Möchten Sie nach Ablauf Ihres Aufenthaltstitels weiter über ein Bleiberecht in Deutschland verfügen, können Sie eine Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Beantragen Sie die Verlängerung rechtzeitig vor Ablauf der Geltungsdauer, gilt Ihr weiterer Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Eine verspätete Antragstellung kann Rechtsnachteile zur Folge haben.


Adresse
Delmenhorster Straße 6
27793 Wildeshausen
Servicezeiten https://www.oldenburg-kreis.de/oeffnungszeiten

Fax
04431 85-200
Telefon
04431 85-0

Adresse
Fischteichweg 7-13
26603 Aurich (Ostfriesland)
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26584 Aurich (Ostfriesland)
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Montag: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-16:00 Uhr
Dienstag: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-16:00 Uhr
Mittwoch: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-16:00 Uhr
Donnerstag: 08:00-12:00 Uhr,  14:30-17:00 Uhr
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04941 16-3299
Telefon
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Ravensberger Straße 20
49377 Vechta
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Postfach 1353
49375 Vechta
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Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 17:00 Uhr
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Hinweis:
Und nach Vereinbarung.

Kfz-Zulassungsstelle in Vechta:
Montag 07:30 - 15:00 Uhr
Dienstag 07:30 - 15:00 Uhr
Mittwoch 07:30 - 15:00 Uhr
Donnerstag 07:30 - 15:00 Uhr
Freitag 07:30 - 12:30 Uhr
Kfz-Zulassungsstelle in Damme:
Montag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

Wichtiger Hinweis:
In den Kfz-Zulassungsstellen, in der Führerscheinstelle sowie in der Jagd- und Waffenbehörde werden Termine nur über die Online-Terminreservierung vergeben.

Ausländerbehörde:
Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr
Freitag 08:30 - 12:30 Uhr


Fax
04441 898-1037
Telefon
04441 898-0

Häufig gestellte Fragen

  • Antrag auf Verlängerung: rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit (Datum auf Aufenthaltstitel)
  • Aufenthaltsdauer: abhängig vom Sachverhalt und vom Grund Ihres Aufenthalts

Hinweis:   Erfolgt Ihr Antrag auf Verlängerung fristgemäß, gilt Ihr Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt.


Über die jeweilige Gebührenhöhe informiert Sie Ihre Ausländerbehörde.

für Erwachsene
Gebühr: EUR 93,00 - 96,00
für Minderjährige
Gebühr: EUR 46,50 - 48,00
für anerkannte Flüchtlinge und bei Erhalt von Sozialleistungen
Gebühr: kostenfrei

Bearbeitungsdauer: 6 bis 8 Wochen

Örtlich zuständige Ausländerbehörde (Landkreise und größere Städte)


Örtlich zuständige Ausländerbehörde (Landkreise und größere Städte)


  • Es gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei der Ersterteilung Ihres Aufenthaltstitels.
  • Die Gründe für den Aufenthaltstitel müssen fortbestehen
    • Anerkennung als Flüchtling
    • Anerkennung als Asylberechtigter
    • Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter
    • Feststellung eines Abschiebungsverbots
    • dringende humanitäre oder persönliche Gründe
    • außergewöhnlicher Härtefall
    • Opfer einer Straftat
  • Vorliegen eines Antrags auf Verlängerung
  • keine Versagungsgründe

Hinweis: Die Voraussetzungen hängen im Einzelnen vom Sachverhalt und vom Grund Ihres Aufenthalts ab. Informieren Sie sich eingehend bei Ihrer Ausländerbehörde, welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen.

Sie haben keinen Anspruch auf eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, wenn ein Ausweisungsinteresse besteht.


  • Pass oder Passersatz
  • welche Unterlagen im Einzelnen vorzulegen sind, hängt von der Art des Aufenthaltstitels und dem ihm zugrundeliegenden Aufenthaltszweck ab

  • Die Beantragung erfolgt persönlich bei der zuständigen Ausländerbehörde.
  • Wird Ihrem Antrag stattgegeben, beauftragt die Ausländerbehörde die Bundesdruckerei, den elektronischen Aufenthaltstitel (Karte im Scheckkartenformat) mit neuem Gültigkeitsdatum herzustellen. Die Behörde informiert Sie, wenn Ihr Aufenthaltstitel zum Abholen bereitsteht.

Über Details zum Verfahren informieren Sie sich bei der zuständigen Ausländerbehörde.


Es gibt keine ergänzenden Hinweise.