Dienstleistung
Sozialhilfe: Hilfe in anderen Lebenslagen in Form einer Beratung in Anspruch nehmen (Altenhilfe)
Die Hilfe in anderen Lebenslagen (Leistungen des 9. Kapitels Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB XII) kommt Hilfesuchenden in Situationen wie Krankheit, Behinderung oder bei belastenden Lebenslagen, die nicht allein bewältigt werden können, zu Gute. Diese Hilfen können auch Personen erhalten, die für ihren Lebensunterhalt noch selbst sorgen können, aber wegen einer besonderen Bedarfssituation auf die Hilfe mit öffentlichen Mitteln angewiesen sind. Entscheidend ist dann, ob ihnen die Aufbringung der Mittel aus Einkommen und Vermögen zuzumuten ist.
Zu den Hilfen in anderen Lebenslagen zählen:
-
die Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes (§ 70 SGB XII):
an Personen mit eigenem Haushalt oder bei Zusammenleben mit anderen Haushaltsangehörigen, wenn weder sie selbst noch die anderen Haushaltsangehörigen den Haushalt führen können und die Weiterführung des Haushaltes geboten ist. Die Leistungen sollen in der Regel nur vorübergehend erbracht werden, außer wenn dadurch die Unterbringung in einer stationären Einrichtung vermieden oder aufgeschoben werden kann. Sie umfassen die persönliche Betreuung von Haushaltsangehörigen sowie die sonstige zur Weiterführung des Haushalts erforderliche Tätigkeit und können auch durch Übernahme der angemessenen Kosten für eine vorübergehende anderweitige Unterbringung von Haushaltsangehörigen erbracht werden, wenn diese Unterbringung in besonderen Fällen neben oder statt der Weiterführung des Haushalts geboten ist -
die Altenhilfe (§ 71 SGB XII):
um Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern und älteren Menschen die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen (z. B. durch die Beschaffung einer altengerechten Wohnung, Beratung und Unterstützungen bei der Inanspruchnahme altersgerechter Dienste oder der Aufnahme in eine Einrichtung, Beratung und Unterstützung im Vor- und Umfeld von Pflege, insbesondere in allen Fragen des Angebots an Wohnformen bei Unterstützungs-, Betreuungs- oder Pflegebedarf sowie an Diensten, die Betreuung oder Pflege leisten, Beratung und Unterstützung in allen Fragen der Inanspruchnahme altersgerechter Dienste). -
die Blindenhilfe (§ 72 SGB XII):
für blinde Menschen zum Ausgleich von Mehraufwendungen wegen der Blindheit, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften (z. B. Landesblindengeld) erhalten oder (bei nachgewiesener Bedürftigkeit) als Ergänzung des Landesblindengeldes.
Es gelten u. a. besondere Regelungen hinsichtlich der Anrechnung von häuslichen Pflegeleistungen in den Pflegegraden 2 bis 5 auf die Leistungen der Blindenhilfe. -
die Hilfe in sonstigen Lebenslagen (§ 73 SGB XII):
durch die Gewährung von Geldleistungen als Beihilfe oder als Darlehen, wenn der Einsatz öffentlicher Mittel gerechtfertigt ist. -
die Bestattungskosten (§ 74 SGB XII):
durch Übernahme der erforderlichen Kosten für eine Bestattung, soweit sie von den zur Bestattung verpflichteten Personen (z. B. Erben) nicht selbst getragen werden können.
Einrichtung
Amt für Teilhabe und Soziale Sicherung
Delmenhorster Straße 6
27793 Wildeshausen
04431 85-200
04431 85-0
Einrichtung
Amt für Teilhabe und Soziales
Bavinkstraße 23
26789 Leer
Mo. 08:30 - 12:30 Uhr
Di. 08:30 - 12:30 Uhr
Mi. 08:30 - 12:30 Uhr
Do. 08:30 - 12:30 Uhr
Fr. 08:30 - 12:30 Uhr
Hinweis:
In begründeten Fällen sind auch Termine nach Anmeldung an der Info möglich.
0491 926-1571
0491 926-1483
Eingliederungshilfe
0491 926-1660
Senioren- und Pflegestützpunkt
0491 926-1838
Hilfe zur Pflege
0491 926-1250
Elterngeld/BaföG
0491 926-1478
Wohngeld
0491 926-1357
Sonstige soziale Angelegenheiten
Einrichtung
Fachdienst Zentrale Dienste
Am Markt 9
26409 Wittmund
04462 86-1125
04462 86-1120
Einrichtung
Gemeinde Dötlingen
Postfach 27799
27801 Dötlingen
Mo. und Di. 8.00 Uhr - 12.00 Uhr. Mi. geschlossen. Do. 8.00 Uhr - 12.00 Uhr; 14.00 Uhr - 18.00 Uhr. Fr. 8.00 Uhr - 12.00 Uhr Termine auch nach Vereinbarung.
04432 950-0
Hauptstraße 507
26683 Saterland
Montag 08:30 - 12:30 Uhr und nachmittags mit vorheriger Terminvereinbarung
Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr und nachmittags mit vorheriger Terminvereinbarung
Das Rathaus bleibt mittwochs geschlossen. Des Weiteren ist das Bauamt mittwochs telefonisch nicht zu erreichen.
Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:30 Uhr
04498 940-200
04498 940-0
Einrichtung
Gemeinde Visbek - Familienbeauftragter
Am Klosterplatz 17
49429 Visbek
04445 950521
Einrichtung
Gemeinde Wardenburg - Seniorenservicebüro
Am Everkamp 3a
26203 Wardenburg
Montag bis Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag bis Freitag 08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag 14:00 - 17:30 Uhr
oder nach Vereinbarung
+49 4407 73-144
Einrichtung
Landkreis Aurich - Jugend und Soziales
Fischteichweg 7-13
26603 Aurich (Ostfriesland)
Postfach 1480
26584 Aurich (Ostfriesland)
Montag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:30 - 16:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:30 - 17:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
04941 16-5098
04941 16-0
Conringstraße 27 - 30
38350 Helmstedt
+49 5351 121-2601
+49 5351 121-2418
Ravensberger Straße 20
49377 Vechta
Postfach 1353
49375 Vechta
Montag 08:30 - 12:30 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 17:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:30 Uhr
Hinweis:
Und nach Vereinbarung.
04441 898-1045
Einrichtung
Sachgebiet Soziales und Familie
Sevelter Str. 8
49661 Cloppenburg
04471 185-101
04471 185-0
Einrichtung
Sozialamt
Ammerlandallee 12
26655 Westerstede
Einrichtung
Stadt Elsfleth - FD 3 Ordnung, Jugend, Soziales
Rathausplatz 1
26931 Elsfleth
Montag-Freitag 08.00 - 12.30 Uhr
Dienstag 14.30 - 16.30 Uhr
Donnerstag 14.30 - 17.30 Uhr
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Einzelfallabhängig
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten an
Ansprechpunkt
Auskünfte erteilt der örtlich zuständige Träger der Sozialhilfe (Sozialamt).
Zuständige Stelle
Auskünfte erteilt der örtlich zuständige Träger der Sozialhilfe (Sozialamt).
Voraussetzungen
Ein Anspruch auf Hilfe in anderen Lebenslagen kann bestehen, wenn der Antragsteller insbesondere
● die Kosten nicht aus eigenen Mitteln, insbesondere aus Einkommen und Vermögen, aufbringen kann und
● seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat.
erforderliche Unterlagen
Unter Beachtung der (sozial)datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind für die jeweilige Hilfeart ggf. erforderlich:
- Sozialhilfeantrag (zur entsprechenden Leistung)
- Personalausweis oder Reisepass (oder sonstige Dokumente, die die Person zweifelsfrei ausweisen können)
- Einkommens- und Vermögensnachweise
- Nachweis über Bankverbindung
Bei der Übernahme von Bestattungskosten sind zusätzlich mindestens vorzulegen:
- Sterbeurkunde
- Kostennachweise über die Bestattung vom Sterbeinstitut und der Friedhofsverwaltung
Über die im Einzelfall erforderlichen Unterlagen informiert der zuständige Träger der Sozialhilfe.
Verfahrensablauf
Beratungstermin vereinbaren
Schlagwörter
Sozialhilfe, Vollstationäre Pflege, Haushaltsführung, Zuwendung, Blindengeld, Blindenhilfe, Altenhilfe, Pflegeeinrichtung, Haushaltshilfe, Zuwendungen, Bestattungskosten, Pflegesatz, Budgetfrage, Stationäre Hilfe, Stationäre Alten- und Pflegeeinrichtung, Alteneinrichtung, Investitionskostenzuschuss, Budgetfragen, Sozialhilfe, Vollstationäre Pflege, Haushaltsführung, Zuwendung, Blindengeld, Blindenhilfe, Haushaltshilfe, Pflegeeinrichtung, Zuwendungen, Bestattungskosten, Pflegesatz, Budgetfrage, Stationäre Hilfe, Stationäre Alten- und Pflegeeinrichtung, Alteneinrichtung, Investitionskostenzuschuss, Budgetfragen, Altenhilfe, Seniorenberatung, Seniorenhilfe, Alter, Blindenfonds, Leitstelle, Älter werden
Welche Fristen muss ich beachten?
Einzelfallabhängig
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten an
Ansprechpunkt
Auskünfte erteilt der örtlich zuständige Träger der Sozialhilfe (Sozialamt).
Zuständige Stelle
Auskünfte erteilt der örtlich zuständige Träger der Sozialhilfe (Sozialamt).
Voraussetzungen
Ein Anspruch auf Hilfe in anderen Lebenslagen kann bestehen, wenn der Antragsteller insbesondere
● die Kosten nicht aus eigenen Mitteln, insbesondere aus Einkommen und Vermögen, aufbringen kann und
● seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat.
erforderliche Unterlagen
Unter Beachtung der (sozial)datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind für die jeweilige Hilfeart ggf. erforderlich:
- Sozialhilfeantrag (zur entsprechenden Leistung)
- Personalausweis oder Reisepass (oder sonstige Dokumente, die die Person zweifelsfrei ausweisen können)
- Einkommens- und Vermögensnachweise
- Nachweis über Bankverbindung
Bei der Übernahme von Bestattungskosten sind zusätzlich mindestens vorzulegen:
- Sterbeurkunde
- Kostennachweise über die Bestattung vom Sterbeinstitut und der Friedhofsverwaltung
Über die im Einzelfall erforderlichen Unterlagen informiert der zuständige Träger der Sozialhilfe.
Verfahrensablauf
Beratungstermin vereinbaren