Der Bau von Wasserversorgungsanlagen bedarf einer Genehmigung/Anzeige. Gleiches gilt für den Betrieb und die Änderung von Aufbereitungsanlagen und Hochbehältern.

Die Genehmigung darf nur versagt oder unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies erfordert.


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Häufig gestellte Fragen

Es fallen Gebühren nach der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) des Landes Niedersachsen an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


Die Genehmigung erlischt, wenn mit dem Bau nicht binnen 2 Jahren begonnen und die Maßnahme nicht innerhalb von 5 Jahren seit Bekanntgabe der Genehmigung abgeschlossen ist. Die Fristen können verlängert werden; die Verlängerung kann mit neuen Bedingungen und Auflagen verbunden werden.


Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der Region Hannover.


  • Antragsschreiben
  • Pläne

Es werden weitere Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


Es sind die Bestimmungen der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) zu den hygienischen Anforderungen und ggf. die Hinweise des Umweltbundesamtes zu Hausbrunnen zu beachten.


Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001)
Hinweise des Umweltbundesamtes zu gesundem Trinkwasser aus Hausbrunnen

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