Damit Menschen mit schwerer Behinderung im Alltag mobil sein können, haben sie bestimmte Rechte. Als schwerbehinderter Mensch können Sie beispielsweise einen auf ihre Person bezogenen Schwerbehindertenparkplatz z. B. an Ihrer Arbeits- oder Wohnungsstätte beantragen.

Einen Antrag können stellen:

  • Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind Personen im Sinne des § 229 Absatz 3 SGB IX
  • Blinde Menschen,
  • Schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen .

Als schwerbehinderter Mensch mit außergewöhnlicher Gehbehinderung im Sinne des § 229 Absatz 3 SGB IX brauchen sie keine eigene Fahrerlaubnis. Die Befreiung gilt dann für den Sie jeweils befördernden Kraftfahrzeugführer.

Den personenbezogenen Schwerbehindertenparkplatz können Sie formlos beantragen .  Die Anordnung ist eine Einzelfallentscheidung. Die Straßenverkehrsbehörde muss regelmäßig prüfen, ob die verkehrlichen und persönlichen Voraussetzungen noch gegeben sind. Die Anordnung kann grundsätzlich wieder aufgehoben werden.

Voraussetzung ist, dass Ihnen kein geeigneter Parkplatz oder geeignete Garage auf privaten Flächen zur Verfügung steht  (z. B. auf dem eigenen Grundstück , dem Grundstück des Vermieters oder des Arbeitgebers) und die Parksonderberechtigung z. B. aufgrund hoher Auslastung der Parkmöglichkeiten erforderlich ist.


Adresse
Schloßstraße 11
26409 Wittmund
Servicezeiten Allgemein: Mo. 08:30 - 12:30 Uhr Di. 08:30 - 12:30 Uhr Mi. 08:30 - 12:30 Uhr Do. 08:30 - 12:30 Uhr, 14:15 - 15:45 Uhr Fr. 08:30 - 12:30 Uhr Führerschein- und Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle: Mo. 07:30 - 12:00 Uhr Di. 07:30 - 12:00 Uhr Mi. 07:30 - 12:00 Uhr Do. 07:30 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:30 Uhr Fr. 07:30 - 12:00 Uhr

Fax
04462 86-1604
Telefon
04462 86-1212

Häufig gestellte Fragen

Die zuständige Straßenverkehrsbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dem/der  der personenbezogene Schwerbehinderten-Parkplatz eingerichtet werden soll. Bei Gemeinden über 10.000 Einwohner kann die Zuständigkeit auf bestimmten Straßen auch bei der Gemeinde liegen, wenn diesen die Zuständigkeit vom Landkreis übertragen wurde.


​​​​ Bei Ihnen liegt mindestens eine der folgenden Behinderungen vor:

  • außergewöhnliche Gehbehinderung im Sinne des § 229 Absatz 3 SGB IX
  • Erblindung
  • beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder   vergleichbare Funktionseinschränkung

Zudem müssen folgende Bedingungen erfüllt sein.

  • starke Auslastung bestehender Parkmöglichkeiten
  • in zumutbarer Entfernung steht Ihnen keine Garage oder Abstellplatz außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes zur Verfügung . Es gibt keine entgegenstehenden verkehrlichen Regelungen im Bereich, wie zum Beispiel eine Feuerwehrstellfläche.

  • formloser Antrag
  • Nachweis der Berechtigung

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