Dienstleistung
Verbrennung von pflanzlichen Abfällen, die im Wald anfallen anzeigen
Das offene Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist zum Zweck der Beseitigung außerhalb von dafür zugelassenen Anlagen wie folgt zugelassen:
- Zulassung im Einzelfall auf Antrag bei der zuständigen Stelle oder
- allgemeine Zulassung nach einer Anzeige für pflanzliche Abfälle oder Pflanzenteilen mit Schadorganismen bei der zuständigen Stelle.
Das offene Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist zum Zweck der Beseitigung außerhalb von dafür zugelassenen Anlagen wie folgt zugelassen:
- Zulassung im Einzelfall auf Antrag bei der zuständigen Stelle oder
- allgemeine Zulassung nach einer Anzeige für pflanzliche Abfälle oder Pflanzenteilen mit Schadorganismen bei der zuständigen Stelle
Einrichtung
Amt für Bodenschutz und Abfallwirtschaft
Delmenhorster Straße 6
27793 Wildeshausen
04431 85-200
04431 85-0
Einrichtung
Fachdienst Abfallwirtschaft/Untere Abfallbehörde
Schloßstraße 9
26409 Wittmund
04462 86-1266
04462 86-01
Kirchdorfer Straße 7-9
26603 Aurich (Ostfriesland)
Postfach 1480
26584 Aurich (Ostfriesland)
Montag 08:00-12:00 Uhr, 14:30-16:00 Uhr
Dienstag 08:00-12:00 Uhr, 14:30-16:00 Uhr
Mittwoch 08:00-12:00 Uhr, 14:30-16:00 Uhr
Donnerstag 08:00-12:00 Uhr, 14:30-17:00 Uhr
Freitag 08:00-12:00 Uhr
04941 16-6099
04941 16-0
Einrichtung
Landkreis Helmstedt: 16.1 - Untere Abfallbehörde
Charlotte-von-Veltheim-Weg 5
38350 Helmstedt
+49 5351 121-2607
+49 5351 121-2517
Einrichtung
Landkreis Vechta - Amt für Umwelt und Tiefbau
Ravensberger Straße 20
49377 Vechta
Postfach 1353
49375 Vechta
Montag 08:30 - 12:30 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 17:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:30 Uhr
Hinweis:
Und nach Vereinbarung.
04441 898-1041
04441 898-0
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Antragsfrist:
6 bis 10 Tage
Welche Gebühren fallen an?
Gebühr:
EUR 24,00 - 100,00
Gebühr:
EUR 24,00 - 100,00
Bearbeitungsdauer
Bearbeitungsdauer: 6 bis 10 Tage
Ansprechpunkt
Zuständig ist die
untere Abfallbehörde
des Landkreises, der kreisfreien Stadt oder der großen selbständigen Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich sich das Grundstück befindet, auf dem die pflanzlichen Abfälle im Wald angefallen sind.
öffentlich-rechtliches Abfallunternehmen am Wohnort
Voraussetzungen
-
Die pflanzlichen Abfälle sind
im Wald angefallen
.
-
Das Verbrennen erfolgt
auf dem Grundstück, auf dem die Abfälle angefallen sind
.
-
Das Verbrennen ist
aus Gründen des Forstschutzes oder aus kulturtechnischen Gründen erforderlich
.
-
Die
Erholungsfunktion des Waldes wird nicht nachhaltig beeinträchtigt
.
-
Eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit ist nicht zu besorgen.
-
Die Nachbarschaft wird nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt.
-
Das Verbrennen erfolgt
nicht auf Grundstücken mit moorigem Untergrund
.
-
Das Verbrennen erfolgt
nicht in der Schutzzone I eines Wasserschutzgebiets
.
Mit dem Antrag bzw. der Anzeige sind Nachweise vorzulegen, dass die Voraussetzungen vorliegen. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Formulare
nicht angegeben
erforderliche Unterlagen
Für die Anzeige sind keine bestimmten Unterlagen gesetzlich vorgeschrieben. Die zuständige Behörde kann die zur Prüfung erforderlichen Angaben und gegebenenfalls Nachweise verlangen.
In der Regel sind dies:
- Angaben zur anzeigenden Person,
- Angaben zum Grundstück und zum Verbrennungsort,
- Angaben zur Art und Menge der pflanzlichen Abfälle,
- der vorgesehene Termin der Verbrennung sowie
- gegebenenfalls Nachweise, dass die Voraussetzungen für das Verbrennen nach der Niedersächsischen Pflanzenabfallverordnung erfüllt sind.
nicht angegeben
Verfahrensablauf
Die
Zulassung im Einzelfall
erfordert einen formlosen Antrag. Die zuständige Stelle prüft den Antrag und entscheidet durch Einzelverfügung hierüber.
Die
allgemeine Zulassung
erfordert eine fristgerechte Anzeige. Die zuständige Stelle prüft, ob die Voraussetzungen (Befall mit Schadorganismen) erfüllt werden.
Nach Ablauf der Anzeigefrist ist das Verbrennen zugelassen, soweit die zuständige Stelle bis dahin keine andere Entscheidung getroffen hat.
Die
Zulassung im Einzelfall
erfordert einen formlosen Antrag. Die zuständige Stelle prüft den Antrag und entscheidet durch Einzelverfügung hierüber.
Die
allgemeine Zulassung
erfordert eine fristgerechte Anzeige. Die zuständige Stelle prüft, ob die Voraussetzungen (Befall mit Schadorganismen) erfüllt werden.
Nach Ablauf der Anzeigefrist ist das Verbrennen zugelassen, soweit die zuständige Stelle bis dahin keine andere Entscheidung getroffen hat.
Hinweise (Besonderheiten)
nicht angegeben
Rechtsbehelf
nicht angegeben
Welche Fristen muss ich beachten?
Welche Gebühren fallen an?
Bearbeitungsdauer
Ansprechpunkt
Zuständig ist die untere Abfallbehörde des Landkreises, der kreisfreien Stadt oder der großen selbständigen Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich sich das Grundstück befindet, auf dem die pflanzlichen Abfälle im Wald angefallen sind.
öffentlich-rechtliches Abfallunternehmen am Wohnort
Voraussetzungen
- Die pflanzlichen Abfälle sind im Wald angefallen .
- Das Verbrennen erfolgt auf dem Grundstück, auf dem die Abfälle angefallen sind .
- Das Verbrennen ist aus Gründen des Forstschutzes oder aus kulturtechnischen Gründen erforderlich .
- Die Erholungsfunktion des Waldes wird nicht nachhaltig beeinträchtigt .
- Eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit ist nicht zu besorgen.
- Die Nachbarschaft wird nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt.
- Das Verbrennen erfolgt nicht auf Grundstücken mit moorigem Untergrund .
- Das Verbrennen erfolgt nicht in der Schutzzone I eines Wasserschutzgebiets .
Mit dem Antrag bzw. der Anzeige sind Nachweise vorzulegen, dass die Voraussetzungen vorliegen. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Formulare
nicht angegeben
erforderliche Unterlagen
Für die Anzeige sind keine bestimmten Unterlagen gesetzlich vorgeschrieben. Die zuständige Behörde kann die zur Prüfung erforderlichen Angaben und gegebenenfalls Nachweise verlangen.
In der Regel sind dies:
- Angaben zur anzeigenden Person,
- Angaben zum Grundstück und zum Verbrennungsort,
- Angaben zur Art und Menge der pflanzlichen Abfälle,
- der vorgesehene Termin der Verbrennung sowie
- gegebenenfalls Nachweise, dass die Voraussetzungen für das Verbrennen nach der Niedersächsischen Pflanzenabfallverordnung erfüllt sind.
nicht angegeben
Verfahrensablauf
Die Zulassung im Einzelfall erfordert einen formlosen Antrag. Die zuständige Stelle prüft den Antrag und entscheidet durch Einzelverfügung hierüber.
Die allgemeine Zulassung erfordert eine fristgerechte Anzeige. Die zuständige Stelle prüft, ob die Voraussetzungen (Befall mit Schadorganismen) erfüllt werden.
Nach Ablauf der Anzeigefrist ist das Verbrennen zugelassen, soweit die zuständige Stelle bis dahin keine andere Entscheidung getroffen hat.
Die Zulassung im Einzelfall erfordert einen formlosen Antrag. Die zuständige Stelle prüft den Antrag und entscheidet durch Einzelverfügung hierüber.
Die allgemeine Zulassung erfordert eine fristgerechte Anzeige. Die zuständige Stelle prüft, ob die Voraussetzungen (Befall mit Schadorganismen) erfüllt werden.
Nach Ablauf der Anzeigefrist ist das Verbrennen zugelassen, soweit die zuständige Stelle bis dahin keine andere Entscheidung getroffen hat.
Hinweise (Besonderheiten)
nicht angegeben
Rechtsbehelf
nicht angegeben