Um eine bauliche Anlage zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern, benötigen Sie eine Baugenehmigung. Sie dürfen erst mit dem Bau beginnen, wenn Sie die Baugenehmigung erhalten haben. 

Wenn Sie bereits einen vollständigen Bauantrag eingereicht haben und dieser noch nicht abschließend bearbeitet wurde, können Sie eine Teilbaugenehmigung erhalten. Diese Teilbaugenehmigung erlaubt es Ihnen, mit den Arbeiten an der Baugrube und bestimmten Bauteilen oder Bauabschnitten zu beginnen, bevor die endgültige Baugenehmigung erteilt wird.  


Adresse
Delmenhorster Straße 6
27793 Wildeshausen
Servicezeiten https://www.oldenburg-kreis.de/oeffnungszeiten

Fax
04431 85-215
Telefon
04431 85-958

Adresse
Schloßstraße 9
26409 Wittmund
Servicezeiten Mo. 08:30 - 12:30 Uhr Di. 08:30 - 12:30 Uhr Mi. 08:30 - 12:30 Uhr Do. 08:30 - 12:30 Uhr, 14:15 - 15:45 Uhr Fr. 08:30 - 12:30 Uhr

Fax
04462 86-1717
Telefon
04462 86-1272

Adresse
Kirchdorfer Straße 7-9
26603 Aurich (Ostfriesland)
Postfach
Postfach 1480
26584 Aurich (Ostfriesland)
Servicezeiten

Montag 08:00-12:00 Uhr, 14:30-16:00 Uhr
Dienstag 08:00-12:00 Uhr, 14:30-16:00 Uhr
Mittwoch 08:00-12:00 Uhr, 14:30-16:00 Uhr
Donnerstag 08:00-12:00 Uhr, 14:30-17:00 Uhr
Freitag 08:00-12:00 Uhr


Fax
04941 16-6099
Telefon
04941 16-0

Postfach
Postfach 1480
49644 Cloppenburg
Adresse
Eschstraße 29
49661 Cloppenburg
Anfahrtsbeschreibung Kreishaus
Servicezeiten

Sprechzeiten:
 Montag bis Freitag 8.30 bis 12.30 Uhr
 und nach Vereinbarung
KFZ-Zulassung Cloppenburg
 Montag bis Donnerstag 7.30 bis 15.00 Uhr
 Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr
KFZ-Zulassung Friesoythe
 Montag bis Donnerstag 7.30 bis 14.00 Uhr
 Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr
KFZ-Zulassung Löningen
 Montag bis Donnerstag 8:30 bis 12:30 Uhr
 Freitag 8.30 bis 11.30 Uhr
 


Fax
04471 85697
Telefon
04471 15-0

Adresse
Ravensberger Straße 20
49377 Vechta
Postfach
Postfach 1353
49375 Vechta
Servicezeiten

Montag 08:30 - 12:30 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 17:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:30 Uhr

Hinweis:
Und nach Vereinbarung.


Fax
04441 898-1039
Telefon
04441 898-0

Häufig gestellte Fragen

  • Sie haben bereits einen vollständigen Bauantrag mit allen erforderlichen Bauvorlagen für das Bauvorhaben eingereicht. 

  • Ihr Bauvorhaben steht im Einklang mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften. 


  • Vollständiger Bauantrag 

  • Beschreibung des gewünschten Genehmigungsumfangs der Teilbaugenehmigung 


Eine Teilbaugenehmigung für die Errichtung einer Anlage beantragen Sie elektronisch per Onlineservice oder schriftlich in Papierform. 

Bei Nutzung des Onlineservices gehen Sie wie folgt vor: 

  • Melden Sie sich mit Ihrem Nutzerkonto an. Für die Antragstellung als Privatperson benötigen Sie ein BundID-Konto. Für die Antragstellung in Vertretung einer Organisation (Unternehmen, Behörde etc.) wird das „Mein Unternehmenskonto“ benötigt. 

  • Füllen Sie das Online-Formular aus. 

  • Fügen Sie die erforderlichen Bauvorlagen hinzu. 

  • Reichen Sie die Antragsunterlagen bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde ein. 

  • Gegebenenfalls fordert die untere Bauaufsichtsbehörde Sie zu einer Vorauszahlung der Gebühren auf. 

  • Leisten Sie die Vorauszahlung. 

  • Fehlen Unterlagen oder bestehen sonstige Unklarheiten, werden Sie aufgefordert, diese zu beheben. 

  • Reichen Sie in diesem Fall die fehlenden oder angepassten Unterlagen und/oder die Klarstellung ein. 

  • Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft Ihren Antrag und beteiligt die zuständigen Stellen, deren Beteiligung oder Anhörung notwendig ist. 

  • Sie erhalten dann die Teilbaugenehmigung sowie einen Gebührenbescheid. 

  • Sie zahlen die Gebühren.


In der Baugenehmigung können für die bereits begonnenen Teile des Bauvorhabens zusätzliche Anforderungen gestellt werden, wenn sich bei der weiteren Prüfung der Bauvorlagen im Baugenehmigungsverfahren ergibt, dass die zusätzlichen Anforderungen wegen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich sind. 

Alle Angaben im Antrag müssen korrekt und vollständig sein, da falsche Angaben den Baustopp, den Widerruf der Genehmigung und Bußgelder zur Folge haben können. 

Eine Teilbaugenehmigung sichert nicht die spätere Gesamtgenehmigung zu, weshalb nur Bauabschnitte begonnen werden sollten, die voraussichtlich keiner Änderung unterliegen. 


Ihre Möglichkeiten bei einem negativen Bescheid: 

  • Widerspruch 

  • Klage