Aus bestimmten Gründen kann es erforderlich sein, dass Sie Ihre Fahrlehr-Erlaubnis neu beantragen müssen.

Dazu zählen

  • Erlöschen,
  • Rücknahme,
  • Widerruf oder
  • Verzicht auf die Fahrlehr-Erlaubnis

Auf eine erneute Prüfung als Fahrlehrerin oder Fahrlehrer kann verzichtet werden, wenn keine Tatsachen gegen Ihre fachliche oder pädagogische Eignung vorliegen.

Sie müssen die Prüfung erneut ablegen, wenn seit dem Erlöschen, der Rücknahme oder dem Widerruf der Fahrlehr-Erlaubnis oder dem Verzicht auf die Fahrlehr-Erlaubnis mehr als 2 Jahre vergangen sind.


Adresse
Schloßstraße 11
26409 Wittmund
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04431 8589983
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Häufig gestellte Fragen

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde.


Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde.


  • Sie sind mindestens 21 Jahre alt.
  • Sie sind geistig und körperlich geeignet.
  • Sie sind fachlich und pädagogisch geeignet.
  • Es liegen keine Gründe vor, die Sie für den Beruf als unzuverlässig erscheinen lassen.
  • Sie besitzen die Fahrerlaubnis der Klasse, die Sie unterrichten wollen.
  • Sie verfügen über ausreichende Deutschkenntnisse.

  • Antrag
  • Geburtsurkunde
  • Lebenslauf
  • ärztliches und augenärztliches Zeugnis, das Ihre Eignung als Fahrlehrerin oder Fahrlehrer bestätigt (maximal 1 Jahr alt)
  • Führerschein (Kopie)

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