Eine Beschäftigungsduldung ist eine spezielle Form der Duldung für ausreisepflichtige Personen in Deutschland.  

Mit dieser können Sie vorübergehend in Deutschland leben, um einer Beschäftigung nachzugehen. 


Adresse
Schlossstraße 11
26409 Wittmund
Servicezeiten Nur nach vorheriger Terminvereinbarung (Online-Terminvergabe, Telefon, E-Mail)

Telefon
04462 86-1080

Adresse
Delmenhorster Straße 6
27793 Wildeshausen
Servicezeiten https://www.oldenburg-kreis.de/oeffnungszeiten

Fax
04431 85-200
Telefon
04431 85-0

Adresse
Fischteichweg 7-13
26603 Aurich (Ostfriesland)
Postfach
Postfach 1480
26584 Aurich (Ostfriesland)
Servicezeiten

Montag: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-16:00 Uhr
Dienstag: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-16:00 Uhr
Mittwoch: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-16:00 Uhr
Donnerstag: 08:00-12:00 Uhr,  14:30-17:00 Uhr
Freitag: 08:00-12:00 Uhr


Fax
04941 16-3299
Telefon
04941 16-0

Postfach
Postfach 1480
49644 Cloppenburg
Adresse
Eschstraße 29
49661 Cloppenburg
Anfahrtsbeschreibung Kreishaus
Servicezeiten

Sprechzeiten:
 Montag bis Freitag 8.30 bis 12.30 Uhr
 und nach Vereinbarung
KFZ-Zulassung Cloppenburg
 Montag bis Donnerstag 7.30 bis 15.00 Uhr
 Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr
KFZ-Zulassung Friesoythe
 Montag bis Donnerstag 7.30 bis 14.00 Uhr
 Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr
KFZ-Zulassung Löningen
 Montag bis Donnerstag 8:30 bis 12:30 Uhr
 Freitag 8.30 bis 11.30 Uhr
 


Fax
04471 85697
Telefon
04471 15-0

Adresse
Ravensberger Straße 20
49377 Vechta
Postfach
Postfach 1353
49375 Vechta
Servicezeiten

Montag 08:30 - 12:30 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 17:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:30 Uhr

Hinweis:
Und nach Vereinbarung.

Kfz-Zulassungsstelle in Vechta:

Montag 07:30 - 15:00 Uhr
Dienstag 07:30 - 15:00 Uhr
Mittwoch 07:30 - 15:00 Uhr
Donnerstag 07:30 - 15:00 Uhr
Freitag 07:30 - 12:30 Uhr
Kfz-Zulassungsstelle in Damme:
Montag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

Wichtiger Hinweis:

In den Kfz-Zulassungsstellen, in der Führerscheinstelle sowie in der Jagd- und Waffenbehörde werden Termine nur über die Online-Terminreservierung vergeben.


Fax
04441 898-1037
Telefon
04441 898-0

Häufig gestellte Fragen

Die Höhe der Gebühr richtet sich danach, in welcher Form die Beschäftigungsduldung erteilt wird (als Klebeetikett oder auf einem Papiervordruck). 58,00 Euro für die Ausstellung als Klebeetikett 62,00 Euro für die Ausstellung als Papierdokument Die Gebühr wird auch im Falle der Rücknahme oder der Versagung Ihres Antrags fällig. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen (zum Beispiel für türkische Staatsangehörige).
Gebühr: EUR 58,00 - 62,00

Zuständig sind Landkreise und kreisfreie Städte (Ausländerbehörden).


Zuständig sind Landkreise und kreisfreie Städte (Ausländerbehörden).


  • Sie sind vor dem 31. Dezember 2022 nach Deutschland eingereist.  

  • Sie halten sich seit mindestens 12 Monaten ununterbrochen mit einer Duldung in Deutschland auf. 

  • Ihre Identität und die Identität Ihres Ehe- oder Lebenspartners sind vollständig geklärt oder Sie haben nachweislich alles Zumutbare getan, um einen gültigen Pass oder Passersatz zu beschaffen.  

  • Sie üben seit mindestens 12 Monaten eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von mindestens 20 Stunden pro Woche aus. Sie müssen nicht zwingend bei dem gleichen Arbeitgeber seit 12 Monaten beschäftigt sein. Kurzfristige Unterbrechungen, die Sie nicht zu vertreten haben, bleiben unberücksichtigt. 

  • Sie konnten Ihren eigenen Lebensunterhalt in den letzten 12 Monaten durch Ihre Beschäftigung sichern und waren nicht auf Sozialleistungen angewiesen. Kurzfristige Unterbrechungen, die Sie nicht zu vertreten haben, können unberücksichtigt bleiben. 

