Das offene Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist zum Zweck der Beseitigung außerhalb von dafür zugelassenen Anlagen wie folgt zugelassen:

  1. Zulassung im Einzelfall auf Antrag bei der zuständigen Stelle oder
  2. allgemeine Zulassung nach einer Anzeige für pflanzliche Abfälle oder Pflanzenteilen mit Schadorganismen bei der zuständigen Stelle

Adresse
Schloßstraße 9
26409 Wittmund
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Telefon
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Häufig gestellte Fragen

Mindestens 6 Werktage vor dem geplanten Verbrennen den Antrag stellen.  


Kosten richten sich nach Verwaltungsaufwand.
Gebühr: EUR 24,00 - 100,00

Bearbeitungsdauer: 6 bis 10 Tage

Ihr öffentlich-rechtliicher Entsorger.


Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt, der Region Hannover, den Städten Celle, Cuxhaven, Göttingen, Hildesheim und Lüneburg.


  • Die pflanzlichen Abfälle sind im Rahmen der Unterhaltung und Bewirtschaftung bewachsener Flächen angefallen und
  • werden auf dem Grundstück verbrannt, auf dem sie angefallen sind,
  • das Wohl der Allgemeinheit und die Nachbarschaft werden nicht beeinträchtigt und
  • es besteht kein Verbrennungsverbot (z.B. bei moorigem Untergrund, in Wasserschutzgebieten Zone 1).

Zusätzliche Voraussetzungen für die  Zulassung im Einzelfall :

Eine Verwertung und eine Überlassung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind technisch nicht möglich oder können wirtschaftlich nicht zugemutet werden.

Zusätzliche Voraussetzung für die  allgemeine Zulassung :

Der pflanzliche Abfall besteht aus den in der Anlage zur Pflanzenabfallverordnung (PflAbfVO) bestimmten Pflanzen oder Pflanzenteilen mit Schadorganismen.


Mit dem Antrag bzw. der Anzeige sind Nachweise vorzulegen, dass die Voraussetzungen vorliegen. Wenden Sie sich bitte an das öffentliche Entsorgungsunternehmen.


Die  Zulassung im Einzelfall  erfordert einen formlosen Antrag. Die zuständige Stelle prüft den Antrag und entscheidet durch Einzelverfügung hierüber.

Die  allgemeine Zulassung  erfordert eine fristgerechte Anzeige. Die zuständige Stelle prüft, ob die Voraussetzungen (Befall mit Schadorganismen) erfüllt werden.

Nach Ablauf der Anzeigefrist ist das Verbrennen zugelassen, soweit die zuständige Stelle bis dahin keine andere Entscheidung getroffen hat.