Dienstleistung
Ergänzungspflegschaft als Pflegeeltern beantragen
Manchmal können die Eltern oder der Vormund eines Kindes bestimmte Entscheidungen nicht treffen. Zum Beispiel weil sie verhindert sind oder weil das Gesetz es ihnen nicht erlaubt. In solchen Fällen kann das Gericht eine andere Person einsetzen, welche diese Aufgaben übernimmt. Diese Person nennt man Ergänzungspflegerin beziehungsweise Ergänzungspfleger.
Eine Ergänzungspflegerin beziehungsweise ein Ergänzungspfleger übernimmt nur bestimmte Aufgaben für das Kind, nicht alles. Zum Beispiel kann er oder sie sich kümmern um:
- wichtige Entscheidungen zur Gesundheit des Kindes,
- das Vermögen des Kindes,
- den Aufenthaltsort (wo das Kind lebt),
- die Vertretung des Kindes in einem Strafverfahren,
- allgemeine Fragen der Personensorge
- die Bestimmung des Umgangs.
Wenn Sie ein Pflegekind betreuen, können Sie vorschlagen, dass Sie als Ergänzungspflegerin beziehungsweise Ergänzungspfleger für dieses Kind eingesetzt werden.
Einrichtung
Fachdienst Jugendhilfe
Dohuser Weg 34
26409 Wittmund
Einrichtung
Landkreis Aurich - Jugend und Soziales
Fischteichweg 7-13
26603 Aurich (Ostfriesland)
Postfach 1480
26584 Aurich (Ostfriesland)
Montag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:30 - 16:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:30 - 17:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
04941 16-5098
04941 16-0
Einrichtung
Landkreis Cloppenburg - Jugendamt
Postfach 1480
49644 Cloppenburg
Sprechzeiten:
Montag bis Freitag 8.30 bis 12.30 Uhr
und nach Vereinbarung
KFZ-Zulassung Cloppenburg
Montag bis Donnerstag 7.30 bis 15.00 Uhr
Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr
KFZ-Zulassung Friesoythe
Montag bis Donnerstag 7.30 bis 14.00 Uhr
Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr
KFZ-Zulassung Löningen
Montag bis Donnerstag 8:30 bis 12:30 Uhr
Freitag 8.30 bis 11.30 Uhr
04471 15337
0447115 0
Einrichtung
Landkreis Oldenburg - Jugendamt
Delmenhorster Straße 6
27793 Wildeshausen
04431 85-200
04431 85-0
Einrichtung
Landkreis Vechta - Jugendamt
Ravensberger Straße 20
49377 Vechta
Postfach 1353
49375 Vechta
Montag 08:30 - 12:30 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 17:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:30 Uhr
Hinweis:
Und nach Vereinbarung.
04441 898-1040
04441 898-0
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Wenn Sie sich in dem Verfahren durch einen Anwalt oder eine Anwältin vertreten oder beraten lassen, müssen Sie die Kosten selbst tragen. Gegebenenfalls können Sie Verfahrenskostenhilfe in Anspruch nehmen.
Bearbeitungsdauer
Die Verfahrensdauer ist vom Einzelfall abhängig.
Ansprechpunkt
Das örtliche Jugendamt kann nähere Auskünfte erteilen.
Ein Antrag auf Einrichtung einer Vormundschaft oder Pflegschaft ist nicht vorgesehen.
Anregungen in dieser Hinsicht können an das zuständige Amtsgericht gerichtet werden.
Zuständige Stelle
Das örtliche Jugendamt kann nähere Auskünfte erteilen.
Ein Antrag auf Einrichtung einer Vormundschaft oder Pflegschaft ist nicht vorgesehen.
Anregungen in dieser Hinsicht können an das zuständige Amtsgericht gerichtet werden.
Voraussetzungen
- Das betroffene Kind steht unter elterlicher Sorge oder Vormundschaft.
-
Die Eltern oder der Vormund sind aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen an der Besorgung bestimmter Angelegenheiten verhindert. Dies kann unter anderem der Fall sein, wenn
- sorgeberechtigte Elternteile darauf hinweisen, dass sie mit einer Situation überfordert sind,
- eine Behörde darauf hinweist, dass eine Pflegschaft erforderlich erscheint,
- in einem Gerichtsverfahren festgestellt wird, dass eine Pflegschaft eingerichtet werden muss.
Oder:
- Ihr Pflegekind ist in Ihrer Pflegefamilie integriert und wird auf Dauer dort verbleiben können.
- Sie sind nach Ihren persönlichen Verhältnissen, Ihrer Vermögenslage sowie nach den sonstigen Umständen zur Führung der Ergänzungspflegschaft geeignet.
- Sie sind volljährig und geschäftsfähig.
erforderliche Unterlagen
nicht angegeben
Verfahrensablauf
- Sie reichen einen Antrag auf Bestellung einer Ergänzungspflegschaft ein oder schlagen vor, dass Sie die Ergänzungspflegschaft übernehmen können.
- Wenn Sie selbst die Ergänzungspflegschaft übernehmen möchten, sollen Sie das vorab mit dem zuständigen Jugendamt besprechen. Es ist einfacher, wenn das Jugendamt dem Gericht bereits eine befürwortende Anregung übermittelt. Anderenfalls muss die Stellungnahme des Jugendamtes während des Verfahrens eingeholt werden.
