Dienstleistung
Erlaubnis als Fahrlehrerin oder Fahrlehrer um die Klassen A, CE und DE erweitern
Wenn Sie eine Erlaubnis als Fahrlehrerin oder Fahrlehrer besitzen, können Sie diese um die Klassen A, CE und DE erweitern.
-
Mit der Klasse BE können Sie Fahrlehrerin oder Fahrlehrer für Pkw arbeiten. Sie berechtigt für die Ausbildung folgender Klassen:
- B
- BE
- L
-
Mit der Klasse A können Sie als Motorradfahrlehrerin oder Motorradfahrlehrer arbeiten. Sie berechtigt für die Ausbildung folgender Klassen:
- AM
- A1
- A2
- A
-
Mit der Klasse CE können Sie als Lkw-Fahrlehrerin oder Lkw-Fahrlehrer arbeiten. Sie berechtigt für die Ausbildung folgender Klassen:
- C1
- C1E
- C
- CE
- T
-
Mit der Klasse DE können Sie als Bus-Fahrlehrerin oder Bus-Fahrlehrer arbeiten. Sie berechtigt für die Ausbildung folgender Klassen:
- D1
- D1E
- D
- DE
Damit Sie Ihre Erlaubnis erweitern können, müssen Sie mindestens seit 3 Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen und, je nach gewünschter Fahrlehrererlaubnis, mindestens seit 2 Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse A2, CE oder D.
Einrichtung
Fachdienst Straßenverkehr
Adresse
Schloßstraße 11
26409 Wittmund
Schloßstraße 11
26409 Wittmund
Servicezeiten
Allgemein:
Mo. 08:30 - 12:30 Uhr
Di. 08:30 - 12:30 Uhr
Mi. 08:30 - 12:30 Uhr
Do. 08:30 - 12:30 Uhr, 14:15 - 15:45 Uhr
Fr. 08:30 - 12:30 Uhr
Führerschein- und Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle:
Mo. 07:30 - 12:00 Uhr
Di. 07:30 - 12:00 Uhr
Mi. 07:30 - 12:00 Uhr
Do. 07:30 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:30 Uhr
Fr. 07:30 - 12:00 Uhr
Fax
04462 86-1604
04462 86-1604
Telefon
04462 86-1212
04462 86-1212
E-Mail
Einrichtung
Führerscheinstelle
Adresse
Delmenhorster Straße 6
27793 Wildeshausen
Delmenhorster Straße 6
27793 Wildeshausen
Servicezeiten
Montags bis Freitags: 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstags: 14:00 - 16:00 Uhr
Weitere Informationen unter:
https://www.oldenburg-kreis.de/oeffnungszeiten
Fax
04431 8589983
04431 8589983
Telefon
04431 85983
04431 85983
Häufig gestellte Fragen
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde.
Voraussetzungen
- Sie sind mindestens 21 Jahre alt.
- Sie sind geistig und körperlich geeignet.
- Sie sind fachlich und pädagogisch geeignet.
- Es liegen keine Gründe vor, die Sie für den Beruf als unzuverlässig erscheinen lassen.
- Sie haben eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine gleichwertige Vorbildung.
- Sie besitzen Die Fahrerlaubnis der Klasse, die Sie unterrichten wollen.
- Sie haben in den vergangenen 3 Jahren Ihre Ausbildung als Fahrlehrerin oder Fahrlehrer erfolgreich abgeschlossen.
- Sie verfügen über ausreichende Deutschkenntnisse.
Formulare
nicht angegeben
erforderliche Unterlagen
- Antrag
- Geburtsurkunde
- Lebenslauf
- ärztliches und augenärztliches Zeugnis, das Ihre Eignung als Fahrlehrerin oder Fahrlehrer bestätigt (maximal 1 Jahr alt)
- Führerschein (Kopie)
- Nachweis über den Abschluss einer Berufsausbildung, Abitur oder Fachholschulreife
- Ausbildungsbescheinigung als Fahrlehrerin oder Fahrlehrer
- Bescheinigung der Ausbildungsfahrschule (nur für Klasse BE)
- Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate)
Verfahrensablauf
nicht angegeben
Hinweise (Besonderheiten)
nicht angegeben
Weiterführende Informationen
nicht angegeben
Rechtsbehelf
nicht angegeben
Schlagwörter
Fahrschule, Fahrlehrererlaubnis, Fahreignungsregister, Fahreignungsregister, Fahrschule, Fahrlehrererlaubnis, Führerscheinstelle, Fahrerlaubnisbehörde, Erlaubnis als Fahrlehrerin, Erlaubnis als Fahrlehrer, Führerscheinklasse, Klasse B, Klasse A2, Fahrlehrer-Erlaubnis, Klasse CE, Busführerschein, Lkw-Führerschein, Motorradführerschein, Klasse DE, Klasse A
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde.
Voraussetzungen
- Sie sind mindestens 21 Jahre alt.
- Sie sind geistig und körperlich geeignet.
- Sie sind fachlich und pädagogisch geeignet.
- Es liegen keine Gründe vor, die Sie für den Beruf als unzuverlässig erscheinen lassen.
- Sie haben eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine gleichwertige Vorbildung.
- Sie besitzen Die Fahrerlaubnis der Klasse, die Sie unterrichten wollen.
- Sie haben in den vergangenen 3 Jahren Ihre Ausbildung als Fahrlehrerin oder Fahrlehrer erfolgreich abgeschlossen.
- Sie verfügen über ausreichende Deutschkenntnisse.
Formulare
nicht angegeben
erforderliche Unterlagen
- Antrag
- Geburtsurkunde
- Lebenslauf
- ärztliches und augenärztliches Zeugnis, das Ihre Eignung als Fahrlehrerin oder Fahrlehrer bestätigt (maximal 1 Jahr alt)
- Führerschein (Kopie)
- Nachweis über den Abschluss einer Berufsausbildung, Abitur oder Fachholschulreife
- Ausbildungsbescheinigung als Fahrlehrerin oder Fahrlehrer
- Bescheinigung der Ausbildungsfahrschule (nur für Klasse BE)
- Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate)
Verfahrensablauf
nicht angegeben
Hinweise (Besonderheiten)
nicht angegeben
Weiterführende Informationen
nicht angegeben
Rechtsbehelf
nicht angegeben
Schlagwörter
Fahrschule, Fahrlehrererlaubnis, Fahreignungsregister, Fahreignungsregister, Fahrschule, Fahrlehrererlaubnis, Führerscheinstelle, Fahrerlaubnisbehörde, Erlaubnis als Fahrlehrerin, Erlaubnis als Fahrlehrer, Führerscheinklasse, Klasse B, Klasse A2, Fahrlehrer-Erlaubnis, Klasse CE, Busführerschein, Lkw-Führerschein, Motorradführerschein, Klasse DE, Klasse A