Dienstleistung
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für Opfer einer Straftat beantragen
Sie sind im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis für Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a StGB (Menschenhandel). Dann soll Ihnen durch die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis um weitere zwei Jahre verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen Ihre weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern.
Humanitäre Gründe liegen etwa vor, wenn Sie in Ihrem Herkunftsland keine Existenzgrundlage mehr haben oder aufgrund der Mitwirkung im Strafprozess mit Nachteilen, Ausgrenzung oder Vergeltungsmaßnahmen rechnen müssen.
Sie haben grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis.
Sie haben weiterhin einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) oder Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung, Kindergeld.
Der Familiennachzug für Ihren Ehegatten und dem minderjährigen Kind (sog. Kernfamilie) ist nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland möglich. Die Familienmitglieder müssen selbst die Voraussetzungen für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen erfüllen,
Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nicht gestattet. Sie kann nur durch die Ausländerbehörde erlaubt werden.
Sie sind zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn Sie keine einfachen Deutschkenntnisse besitzen.
Einrichtung
Ausländerbehörde
Delmenhorster Straße 6
27793 Wildeshausen
04431 85-200
04431 85-0
Einrichtung
Landkreis Aurich - Ordnungsamt
Fischteichweg 7-13
26603 Aurich (Ostfriesland)
Postfach 1480
26584 Aurich (Ostfriesland)
Montag: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-16:00 Uhr
Dienstag: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-16:00 Uhr
Mittwoch: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-16:00 Uhr
Donnerstag: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-17:00 Uhr
Freitag: 08:00-12:00 Uhr
04941 16-3299
04941 16-0
Einrichtung
Landkreis Cloppenburg - Ordnungsamt
Postfach 1480
49644 Cloppenburg
Sprechzeiten:
Montag bis Freitag 8.30 bis 12.30 Uhr
und nach Vereinbarung
KFZ-Zulassung Cloppenburg
Montag bis Donnerstag 7.30 bis 15.00 Uhr
Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr
KFZ-Zulassung Friesoythe
Montag bis Donnerstag 7.30 bis 14.00 Uhr
Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr
KFZ-Zulassung Löningen
Montag bis Donnerstag 8:30 bis 12:30 Uhr
Freitag 8.30 bis 11.30 Uhr
04471 85697
04471 15-0
Ravensberger Straße 20
49377 Vechta
Postfach 1353
49375 Vechta
Montag 08:30 - 12:30 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 17:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:30 Uhr
Hinweis:
Und nach Vereinbarung.
Kfz-Zulassungsstelle in Vechta:
Montag 07:30 - 15:00 Uhr
Dienstag 07:30 - 15:00 Uhr
Mittwoch 07:30 - 15:00 Uhr
Donnerstag 07:30 - 15:00 Uhr
Freitag 07:30 - 12:30 Uhr
Kfz-Zulassungsstelle in Damme:
Montag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Wichtiger Hinweis:
In den Kfz-Zulassungsstellen, in der Führerscheinstelle sowie in der Jagd- und Waffenbehörde werden Termine nur über die Online-Terminreservierung vergeben.
Ausländerbehörde:
Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr
Freitag 08:30 - 12:30 Uhr
04441 898-1037
04441 898-0
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Aufenthaltserlaubnis wird für zwei Jahre verlängert. In begründeten Einzelfällen ist auch eine längere Geltungsdauer zulässig.
Welche Gebühren fallen an?
Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis von bis zu drei Monaten ist eine Gebühr in Höhe von 96 Euro fällig (bei Minderjährigen 48 Euro). Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis von mehr als drei Monaten ist eine Gebühr in Höhe von 93 Euro fällig (bei Minderjährigen 46,50 Euro).
Gebührenbefreiung bei Bezug von Sozialleistungen
Bearbeitungsdauer
Ihnen wird in der Regel bei der Antragstellung auf Verlängerung von der zuständigen Ausländerbehörde die Dauer des Verfahrens mitgeteilt (etwa 6 bis 8 Wochen).
Hinweis: Die Aufenthaltserlaubnis wird als elektronischer Aufenthaltstitel ausgestellt
Ansprechpunkt
Örtlich zuständige Ausländerbehörde Ihrer kreisfreien oder großen selbstständigen Stadt oder Ihres Landkreises
Zuständige Stelle
Örtlich zuständige Ausländerbehörde Ihrer kreisfreien oder großen selbstständigen Stadt oder Ihres Landkreises
Voraussetzungen
- Vorliegen eines Antrages auf Verlängerung
- Beendigung des Strafverfahrens
-
Humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen müssen die weitere Anwesenheit im Bundesgebiet rechtfertigen
Es dürfen keine Versagungsgründe vorliegen (Keine Beeinträchtigung oder Gefährdung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland; keine Abschiebungsanordnung, Kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 AufenthG)
Formulare
Erhalten Sie von Ihrer örtlich zuständigen Ausländerbehörde
Onlineverfahren möglich: nein
Persönliches Erscheinen erforderlich: ja
erforderliche Unterlagen
- aktuelles biometrisches Foto
- bisherige Aufenthaltserlaubnis
Verfahrensablauf
Die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis müssen Sie in der Regel persönlich - frühzeitig vor Ablauf der Gültigkeit ihrer Aufenthaltserlaubnis - bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde beantragen.
