Antrag und die benötigten Nachweise. 

  • Die Ausländerbehörde prüft Ihren Antrag und Ihre Unterlagen. 

  • Nach erfolgreicher Prüfung erhalten Sie eine Zahlungsaufforderung für die zu zahlende Gebühren. 

  • Nach der Zahlung der Gebühren erhalten Sie einen Bescheid über die Anpassung Ihrer Aufenthaltserlaubnis. 

  • Sobald alle Schritte abgeschlossen sind, erhalten Sie Ihre aktualisierte Aufenthaltserlaubnis. 

Wenn Sie den Antrag persönlich bei der Ausländerbehörde stellen möchten: 

  • Vereinbaren Sie einen Termin bei der zuständigen Ausländerbehörde. 

  • Bringen Sie den ausgefüllten Antrag und alle erforderlichen Unterlagen mit. 

  • Die weiteren Schritte gleichen dem Verfahren beim Online-Antrag, inklusive Prüfung, Gebühr und Bescheid. 


  • Stellen Sie den Antrag früh genug, damit Ihre Aufenthaltserlaubnis lückenlos gültig bleibt. 

  • Geben Sie alle Änderungen zu Wohnsitz oder Arbeit vollständig und korrekt an. 

  • Stellen Sie sicher, dass Sie für den Antrag stets gültige Dokumente vorlegen. 

  • Auch nach der Anpassung sollten Sie weitere Änderungen Ihrer Lebenssituation der Ausländerbehörde mitteilen. 

  • Die Gebühr fällt pro Antrag an und muss in der Regel bei Antragstellung gezahlt werden. 


§ 12 i.V.m. § 4a, Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG)