Dienstleistung
Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen Kennzeichnung personenbezogen
Damit Menschen mit schwerer Behinderung im Alltag mobil sein können, haben sie bestimmte Rechte. Als schwerbehinderter Mensch können Sie beispielsweise einen auf ihre Person bezogenen Schwerbehindertenparkplatz z. B. an Ihrer Arbeits- oder Wohnungsstätte beantragen.
Einen Antrag können stellen:
- Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind Personen im Sinne des § 229 Absatz 3 SGB IX
- Blinde Menschen,
- Schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen .
Als schwerbehinderter Mensch mit außergewöhnlicher Gehbehinderung im Sinne des § 229 Absatz 3 SGB IX brauchen sie keine eigene Fahrerlaubnis. Die Befreiung gilt dann für den Sie jeweils befördernden Kraftfahrzeugführer.
Den personenbezogenen Schwerbehindertenparkplatz können Sie formlos beantragen . Die Anordnung ist eine Einzelfallentscheidung. Die Straßenverkehrsbehörde muss regelmäßig prüfen, ob die verkehrlichen und persönlichen Voraussetzungen noch gegeben sind. Die Anordnung kann grundsätzlich wieder aufgehoben werden.
Voraussetzung ist, dass Ihnen kein geeigneter Parkplatz oder geeignete Garage auf privaten Flächen zur Verfügung steht (z. B. auf dem eigenen Grundstück , dem Grundstück des Vermieters oder des Arbeitgebers) und die Parksonderberechtigung z. B. aufgrund hoher Auslastung der Parkmöglichkeiten erforderlich ist.
Einrichtung
Fachdienst Straßenverkehr
Schloßstraße 11
26409 Wittmund
04462 86-1604
04462 86-1212
Häufig gestellte Fragen
Ansprechpunkt
Die zuständige Straßenverkehrsbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dem/der der personenbezogene Schwerbehinderten-Parkplatz eingerichtet werden soll. Bei Gemeinden über 10.000 Einwohner kann die Zuständigkeit auf bestimmten Straßen auch bei der Gemeinde liegen, wenn diesen die Zuständigkeit vom Landkreis übertragen wurde.
Voraussetzungen
Bei Ihnen liegt mindestens eine der folgenden Behinderungen vor:
- außergewöhnliche Gehbehinderung im Sinne des § 229 Absatz 3 SGB IX
- Erblindung
-
beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder
vergleichbare Funktionseinschränkung
Zudem müssen folgende Bedingungen erfüllt sein.
- starke Auslastung bestehender Parkmöglichkeiten
-
in zumutbarer Entfernung
steht Ihnen
keine Garage oder Abstellplatz außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes
zur Verfügung
. Es gibt keine entgegenstehenden verkehrlichen Regelungen im Bereich, wie zum Beispiel eine Feuerwehrstellfläche.
erforderliche Unterlagen
- formloser Antrag
- Nachweis der Berechtigung
Schlagwörter
Schwerbehindertenparkplatz, parken, Schwerbehinderung, Merkzeichen, Blind, Schwerbehindertenausweis, außergewöhnliche Gehbehinderung, Wohnung, Behindertenparkplatz, personenbezogener Behindertenparkplatz, BL, Phokomelie, Wohnstätte, Amelie, Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen
Ansprechpunkt
Die zuständige Straßenverkehrsbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dem/der der personenbezogene Schwerbehinderten-Parkplatz eingerichtet werden soll. Bei Gemeinden über 10.000 Einwohner kann die Zuständigkeit auf bestimmten Straßen auch bei der Gemeinde liegen, wenn diesen die Zuständigkeit vom Landkreis übertragen wurde.
Voraussetzungen
Bei Ihnen liegt mindestens eine der folgenden Behinderungen vor:
- außergewöhnliche Gehbehinderung im Sinne des § 229 Absatz 3 SGB IX
- Erblindung
- beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbare Funktionseinschränkung
Zudem müssen folgende Bedingungen erfüllt sein.
- starke Auslastung bestehender Parkmöglichkeiten
- in zumutbarer Entfernung steht Ihnen keine Garage oder Abstellplatz außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes zur Verfügung . Es gibt keine entgegenstehenden verkehrlichen Regelungen im Bereich, wie zum Beispiel eine Feuerwehrstellfläche.
erforderliche Unterlagen
- formloser Antrag
- Nachweis der Berechtigung