Vereinbaren Sie mit der örtlich zuständigen Ausländerbehörde einen Vorsprachetermin. Sie können sich dazu auch auf der jeweiligen Website der Ausländerbörde über den Ablauf der Beantragung informieren und welche Unterlagen Sie in welcher Form vorlegen müssen.
Haben Sie fristgemäß (vor Ablauf der Gültigkeit Ihrer Aufenthaltserlaubnis) einen Antrag auf Verlängerung gestellt, gilt Ihr bisheriger Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt.
Wenn Ihrem Antrag stattgegeben wird, beauftragt die Ausländerbehörde die Bundesdruckerei, den elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) mit neuem Gültigkeitsdatum herzustellen
Hinsichtlich der Dauer des Verfahrens bis zur Aushändigung der Aufenthaltserlaubnis informieren Sie sich bei der zuständigen Ausländerbehörde.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine weiteren Hinweise.
Weiterführende Informationen
Nicht angegeben
Rechtsgrundlage(n)
§ 8 Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs. 4a AufenthG
§ 4a AufenthG
§ 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG
§ 25 Abs. 4a Satz 1, 3 AufenthG
§ 29 Abs. 3 AufenthG
§ 44 AufenthG
§ 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) AufenthG
§ 54 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4 AufenthG
§ 53 AufenthV
Aufenthaltsgesetz
Aufenthaltsverordnung
Rechtsbehelf
- Klage
Schlagwörter
Straftat, Straftat, Menschenhandel, Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung, Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für Opfer von Menschenhandel
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Aufenthaltserlaubnis wird für zwei Jahre verlängert. In begründeten Einzelfällen ist auch eine längere Geltungsdauer zulässig.
Welche Gebühren fallen an?
Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis von bis zu drei Monaten ist eine Gebühr in Höhe von 96 Euro fällig (bei Minderjährigen 48 Euro). Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis von mehr als drei Monaten ist eine Gebühr in Höhe von 93 Euro fällig (bei Minderjährigen 46,50 Euro).
Gebührenbefreiung bei Bezug von Sozialleistungen
Bearbeitungsdauer
Ihnen wird in der Regel bei der Antragstellung auf Verlängerung von der zuständigen Ausländerbehörde die Dauer des Verfahrens mitgeteilt (etwa 6 bis 8 Wochen).
Hinweis: Die Aufenthaltserlaubnis wird als elektronischer Aufenthaltstitel ausgestellt
Ansprechpunkt
Örtlich zuständige Ausländerbehörde Ihrer kreisfreien oder großen selbstständigen Stadt oder Ihres Landkreises
Zuständige Stelle
Örtlich zuständige Ausländerbehörde Ihrer kreisfreien oder großen selbstständigen Stadt oder Ihres Landkreises
Voraussetzungen
- Vorliegen eines Antrages auf Verlängerung
- Beendigung des Strafverfahrens
- Humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen müssen die weitere Anwesenheit im Bundesgebiet rechtfertigen Es dürfen keine Versagungsgründe vorliegen (Keine Beeinträchtigung oder Gefährdung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland; keine Abschiebungsanordnung, Kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 AufenthG)
Formulare
Erhalten Sie von Ihrer örtlich zuständigen Ausländerbehörde
Onlineverfahren möglich: nein
Persönliches Erscheinen erforderlich: ja
erforderliche Unterlagen
- aktuelles biometrisches Foto
- bisherige Aufenthaltserlaubnis
Verfahrensablauf
Die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis müssen Sie in der Regel persönlich - frühzeitig vor Ablauf der Gültigkeit ihrer Aufenthaltserlaubnis - bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde beantragen.
Vereinbaren Sie mit der örtlich zuständigen Ausländerbehörde einen Vorsprachetermin. Sie können sich dazu auch auf der jeweiligen Website der Ausländerbörde über den Ablauf der Beantragung informieren und welche Unterlagen Sie in welcher Form vorlegen müssen.
Haben Sie fristgemäß (vor Ablauf der Gültigkeit Ihrer Aufenthaltserlaubnis) einen Antrag auf Verlängerung gestellt, gilt Ihr bisheriger Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt.
Wenn Ihrem Antrag stattgegeben wird, beauftragt die Ausländerbehörde die Bundesdruckerei, den elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) mit neuem Gültigkeitsdatum herzustellen
Hinsichtlich der Dauer des Verfahrens bis zur Aushändigung der Aufenthaltserlaubnis informieren Sie sich bei der zuständigen Ausländerbehörde.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine weiteren Hinweise.
Weiterführende Informationen
Nicht angegeben
Rechtsgrundlage(n)
§ 8 Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs. 4a AufenthG
§ 4a AufenthG
§ 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG
§ 25 Abs. 4a Satz 1, 3 AufenthG
§ 29 Abs. 3 AufenthG
§ 44 AufenthG
§ 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) AufenthG
§ 54 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4 AufenthG
§ 53 AufenthV
Aufenthaltsgesetz
Aufenthaltsverordnung
Rechtsbehelf
- Klage