Das offene Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist zum Zweck der Beseitigung außerhalb von dafür zugelassenen Anlagen wie folgt zugelassen:

  1. Zulassung im Einzelfall auf Antrag bei der zuständigen Stelle oder
  2. allgemeine Zulassung nach einer Anzeige für pflanzliche Abfälle oder Pflanzenteilen mit Schadorganismen bei der zuständigen Stelle.

Das offene Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist zum Zweck der Beseitigung außerhalb von dafür zugelassenen Anlagen wie folgt zugelassen:

  1. Zulassung im Einzelfall auf Antrag bei der zuständigen Stelle oder
  2. allgemeine Zulassung nach einer Anzeige für pflanzliche Abfälle oder Pflanzenteilen mit Schadorganismen bei der zuständigen Stelle

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Hinweis:
Und nach Vereinbarung.


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Häufig gestellte Fragen

Gebühr: EUR 24,00 - 100,00
Gebühr: EUR 24,00 - 100,00

Bearbeitungsdauer: 6 bis 10 Tage

Zuständig ist die untere Abfallbehörde des Landkreises, der kreisfreien Stadt oder der großen selbständigen Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich sich das Grundstück befindet, auf dem die pflanzlichen Abfälle im Wald angefallen sind.

öffentlich-rechtliches Abfallunternehmen am Wohnort


  • Die pflanzlichen Abfälle sind im Wald angefallen .
  • Das Verbrennen erfolgt auf dem Grundstück, auf dem die Abfälle angefallen sind .
  • Das Verbrennen ist aus Gründen des Forstschutzes oder aus kulturtechnischen Gründen erforderlich .
  • Die Erholungsfunktion des Waldes wird nicht nachhaltig beeinträchtigt .
  • Eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit ist nicht zu besorgen.
  • Die Nachbarschaft wird nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt.
  • Das Verbrennen erfolgt nicht auf Grundstücken mit moorigem Untergrund .
  • Das Verbrennen erfolgt nicht in der Schutzzone I eines Wasserschutzgebiets .

Mit dem Antrag bzw. der Anzeige sind Nachweise vorzulegen, dass die Voraussetzungen vorliegen. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


Für die Anzeige sind keine bestimmten Unterlagen gesetzlich vorgeschrieben. Die zuständige Behörde kann die zur Prüfung erforderlichen Angaben und gegebenenfalls Nachweise verlangen.

In der Regel sind dies:

  • Angaben zur anzeigenden Person,
  • Angaben zum Grundstück und zum Verbrennungsort,
  • Angaben zur Art und Menge der pflanzlichen Abfälle,
  • der vorgesehene Termin der Verbrennung sowie
  • gegebenenfalls Nachweise, dass die Voraussetzungen für das Verbrennen nach der Niedersächsischen Pflanzenabfallverordnung erfüllt sind.

nicht angegeben


Die   Zulassung im Einzelfall   erfordert einen formlosen Antrag. Die zuständige Stelle prüft den Antrag und entscheidet durch Einzelverfügung hierüber.

Die   allgemeine Zulassung   erfordert eine fristgerechte Anzeige. Die zuständige Stelle prüft, ob die Voraussetzungen (Befall mit Schadorganismen) erfüllt werden.

Nach Ablauf der Anzeigefrist ist das Verbrennen zugelassen, soweit die zuständige Stelle bis dahin keine andere Entscheidung getroffen hat.

Die  Zulassung im Einzelfall  erfordert einen formlosen Antrag. Die zuständige Stelle prüft den Antrag und entscheidet durch Einzelverfügung hierüber.

Die  allgemeine Zulassung  erfordert eine fristgerechte Anzeige. Die zuständige Stelle prüft, ob die Voraussetzungen (Befall mit Schadorganismen) erfüllt werden.

Nach Ablauf der Anzeigefrist ist das Verbrennen zugelassen, soweit die zuständige Stelle bis dahin keine andere Entscheidung getroffen hat.