Verschiedene zulassungsfreie Fahrzeugarten benötigen eine Betriebserlaubnis, um am Straßenverkehr teilnehmen zu können. Dazu gehören zum Beispiel:

  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler
  • einachsige Zugmaschinen für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke
  • Leichtkrafträder
  • zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder
  • motorisierte Krankenfahrstühle
  • Elektrokleinstfahrzeuge wie E-Scooter
  • Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben

Eine Betriebserlaubnis kann Ihnen je nach Fahrzeugtyp mit oder ohne Zuteilung eines eigenen Kennzeichens erteilt werden.

Die Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) wird bei Fahrzeugen, die in Serie gefertigt sind, durch den Hersteller ausgehändigt.

Sie müssen eine Einzelbetriebserlaubnis (EBE) beantragen, wenn Ihr zulassungsfreies Fahrzeug keine EU-Typgenehmigung oder anderweite nationale Genehmigung wie beispielsweise eine ABE vorweisen kann. Das können zum Beispiel sein:

  • selbstkonstruierte Fahrzeuge
  • Einzelproduktionen
  • Fahrzeuge aus Kleinserien
  • Fahrzeuge aus dem Ausland ohne EU-Typgenehmigung

Für eine EBE müssen Sie ein Gutachten einer oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder eines zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes vorlegen, das verschiedene Prüfprotokolle beinhaltet. Diese Protokolle müssen belegen, dass die notwendigen Prüfungen durchgeführt wurden und das Fahrzeug den Vorschriften entspricht.

Sie erhalten die Betriebserlaubnis unbefristet. Sie erlischt, wenn:

  • Sie Änderungen am Fahrzeug vornehmen und die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
  • eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmern zu erwarten ist,
  • das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird,
  • Sie mögliche Auflagen zu Ein- oder Anbauten nicht befolgen oder
  • Sie das Fahrzeug endgültig außer Betrieb setzen.

Nach Erlöschen der Betriebserlaubnis können Sie eine neue Betriebserlaubnis mit einem Gutachten einer oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder eines zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes beantragen. Über die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis entscheidet abschließend die nach jeweiligem Landesrecht zuständige Behörde.


Adresse
Schloßstraße 11
26409 Wittmund
Servicezeiten Allgemein: Mo. 08:30 - 12:30 Uhr Di. 08:30 - 12:30 Uhr Mi. 08:30 - 12:30 Uhr Do. 08:30 - 12:30 Uhr, 14:15 - 15:45 Uhr Fr. 08:30 - 12:30 Uhr Führerschein- und Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle: Mo. 07:30 - 12:00 Uhr Di. 07:30 - 12:00 Uhr Mi. 07:30 - 12:00 Uhr Do. 07:30 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:30 Uhr Fr. 07:30 - 12:00 Uhr

Fax
04462 86-1604
Telefon
04462 86-1212

Adresse
Delmenhorster Straße 6
27793 Wildeshausen
Servicezeiten Um die Wartezeiten für Sie zu reduzieren und den Dienstbetrieb besser planen zu können, sind Besuche in der KFZ-Zulassungsstelle nur mit vorheriger Terminvereinbarung möglich. Nutzen Sie dazu gerne unsere Online-Terminvergabe. Termine sind während der folgenden Zeiten möglich: Montag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr Montag bis Mittwoch 13:00 - 15:00 Uhr Donnerstags 13:00 - 18:00 Uhr Außenstellen der KFZ-Zulassung befinden sich in den Rathäusern der Gemeinden Ganderkesee, Großenkneten, Hude und Wardenburg. Die Öffnungszeiten entnehmen Sie bitte den Internetauftritten der jeweiligen Gemeindeverwaltungen. Die Außenstelle in Großenkneten ist auch samstags in der Zeit von 10:00 - 12:00 Uhr geöffnet. Weitere Informationen unter: https://www.oldenburg-kreis.de/oeffnungszeiten

Fax
04431 8589477
Telefon
04431 85698

Adresse
Fischteichweg 7-13
26603 Aurich (Ostfriesland)
Postfach
Postfach 1480
26584 Aurich (Ostfriesland)
Servicezeiten

Montag: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-16:00 Uhr
Dienstag: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-16:00 Uhr
Mittwoch: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-16:00 Uhr
Donnerstag: 08:00-12:00 Uhr,  14:30-17:00 Uhr
Freitag: 08:00-12:00 Uhr


Fax
04941 16-3299
Telefon
04941 16-0

Adresse
Ravensberger Straße 20
49377 Vechta
Postfach
Postfach 1353
49375 Vechta
Servicezeiten

Montag 08:30 - 12:30 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 17:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:30 Uhr

Hinweis:
Und nach Vereinbarung.

