Das Oberlandesgericht Oldenburg führt - zugleich für die Bezirke der Oberlandesgerichte Braunschweig und Celle -  das Verzeichnis gemeinnütziger Einrichtungen, die an der Zuweisung von Geldauflagen aus Ermittlungs-, Straf- und Gnadenverfahren interessiert sind. Die Aktualität und Richtigkeit der Einträge im Verzeichnis ist von großer Bedeutung für eine effiziente und transparente Zuweisung von Geldauflagen. Einrichtungen sind daher dazu verpflichtet, Änderungen unverzüglich an das Oberlandesgericht Oldenburg zu melden. Nur so kann eine reibungslose Berücksichtigung im Rahmen der Zuweisung von Geldauflagen gewährleistet werden.

Folgende Änderungen sind dem Oberlandesgericht Oldenburg umgehend schriftlich anzuzeigen:

  • Satzungsänderungen: Jede Modifikation der Satzung, insbesondere Änderungen hinsichtlich der steuerlichen Gemeinnützigkeit, der Zweckbestimmung oder der finanziellen Verwendung von Mitteln.
  • Veränderungen in der Gemeinnützigkeit: Entzug oder Modifikation des Freistellungsbescheids oder der vorläufigen Bescheinigung des Finanzamts.
  • Adress- und Kontaktdaten: Wechsel der Anschrift, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse der Organisation.
  • Bankverbindung: Änderung der Bankverbindung, auf die Geldauflagen eingezahlt werden sollen.
  • Verantwortliche Ansprechpersonen: Wechsel in der Leitung der Einrichtung oder bei den für Geldauflagen verantwortlichen Personen.

Rechtsform oder Auflösung: Fusionen, Umstrukturierungen, Eingliederungen in andere Träger.


Adresse
Richard-Wagner-Platz 1 1
26135 Oldenburg (Oldenburg)

Telefon
0441 220-0

Häufig gestellte Fragen

Zeitnahe Erledigung, in seltenen Ausnahmefällen 2 – 4 Wochen


Um eine Änderung mitteilen zu können, muss eine Eintragung im Verzeichnis der gemeinnützigen Einrichtungen bereits vorliegen.


Die Mitteilung über Änderungen sollte folgende Angaben enthalten:

  • Die an Sie vergebene einmalige laufende Nummer
  • Name und bisherige Daten der Einrichtung
  • Beschreibung der Änderung mit Angabe des Datums des Wirksamwerdens
  • Relevante Nachweise (zum Beispiel die geänderte Satzung, ein aktueller Freistellungsbescheid, die neue Kontodatenbestätigung der Bank)

  • Rufen Sie den Online-Dienst auf. Der Online-Dienst führt Sie Schritt für Schritt durch den Antrag und die benötigten Nachweise.
  • Das Oberlandesgericht Oldenburg prüft Ihre Mitteilung und nimmt die entsprechende Änderung vor.

Unterbleibt die rechtzeitige Mitteilung wesentlicher Änderungen, kann dies dazu führen, dass die betreffende Einrichtung aus dem Verzeichnis gestrichen wird. Insbesondere bei fehlenden Nachweisen der Gemeinnützigkeit oder nicht mehr aktuellen Bankverbindungen oder wenn eine Einrichtung nicht mehr erreichbar ist, kann eine Zuweisung von Geldauflagen nicht mehr erfolgen.


  • Ein förmlicher Rechtsbehelf ist nicht vorgesehen.