Ansprechpartner


Frau Ehrhardt

Nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz erhalten Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene sogenannte Krankenhilfe oder Hilfe bei Krankheit. Das ist der Fall, wenn sie Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe empfangen. Als alleinerziehendes Elternteil können Sie ebenfalls Krankenhilfe erhalten.

Krankenhilfe ist vergleichbar mit den Leistungen einer gesetzlichen Krankenkasse. Sie sichert die medizinische Versorgung sowie den individuellen Bedarf der Betroffenen.

Wenn Betroffene krank werden, sorgt das Jugendamt dafür, dass die Kosten für die Behandlung und die Medikamente übernommen werden. Dies betrifft beispielsweise auch:

  • vorbeugende Gesundheitshilfe zur Vermeidung oder Früherkennung von Krankheiten,
  • Behandlung zur Heilung und Linderung von Krankheiten und
  • Behandlung, Versorgung und Pflege bei Schwangerschaft und Mutterschaft

Adresse
Dohuser Weg 34
26409 Wittmund
Servicezeiten Mo. 08:30 - 12:30 Uhr Di. 08:30 - 12:30 Uhr Mi. 08:30 - 12:30 Uhr Do. 08:30 - 12:30 Uhr, 14:15 - 15:45 Uhr Fr. 08:30 - 12:30 Uhr

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Ammerlandallee 12
26655 Westerstede
Servicezeiten Montag - Donnerstag­ 8:00 - 16:00 Uhr Freitag 8:00 - 12:00 Uhr

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Fischteichweg 7-13
26603 Aurich (Ostfriesland)
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Postfach 1480
26584 Aurich (Ostfriesland)
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Montag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:30 - 16:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:30 - 17:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr


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04941 16-5098
Telefon
04941 16-0

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Delmenhorster Straße 6
27793 Wildeshausen
Servicezeiten https://www.oldenburg-kreis.de/oeffnungszeiten

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04431 85-200
Telefon
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49377 Vechta
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Postfach 1353
49375 Vechta
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Montag 08:30 - 12:30 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 17:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:30 Uhr

Hinweis:
Und nach Vereinbarung.


Fax
04441 898-1040
Telefon
04441 898-0

Häufig gestellte Fragen

Die Bearbeitungsdauer hängt von der Auslastung der Behörde ab.


Es fallen keine Gebühren an. 

Gebühr: kostenfrei

Die Zuständigkeit liegt bei den örtlichen Jugendämtern. 


Die Zuständigkeit liegt bei den örtlichen Jugendämtern. 


  • Die betroffene Person ist nicht krankenversichert oder die Krankenversicherung deckt den Bedarf nicht vollständig ab
  • Die betroffene Person zählt zu einer der folgenden Gruppen:
    • Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die
      • in einer Pflegefamilie leben
      • in einer stationären Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe leben
      • in einer intensiv-sozialpädagogischen Einzelbetreuung sind
      • als Kind oder Jugendliche beziehungsweise Jugendlicher mit einer seelischen Behinderung oder einer drohenden seelischen Behinderung in einer Pflegefamilie oder in einer stationären Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung leben
      • das Jugendamt dauerhaft oder vorläufig in Obhut genommen hat
      • während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform untergebracht sind, wie beispielsweise in einer Einrichtung des Betreuten Wohnens
    • alleinerziehende Mütter und Väter, die
      • für ein Kind unter 6 Jahren sorgen und mit dem Kind in einer Mutter-Kind-Einrichtung oder einer Vater-Kind-Einrichtung leben  
    • Kinder, die
      • gemeinsam mit ihrer Mutter oder ihrem Vater in einer Mutter-Kind-Einrichtung oder einer Vater-Kind-Einrichtung leben

  • Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Um den Anspruch zu prüfen, fordert das Jugendamt die jeweils notwendigen Unterlagen an.

Wenn das Jugendamt die Krankenhilfe ablehnt, können Sie dagegen klagen.


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