- Das Gericht prüft, ob tatsächlich Bedarf für eine Ergänzungspflegschaft besteht.
- Gegebenenfalls hört das Gericht beteiligte Stellen zu dem Sachverhalt an.
- Das Gericht wählt eine geeignete Person als Ergänzungspflegerin beziehungsweise Ergänzungspfleger aus.
- Das Gericht erlässt einen Beschluss, in dem die Aufgabenbereiche der Ergänzungspflegschaft klar festgelegt sind.
- Oft muss die Ergänzungspflegerin beziehungsweise der Ergänzungspfleger dem Gericht im Nachgang regelmäßig Bericht über ihre/seine Tätigkeit erstatten.
Hinweise (Besonderheiten)
Beim Amtsgericht gibt es keine Rechtsberatung. Bitte wenden Sie sich hierzu an Personen, die für die Rechtsberatung zugelassen sind. Zum Beispiel an eine Rechtsanwältin beziehungsweise einen Rechtsanwalt oder eine Notarin beziehungsweise einen Notar.
Wenn Sie nur wenig finanzielle Mittel haben, können Sie eine Beratung bei der Öffentlichen Rechtsauskunft (ÖRA) bekommen.
Beantragen mehrere Personen die Pflegschaft und befinden sich unter ihnen Verwandte des Pflegekindes, wird diesen in der Regel der Vorrang gegeben.
Rechtsbehelf
Beschwerde
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Wenn Sie sich in dem Verfahren durch einen Anwalt oder eine Anwältin vertreten oder beraten lassen, müssen Sie die Kosten selbst tragen. Gegebenenfalls können Sie Verfahrenskostenhilfe in Anspruch nehmen.
Bearbeitungsdauer
Die Verfahrensdauer ist vom Einzelfall abhängig.
Ansprechpunkt
Das örtliche Jugendamt kann nähere Auskünfte erteilen.
Ein Antrag auf Einrichtung einer Vormundschaft oder Pflegschaft ist nicht vorgesehen.
Anregungen in dieser Hinsicht können an das zuständige Amtsgericht gerichtet werden.
Zuständige Stelle
Das örtliche Jugendamt kann nähere Auskünfte erteilen.
Ein Antrag auf Einrichtung einer Vormundschaft oder Pflegschaft ist nicht vorgesehen.
Anregungen in dieser Hinsicht können an das zuständige Amtsgericht gerichtet werden.
Voraussetzungen
- Das betroffene Kind steht unter elterlicher Sorge oder Vormundschaft.
-
Die Eltern oder der Vormund sind aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen an der Besorgung bestimmter Angelegenheiten verhindert. Dies kann unter anderem der Fall sein, wenn
- sorgeberechtigte Elternteile darauf hinweisen, dass sie mit einer Situation überfordert sind,
- eine Behörde darauf hinweist, dass eine Pflegschaft erforderlich erscheint,
- in einem Gerichtsverfahren festgestellt wird, dass eine Pflegschaft eingerichtet werden muss.
Oder:
- Ihr Pflegekind ist in Ihrer Pflegefamilie integriert und wird auf Dauer dort verbleiben können.
- Sie sind nach Ihren persönlichen Verhältnissen, Ihrer Vermögenslage sowie nach den sonstigen Umständen zur Führung der Ergänzungspflegschaft geeignet.
- Sie sind volljährig und geschäftsfähig.
erforderliche Unterlagen
nicht angegeben
Verfahrensablauf
- Sie reichen einen Antrag auf Bestellung einer Ergänzungspflegschaft ein oder schlagen vor, dass Sie die Ergänzungspflegschaft übernehmen können.
- Wenn Sie selbst die Ergänzungspflegschaft übernehmen möchten, sollen Sie das vorab mit dem zuständigen Jugendamt besprechen. Es ist einfacher, wenn das Jugendamt dem Gericht bereits eine befürwortende Anregung übermittelt. Anderenfalls muss die Stellungnahme des Jugendamtes während des Verfahrens eingeholt werden.
- Das Gericht prüft, ob tatsächlich Bedarf für eine Ergänzungspflegschaft besteht.
- Gegebenenfalls hört das Gericht beteiligte Stellen zu dem Sachverhalt an.
- Das Gericht wählt eine geeignete Person als Ergänzungspflegerin beziehungsweise Ergänzungspfleger aus.
- Das Gericht erlässt einen Beschluss, in dem die Aufgabenbereiche der Ergänzungspflegschaft klar festgelegt sind.
- Oft muss die Ergänzungspflegerin beziehungsweise der Ergänzungspfleger dem Gericht im Nachgang regelmäßig Bericht über ihre/seine Tätigkeit erstatten.
Hinweise (Besonderheiten)
Beim Amtsgericht gibt es keine Rechtsberatung. Bitte wenden Sie sich hierzu an Personen, die für die Rechtsberatung zugelassen sind. Zum Beispiel an eine Rechtsanwältin beziehungsweise einen Rechtsanwalt oder eine Notarin beziehungsweise einen Notar.
Wenn Sie nur wenig finanzielle Mittel haben, können Sie eine Beratung bei der Öffentlichen Rechtsauskunft (ÖRA) bekommen.
Beantragen mehrere Personen die Pflegschaft und befinden sich unter ihnen Verwandte des Pflegekindes, wird diesen in der Regel der Vorrang gegeben.
Rechtsbehelf
Beschwerde