Dienstleistung
Zur Abschlussprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen nach BBiG anmelden
Um Ihre Ausbildung abzuschließen, müssen Sie eine Abschlussprüfung bestehen. Die Prüfung ermittelt, ob Sie die notwendige berufliche Handlungsfähigkeit erworben haben.
Die Abschlussprüfung können Sie zwei Mal wiederholen, wenn Sie sie nicht bestehen. Bei Abschlussprüfungen in zwei zeitlich getrennten Teilen müssen Sie immer beide Teile wiederholen. Die Termine für die Wiederholungsprüfungen legt die zuständige Stelle fest.
Für die Prüfung müssen Sie sich bei der für Sie zuständigen Stelle anmelden.
Einrichtung
Apothekerkammer Niedersachsen
Postfach 11 09 52
30103 Hannover
An der Markuskirche 4
30163 Hannover
0511 390-99-36
0511 390-990
Einrichtung
Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade
Burgplatz 2+2a
38100 Braunschweig
Friedensstraße 6
21335 Lüneburg
04131 712-201
0531 1201-333
0531 1201-0
04131 712-0
Einrichtung
Handwerkskammer für Ostfriesland
Straße des Handwerks 2
26603 Aurich (Ostfriesland)
04941 1797-40
04941 1797-0
Einrichtung
Handwerkskammer Hannover
Berliner Allee 17
30175 Hannover
0511 34859-32
0511 34859-0
Einrichtung
Handwerkskammer Hildesheim-Südniedersachsen
Braunschweiger Straße 53
31134 Hildesheim
05121 33836
05121 162-0
Einrichtung
Handwerkskammer Oldenburg
Theaterwall 32
26122 Oldenburg (Oldenburg)
0441 232-218
0441 232-0
Einrichtung
Industrie- und Handelskammer Braunschweig
Brabandtstraße 11
38100 Braunschweig
0531 4715-299
0531 4715-0
Einrichtung
Industrie- und Handelskammer Elbe-Weser
Am Schäferstieg 2
21680 Stade
04141 524-111
04141 524-0
Einrichtung
Industrie- und Handelskammer Hannover
Schiffgraben 49
30175 Hannover
0511 3107-333
0511 3107-0
Einrichtung
Industrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg
Am Sande 1
21335 Lüneburg
04131 742180
04131 742424
Einrichtung
Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Mars-la-Tour-Straße 1-13
26121 Oldenburg (Oldenburg)
0441 801-180
0441 801-0
Einrichtung
Oldenburgische Industrie- und Handelskammer
Moslestraße 6
26122 Oldenburg (Oldenburg)
0441 2220-111
0441 2220-0
Einrichtung
Rechtsanwaltskammer Braunschweig
Bruchtorwall 12
38100 Braunschweig
0531 12335-66
0531 12335-0
Einrichtung
Rechtsanwaltskammer Celle
Einrichtung
Rechtsanwaltskammer Oldenburg
Staugraben 5
26122 Oldenburg (Oldenburg)
0441 92543-29
0441 92543-0
Einrichtung
Steuerberaterkammer Niedersachsen
Adenauerallee 20
30175 Hannover
0511 28340-32
0511 28890-0
Einrichtung
Tierärztekammer Niedersachsen
Einrichtung
Zahnärztekammer Niedersachsen
Einrichtung
Ärztekammer Niedersachsen
Karl-Wiechert-Allee 18-22
30625 Hannover
0511 380-2240
0511 380-02
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Für Sie als Auszubildende oder Auszubildender ist die Abschlussprüfung kostenlos. In der Regel werden die Kosten durch Ihren Ausbildungsbetrieb getragen.
Zuständige Stelle
Zuständig ist die Kammer, die auch für die Ausbildung zuständig ist.
Voraussetzungen
- Sie haben die vorgeschriebene Ausbildungsdauer absolviert.
-
Sie haben die Zwischenprüfung bestanden.
- Ausnahme: Eine Zwischenprüfung entfällt, wenn eine Abschlussprüfung in zwei zeitlich getrennten Teilen stattfindet. Bei einer Abschlussprüfung in zwei zeitlich getrennten Teilen haben Sie in der Regel Teil 1 der Abschlussprüfung abgelegt, wenn sie sich zu Teil 2 anmelden.
- Sie sind im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse registriert oder haben einen entsprechenden Bildungsgang an einer Bildungseinrichtung absolviert.
-
Eine Zulassung in besonderen Fällen können Sie beantragen, wenn Sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Ihre Leistungen sind überdurchschnittlich (Notenschnitt 2,49 oder besser).
- Sie waren mindestens das Eineinhalbfache der Ausbildungszeit in dem Beruf tätig.
- Sie haben Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf absolviert.
- Ihre Berufserfahrung wurde als gleichwertig zur Berufsausbildung anerkannt.
