Dienstleistung
Ausländerjagdschein Erteilung Jahresjagdschein
Wenn Sie als ausländische Staatsbürgerin oder ausländischer Staatsbürger in Deutschland die Jagd ausüben möchten, benötigen Sie einen auf Ihren Namen lautenden deutschen Jagdschein. Sofern Sie den Nachweis über eine deutsche Jägerprüfung nicht erbringen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Jahresjagdschein für Ausländer beantragen.
Der Jahresjagdschein ist auf Verlangen den Jagdschutzberechtigen und Polizeibeamten vorzuzeigen.
Einrichtung
Fachdienst Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Schloßstraße 11
26409 Wittmund
04462 86-1604
04462 86-1235
Einrichtung
Landkreis Aurich - Ordnungsamt
Fischteichweg 7-13
26603 Aurich (Ostfriesland)
Postfach 1480
26584 Aurich (Ostfriesland)
Montag: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-16:00 Uhr
Dienstag: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-16:00 Uhr
Mittwoch: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-16:00 Uhr
Donnerstag: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-17:00 Uhr
Freitag: 08:00-12:00 Uhr
04941 16-3299
04941 16-0
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Jahresjagdschein gilt für höchstens drei aufeinanderfolgende Jagdjahre. Das Jagdjahr beginnt am 01.04. und endet am 31.03..
Ansprechpunkt
Den Jahresjagdschein für Ausländer beantragen Sie bei der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich Sie die Jagd überwiegend ausüben möchten.
Voraussetzungen
- bei Erteilung mindestens 18 Jahre alt
- Ihr Hauptwohnsitz ist nicht in Deutschland
- persönliche Zuverlässigkeit
- körperliche Eignung
- abgeschlossene Jagdhaftpflichtversicherung
- abgelegte Jägerprüfung im Ausland, die mit der deutschen Jägerprüfung vergleichbar ist
- Besitz eines gültigen Jagdscheins Ihres Heimatlandes
Formulare
Schriftform erforderlich: ja
Formlose Antragsstellung möglich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Online-Dienste vorhanden: ja
erforderliche Unterlagen
- Ausweis
- Jagdschein des Heimatlandes
- gegebenenfalls Zeugnis der Jägerprüfung mit gegebenenfalls ergänzenden Unterlagen
- aktuelles Lichtbild
- Nachweis über gesetzliche Jagdhaftpflichtversicherung
Verfahrensablauf
Den Antrag können Sie schriftlich oder, wenn verfügbar, online stellen.
Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen, füllen Sie ihn aus und reichen ihn per Post oder persönlich bei der zuständigen Behörde ein.
Der Antrag und die zu erbringenden Nachweise werden auf Vollständigkeit und Korrektheit geprüft.
Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, wird Ihnen ein Ausländerjagdschein erteilt.
Rechtsgrundlage(n)
§ 15 Absatz 1 - 3 und 5 - 6 Bundesjagdgesetz (BJagdG)
§ 15 Absatz 1 - 3 und 5 - 6 Bundesjagdgesetz (BJagdG)
Schlagwörter
Jäger, Jagderlaubnis, Jagen, Jagd, Jagdschein, Jagdlizenz, jagdrechtliche Erlaubnis, Jagdwesen, Jagdkarte, Jagdpatent, Jägerei, Jägerschein, Jagderlaubnis, Jagen, Jagd, Jäger, Jagdschein, Jagdlizenz, jagdrechtliche Erlaubnis, Jagdwesen, Jagdkarte, Jagdpatent, Jägerei, Jägerschein
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Jahresjagdschein gilt für höchstens drei aufeinanderfolgende Jagdjahre. Das Jagdjahr beginnt am 01.04. und endet am 31.03..
Ansprechpunkt
Den Jahresjagdschein für Ausländer beantragen Sie bei der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich Sie die Jagd überwiegend ausüben möchten.
Voraussetzungen
- bei Erteilung mindestens 18 Jahre alt
- Ihr Hauptwohnsitz ist nicht in Deutschland
- persönliche Zuverlässigkeit
- körperliche Eignung
- abgeschlossene Jagdhaftpflichtversicherung
- abgelegte Jägerprüfung im Ausland, die mit der deutschen Jägerprüfung vergleichbar ist
- Besitz eines gültigen Jagdscheins Ihres Heimatlandes
Formulare
Schriftform erforderlich: ja
Formlose Antragsstellung möglich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Online-Dienste vorhanden: ja
erforderliche Unterlagen
- Ausweis
- Jagdschein des Heimatlandes
- gegebenenfalls Zeugnis der Jägerprüfung mit gegebenenfalls ergänzenden Unterlagen
- aktuelles Lichtbild
- Nachweis über gesetzliche Jagdhaftpflichtversicherung
Verfahrensablauf
Den Antrag können Sie schriftlich oder, wenn verfügbar, online stellen.
Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen, füllen Sie ihn aus und reichen ihn per Post oder persönlich bei der zuständigen Behörde ein.
Der Antrag und die zu erbringenden Nachweise werden auf Vollständigkeit und Korrektheit geprüft.
Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, wird Ihnen ein Ausländerjagdschein erteilt.
Rechtsgrundlage(n)
§ 15 Absatz 1 - 3 und 5 - 6 Bundesjagdgesetz (BJagdG)
§ 15 Absatz 1 - 3 und 5 - 6 Bundesjagdgesetz (BJagdG)