Um die Ausbildung abzuschließen, müssen Sie als auszubildende Person eine Abschlussprüfung erfolgreich ablegen. Durch die Abschlussprüfung soll festgestellt werden, ob Sie die notwendige berufliche Handlungsfähigkeit erworben haben.

Um zur Prüfung zugelassen zu werden, müssen Sie sich bei der für Sie zuständigen Stelle zur Prüfung anmelden.


Postfach
Postfach 11 09 52
30103 Hannover
Adresse
An der Markuskirche 4
30163 Hannover

Fax
0511 390-99-36
Telefon
0511 390-990

Adresse
Burgplatz 2+2a
38100 Braunschweig
Adresse
Friedensstraße 6
21335 Lüneburg

Fax
04131 712-201
Fax
0531 1201-333
Telefon
0531 1201-0
Telefon
04131 712-0

Adresse
Straße des Handwerks 2
26603 Aurich (Ostfriesland)

Fax
04941 1797-40
Telefon
04941 1797-0

Adresse
Berliner Allee 17
30175 Hannover

Fax
0511 34859-32
Telefon
0511 34859-0

Adresse
Braunschweiger Straße 53
31134 Hildesheim

Fax
05121 33836
Telefon
05121 162-0

Adresse
Theaterwall 32
26122 Oldenburg (Oldenburg)

Fax
0441 232-218
Telefon
0441 232-0

Adresse
Brabandtstraße 11
38100 Braunschweig

Fax
0531 4715-299
Telefon
0531 4715-0

Adresse
Am Schäferstieg 2
21680 Stade

Fax
04141 524-111
Telefon
04141 524-0

Adresse
Ringstraße 4
26721 Emden

Fax
04921 8901-33
Telefon
04921 8901-0

Adresse
Schiffgraben 49
30175 Hannover

Fax
0511 3107-333
Telefon
0511 3107-0

Adresse
Am Sande 1
21335 Lüneburg

Fax
04131 742180
Telefon
04131 742424

Adresse
Mars-la-Tour-Straße 1-13
26121 Oldenburg (Oldenburg)

Fax
0441 801-180
Telefon
0441 801-0

Adresse
Moslestraße 6
26122 Oldenburg (Oldenburg)

Fax
0441 2220-111
Telefon
0441 2220-0

Adresse
Bruchtorwall 12
38100 Braunschweig

Fax
0531 12335-66
Telefon
0531 12335-0

Adresse
Bahnhofstraße 5
29221 Celle

Fax
05141 9282-42
Telefon
05141 9282-0

Adresse
Staugraben 5
26122 Oldenburg (Oldenburg)

Fax
0441 92543-29
Telefon
0441 92543-0

Adresse
Adenauerallee 20
30175 Hannover

Fax
0511 28340-32
Telefon
0511 28890-0

Adresse
Fichtestraße 13
30625 Hannover

Fax
0511 550297
Telefon
0511 555091

Adresse
Zeißstraße 11a
30519 Hannover

Fax
0511 83391-116
Telefon
0511 83391-0

Adresse
Karl-Wiechert-Allee 18-22
30625 Hannover

Fax
0511 380-2240
Telefon
0511 380-02

Häufig gestellte Fragen

Prüfungstermine sind in der Regel frühestens zwei Monate vor Ausbildungsende. Bitte informieren Sie sich bei der regional zuständigen Stelle über die Fristen.


Für Sie als Auszubildende ist die Abschlussprüfung gebührenfrei. In der Regel werden die Kosten durch Ihren Ausbildungsbetrieb getragen.


Die Bearbeitung kann 4 bis 6 Wochen in Anspruch nehmen.


Wenden Sie sich an die für Ihre Berufsausbildung zuständige Kammer. Diese kann sein:

  • die Industrie- und Handelskammer für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen,
  • die Handwerkskammer für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung,
  • die Landwirtschaftskammer für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft und der ländlichen Hauswirtschaft
  • die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammer sowie die Notarkasse für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege,
  • die Wirtschaftsprüfer- und die Steuerberaterkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung,
  • die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsberufe.

Es gibt weitere zuständige Stellen,  zum Beispiel für Stellen im Bereich des öffentlichen Rechts sowie der Kirchen.


Zuständig ist die Kammer, die auch für die Ausbildung zuständig ist.


  • Sie müssen die vorgeschriebene Ausbildungsdauer absolviert haben
  • Sie müssen die Zwischenprüfung abgelegt haben, wenn keine „gestreckte Abschlussprüfung“ / „Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen“ vorgesehen ist
  • Sie müssen in der Regel die Abschlussprüfung Teil 1 abgelegt haben, wenn sie sich zur Abschlussprüfung Teil 2 bei zeitlich auseinanderfallenden Teilen anmelden
  • Sie müssen im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse registriert sein oder einen entsprechenden Bildungsgang an einer Bildungseinrichtung absolviert haben
  • Eine Zulassung in besonderen Fällen können Sie beantragen, wenn
    • Ihre Leistungen dies rechtfertigen
    • Sie nachweisen können, mindestens das Eineinhalbfache der Zeit in dem Beruf tätig gewesen zu sein.
    • Sie Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf nachweisen können
    • Sie Soldat oder Soldatin sind und das Bundeministerium der Verteidigung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bescheinigt

  • Nachweis über die absolvierte Ausbildungsdauer
  • Nachweis über Teilnahme an Zwischenprüfung, wenn keine „gestreckte Abschlussprüfung“ / „Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen“ vorgesehen ist
    • Der Nachweis für eine abgelegte Zwischenprüfung ist nicht notwendig, wenn Sie sich zur gestreckten Abschlussprüfung anmelden.
  • In der Regel: Nachweis über Abschlussprüfung Teil 1 bei zeitlich auseinanderfallenden Teilen, sofern Anmeldung zum zweiten Teil erfolgen soll
  • Durch den Ausbilder und Auszubildenden unterzeichneten Ausbildungsnachweis
  • gegebenenfalls Nachweis über vorherige Tätigkeit im Beruf oder vorherige Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf, wenn vorzeitige Zulassung angestrebt wird
  • gegebenenfalls Nachweis eines entsprechenden Bildungsgangs an einer Bildungseinrichtung

Sie können den Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Stelle stellen.

  • Füllen Sie als Auszubildende Person den Antrag aus und reichen ihn zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihre Daten sowie Unterlagen und erfasst diese.
  • gegebenenfalls kontaktiert Sie die zuständige Stelle aufgrund von Rückfragen, Nachforderungen von Unterlagen oder Behebung von Mängeln.
  • Entscheidet die zuständige Stelle, dass die Zulassungsvoraussetzungen nicht gegeben sind, dann entscheidet der Prüfungsausschuss.

Am Ende des Verfahrens erhalten Sie von der zuständigen Stelle einen entsprechenden Zulassungsbescheid


Es gibt folgende Hinweise:                

  • Auszubildenden, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, darf bei der Entscheidung über die Zulassung hieraus kein Nachteil erwachsen.
  • Im Fall einer vorzeitigen Zulassung ist der Antrag „Abschlussprüfung Zulassung vor Ablauf der Ausbildungszeit“ zu stellen.
  • Die Abschlussprüfung kann im Falle des Nichtbestehens zwei Mal wiederholt werden. Dabei sind zeitlich getrennte Teilprüfungen nicht eigenständig wiederholbar. Die Wiederholungsprüfungen können zu den durch die zuständige Stelle festgelegten Terminen wahrgenommen werden

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