- Sie sind Soldatin oder Soldat auf Zeit oder ehemalige Soldatin oder Soldatin und das Bundesministerium der Verteidigung bescheinigt Ihnen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Formulare
Nicht angegeben
erforderliche Unterlagen
- Nachweis über die absolvierte Ausbildungsdauer
-
Nachweis über die abgelegte Zwischenprüfung
- bei Anmeldung zu einer Abschlussprüfung in zwei zeitlich getrennten Teilen kein Nachweis über die Zwischenprüfung nötig
- bei Anmeldung zu Teil 2 einer Abschlussprüfung in zwei zeitlich getrennten Teilen: in der Regel Nachweis über Abschlussprüfung des Teil 1 nötig
-
Ausbildungsnachweis, unterzeichnet von
- der Ausbilderin oder dem Ausbilder und
- der oder dem Auszubildenden
- bei Anmeldung zur Abschlussprüfung vor Ende der regulären Ausbildungszeit: Nachweis über vorherige Tätigkeit im Beruf oder vorherige Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf
- bei Absolvierung der Ausbildung ohne Ausbildungsbetrieb: Nachweis über den der Berufsausbildung entsprechenden Bildungsgang an einer Berufsbildungseinrichtung
- bei Zulassung in besonderen Fällen gegebenenfalls: Bescheinigung der vollständigen Vergleichbarkeit Ihrer beruflichen Handlungsfähigkeit
Hinweise (Besonderheiten)
- Auszubildende, die Elternzeit genommen haben, dürfen deswegen keinen Nachteil bei der Zulassung haben.
- Möchten Sie sich für eine vorzeitige Abschlussprüfung anmelden, müssen Sie einen Antrag auf vorzeitige Zulassung stellen.
- Die Abschlussprüfung können Sie zwei Mal wiederholen, wenn Sie sie nicht bestehen. Bei einer Abschlussprüfung mit zwei zeitlich getrennten Teilen müssen Sie immer beide Teile wiederholen. Die Termine für die Wiederholungsprüfungen legt die zuständige Stelle fest.
Rechtsbehelf
nicht angegeben
Schlagwörter
Berufsausbildung, Ausbildungsberuf, Prüfungszulassung, Abschlussprüfung, Prüfung, Ausbildung, Berufsausbildung, Ausbildungsberuf, Prüfungszulassung, Abschlussprüfung, Prüfung, Ausbildung, Zulassung zur Wiederholungsprüfung, Vorzeitige Zulassung, Externe Abschlussprüfung, Abschlussprüfung anmelden, Abschlussprüfung wiederholen
Welche Gebühren fallen an?
Für Sie als Auszubildende oder Auszubildender ist die Abschlussprüfung kostenlos. In der Regel werden die Kosten durch Ihren Ausbildungsbetrieb getragen.
Zuständige Stelle
Zuständig ist die Kammer, die auch für die Ausbildung zuständig ist.
Voraussetzungen
- Sie haben die vorgeschriebene Ausbildungsdauer absolviert.
-
Sie haben die Zwischenprüfung bestanden.
- Ausnahme: Eine Zwischenprüfung entfällt, wenn eine Abschlussprüfung in zwei zeitlich getrennten Teilen stattfindet. Bei einer Abschlussprüfung in zwei zeitlich getrennten Teilen haben Sie in der Regel Teil 1 der Abschlussprüfung abgelegt, wenn sie sich zu Teil 2 anmelden.
- Sie sind im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse registriert oder haben einen entsprechenden Bildungsgang an einer Bildungseinrichtung absolviert.
-
Eine Zulassung in besonderen Fällen können Sie beantragen, wenn Sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Ihre Leistungen sind überdurchschnittlich (Notenschnitt 2,49 oder besser).
- Sie waren mindestens das Eineinhalbfache der Ausbildungszeit in dem Beruf tätig.
- Sie haben Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf absolviert.
- Ihre Berufserfahrung wurde als gleichwertig zur Berufsausbildung anerkannt.
- Sie sind Soldatin oder Soldat auf Zeit oder ehemalige Soldatin oder Soldatin und das Bundesministerium der Verteidigung bescheinigt Ihnen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Formulare
Nicht angegeben
erforderliche Unterlagen
- Nachweis über die absolvierte Ausbildungsdauer
-
Nachweis über die abgelegte Zwischenprüfung
- bei Anmeldung zu einer Abschlussprüfung in zwei zeitlich getrennten Teilen kein Nachweis über die Zwischenprüfung nötig
- bei Anmeldung zu Teil 2 einer Abschlussprüfung in zwei zeitlich getrennten Teilen: in der Regel Nachweis über Abschlussprüfung des Teil 1 nötig
-
Ausbildungsnachweis, unterzeichnet von
- der Ausbilderin oder dem Ausbilder und
- der oder dem Auszubildenden
- bei Anmeldung zur Abschlussprüfung vor Ende der regulären Ausbildungszeit: Nachweis über vorherige Tätigkeit im Beruf oder vorherige Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf
- bei Absolvierung der Ausbildung ohne Ausbildungsbetrieb: Nachweis über den der Berufsausbildung entsprechenden Bildungsgang an einer Berufsbildungseinrichtung
- bei Zulassung in besonderen Fällen gegebenenfalls: Bescheinigung der vollständigen Vergleichbarkeit Ihrer beruflichen Handlungsfähigkeit
Hinweise (Besonderheiten)
- Auszubildende, die Elternzeit genommen haben, dürfen deswegen keinen Nachteil bei der Zulassung haben.
- Möchten Sie sich für eine vorzeitige Abschlussprüfung anmelden, müssen Sie einen Antrag auf vorzeitige Zulassung stellen.
- Die Abschlussprüfung können Sie zwei Mal wiederholen, wenn Sie sie nicht bestehen. Bei einer Abschlussprüfung mit zwei zeitlich getrennten Teilen müssen Sie immer beide Teile wiederholen. Die Termine für die Wiederholungsprüfungen legt die zuständige Stelle fest.
Rechtsbehelf
nicht angegeben