  • Sie können Ihren Lebensunterhalt auch in Zukunft eigenständig durch Ihre Beschäftigung sichern. 

  • Sie verfügen über hinreichende mündliche Kenntnisse der deutschen Sprache (dies entspricht mindestens Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen). 

  • Sie und Ihr Ehe-/Lebenspartner haben im Bundesgebiet keine schwerwiegenden, vorsätzlichen Straftaten begangen und wurden nicht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt.  

  • Sie und Ihr Ehe-/Lebenspartner haben keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen und unterstützen diese auch nicht. 

  • Es liegt keine Ausweisungsverfügung und keine Abschiebungsanordnung gegen Sie vor.  

  • Die mit Ihnen in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kinder im schulpflichtigen Alter besuchen die Schule. 

  • Die mit Ihnen in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kinder wurden bisher nicht rechtskräftig wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten oder zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Jugendstrafe wurde nicht zur Bewährung ausgesetzt. Gleichermaßen darf keine Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetzes vorliegen. 

  • Durch Ihren Aufenthalt werden die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt oder gefährdet. 

  • Sie haben erfolgreich an einem Integrationskurs teilgenommen (wenn Sie dazu von der Ausländerbehörde verpflichtet wurden und ein Kursplatz tatsächlich zur Verfügung stand). 


  • Gültiges Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass) 

  • Bisherige Duldung 

  • Meldebestätigung 

  • Biometrisches Lichtbild 

  • Nachweis über die zwölfmonatige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (Einkommensnachweise der letzten zwölf Monate) 

  • Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhalts 

  • Bei Arbeitnehmern: Arbeitsvertrag, aktuelle Arbeitsbescheinigung (nicht älter als 14 Tage), aktueller Rentenversicherungsverlauf 

  • Bei Selbstständigen: Steuerbescheid, Betriebswirtschaftliche Auswertung, Handelsregisterauszug  

  • Bei zusätzlichem Bezug von Sozialleistungen: aktuelle Bescheide (zum Beispiel Leistungen nach dem BAföG, Kinder- oder Elterngeld) 

  • Nachweis über die erforderlichen Sprachkenntnisse (Sprachzertifikat) 

  • Nachweis über die Teilnahme am Integrationskurs, wenn eine Verpflichtung zur Teilnahme bestand und ein Kursplatz tatsächlich zur Verfügung stand 

  • Für Familien mit schulpflichtigen Kindern: Nachweis über den tatsächlichen Schulbesuch (Schulbescheinigung, Schulzeugnisse) 


  • Sie reichen Ihren Antrag schriftlich oder elektronisch mit allen erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein. 

  • Die zuständige Stelle überprüft Ihre Identität und Unterlagen. 

  • Die zuständige Stelle beteiligt andere Behörden, sofern dies erforderlich ist. 

  • Sie bezahlen die notwendigen Gebühren. 

  • Sie erhalten eine Beschäftigungsduldung. 

  • Falls der Antrag abgelehnt wird, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid mit den Gründen für die Ablehnung. 


Die Beschäftigungsduldung ist kein Aufenthaltstitel. Das heißt, Sie bleiben auch dann ausreisepflichtig, wenn Sie eine Beschäftigungsduldung besitzen.  

Mit der Beschäftigungsduldung sind keine Auslandsreisen möglich. 

Eine Verlängerung ist rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit bei der Ausländerbehörde zu beantragen. 


  • Widerspruch 

  • Klage vor dem Verwaltungsgericht 


Arbeit, Sprachkenntnisse, Aufenthaltsrecht, Gut integrierte Geduldete, Aussetzung der Abschiebung, Ausreisepflicht, Identitätsklärung, Zeitarbeit, Sicherung des Lebensunterhalts, Arbeit, Sprachkenntnisse, Aufenthaltsrecht, Sicherung des Lebensunterhalts, Gut integrierte Geduldete, Aussetzung der Abschiebung, Ausreisepflicht, Identitätsklärung, Zeitarbeit, Straffreiheit, Wechsel zum Aufenthaltstitel, hinreichende Deutschkenntnisse, Langfristige Duldung, geduldete Ausländer, Duldungstatbestand, Bleibeperspektive, Rechtssicherheit, Duldungsinhaber, Schulbesuch der Kinder, Nachhaltige Integration, Dauerhafter Aufenthalt, Übergang zur Aufenthaltserlaubnis, Vorduldungszeit, Nachhaltige Erwerbstätigkeit, Ausreisepflichtiger Ehegatte, Ausreisepflichtige Kinder, Ausreisepflichtiger Lebenspartner, dauerhafte aufenthaltsrechtliche Perspektive, Spurwechsel, Rechtskreiswechsel, Deckung des Lebensunterhalts