Kfz-Zulassungsstelle in Vechta:
Montag 07:30 - 15:00 Uhr
Dienstag 07:30 - 15:00 Uhr
Mittwoch 07:30 - 15:00 Uhr
Donnerstag 07:30 - 15:00 Uhr
Freitag 07:30 - 12:30 Uhr
Kfz-Zulassungsstelle in Damme:
Montag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

Wichtiger Hinweis:
In den Kfz-Zulassungsstellen, in der Führerscheinstelle sowie in der Jagd- und Waffenbehörde werden Termine nur über die Online-Terminreservierung vergeben.

Ausländerbehörde:
Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr
Freitag 08:30 - 12:30 Uhr


Fax
04441 898-1037
Telefon
04441 898-0

Häufig gestellte Fragen

An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Zulassungsbehörde). Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises).
Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung; dies gilt auch für eine OHG, KG oder für Gewerbetreibende und Selbstständige mit fester Betriebsstätte.


An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Zulassungsbehörde). Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises).
Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung; dies gilt auch für eine OHG, KG oder für Gewerbetreibende und Selbstständige mit fester Betriebsstätte.


  • Ihr Fahrzeug ist zulassungsfrei.
  • Ihr Fahrzeug besitzt keine EU-Typgenehmigung oder Allgemeine Betriebserlaubnis.
  • Für Ihr Fahrzeug liegt ein Gutachten einer amtlich anerkannten Sachverständigen oder eines benannten Technischen Dienstes vor. Diese Protokolle müssen belegen, dass die notwendigen Prüfungen durchgeführt wurden und das Fahrzeug den Vorschriften entspricht.

  • Nachweis über das Eigentum am Fahrzeug oder eine Vollmacht, wenn Sie den Antrag für eine andere Person stellen.
  • Gutachten einer amtlich anerkannten Sachverständigen oder eines benannten Technischen Dienstes. 

Sie können die Betriebserlaubnis für ein zulassungsfreies Fahrzeug bei der zuständigen Zulassungsbehörde schriftlich oder – je nach Angebot der Behörde – elektronisch beantragen.

  • Lassen Sie Ihr Fahrzeug von einer amtlich anerkannten Sachverständigen oder einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder einem benannten Technischen Dienst begutachten.
  • Sie erhalten ein Gutachten.
  • Reichen Sie den Antrag zusammen mit dem Gutachten und den erforderlichen Unterlagen ein.
  • Die zuständige Zulassungsbehörde prüft Ihren Antrag.
  • Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird Ihnen die Betriebserlaubnis erteilt.

Es gibt folgende Hinweise:                

Das Kraftfahrt-Bundesamt kann Ihnen den Nachweis für eine Allgemeine Betriebserlaubnis für in der ehemaligen DDR hergestellte Fahrzeuge ausstellen. Das gilt für:

  • Kleinkrafträder (Mokicks, Mopeds)
  • Fahrräder mit Hilfsmotor
  • Leichtkrafträder aus der ehemaligen DDR, die vor dem 1. März 1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind
  • motorisierte Krankenfahrstühle aus der ehemaligen DDR, die vor dem 1. März 1991 erstmals in den Verkehr gekommen sind
  • zulassungsfreie Anhänger der ehemaligen DDR-Produktion

Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht.


StVZO, StVZO, Betriebserlaubnis, Kleinserie Fahrzeug, Fahrzeug Eigenbau, Einzelbetriebserlaubnis, Genehmigung Fahrzeug, Gutachten Fahrzeug, kein genehmigter Typ, Zulassungsfreies Fahrzeug, Einzelproduktion Fahrzeug, Fahrzeugzulassungsverordnung, selbstkonstruiertes Fahrzeug