Ansprechpartner


Frau Evers
Sonstiges: Buchstabe J-Z
Frau Wolter
Sonstiges: Buchstabe A-I
Frau Dammann
Sonstiges: Buchstabe J-Z
Frau Dimmler
Sonstiges: Buchstabe A-I

Wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines Nicht-EU- oder Nicht-EWR-Staates besitzen, benötigen Sie für die Teilnahme an

  • einem Deutschsprachkurs (Intensivsprachkurs), der dem Erwerb umfassender deutscher Sprachkenntnisse und nicht der Studienvorbereitung dient, oder
  • einem Schüleraustausch

eine Aufenthaltserlaubnis.

Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis setzt voraus, dass Sie die Erteilungsvoraussetzungen erfüllen und keine Versagungsgründe vorliegen.

Die Dauer eines Intensivsprachkurses muss zeitlich begrenzt sein. Der Besuch und die Nachbereitung des Kurses sollte Ihre Arbeitszeit in Gänze in Anspruch nehmen (in der Regel täglicher Unterricht mit einem wöchentlichen Umfang von mindestens 18 Unterrichtsstunden). Abend-, Wochenend- oder Teilzeitsprachkurse sind nicht ausreichend.

Bei einem Schüleraustausch handelt es sich um einen zeitlich befristeten Schulaufenthalt, der in der Regel eine Dauer von einem Jahr nicht überschreitet und oftmals über Schüleraustauschorganisationen durchgeführt wird. Auch ein privat oder kommerziell organisiertes Austauschjahr ist möglich. Es ist kein unmittelbarer Austausch („Eins zu Eins“) erforderlich, um eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten (Gastschüler).


Adresse
Südertor 6
38350 Helmstedt
Servicezeiten Allgemeine Sprechzeiten: Termine nur nach Vereinbarung. Terminvereinbarungen bitte per Mail unter: abh@landkreis-helmstedt.de oder online unter www.landkreis-helmstedt.de/online-terminvergabe

Fax
+49 5351 121-1600
Telefon
+49 5351 121-0

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Schlossstraße 11
26409 Wittmund
Servicezeiten Nur nach vorheriger Terminvereinbarung (Online-Terminvergabe, Telefon, E-Mail)

Telefon
04462 86-1080

Adresse
Fischteichweg 7-13
26603 Aurich (Ostfriesland)
Postfach
Postfach 1480
26584 Aurich (Ostfriesland)
Servicezeiten

Montag: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-16:00 Uhr
Dienstag: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-16:00 Uhr
Mittwoch: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-16:00 Uhr
Donnerstag: 08:00-12:00 Uhr,  14:30-17:00 Uhr
Freitag: 08:00-12:00 Uhr


Fax
04941 16-3299
Telefon
04941 16-0

Postfach
Postfach 1480
49644 Cloppenburg
Adresse
Eschstraße 29
49661 Cloppenburg
Anfahrtsbeschreibung Kreishaus
Servicezeiten

Sprechzeiten:
 Montag bis Freitag 8.30 bis 12.30 Uhr
 und nach Vereinbarung
KFZ-Zulassung Cloppenburg
 Montag bis Donnerstag 7.30 bis 15.00 Uhr
 Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr
KFZ-Zulassung Friesoythe
 Montag bis Donnerstag 7.30 bis 14.00 Uhr
 Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr
KFZ-Zulassung Löningen
 Montag bis Donnerstag 8:30 bis 12:30 Uhr
 Freitag 8.30 bis 11.30 Uhr
 


Fax
04471 85697
Telefon
04471 15-0

Adresse
Ravensberger Straße 20
49377 Vechta
Postfach
Postfach 1353
49375 Vechta
Servicezeiten

Montag 08:30 - 12:30 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 17:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:30 Uhr

Hinweis:
Und nach Vereinbarung.

Kfz-Zulassungsstelle in Vechta:

Montag 07:30 - 15:00 Uhr
Dienstag 07:30 - 15:00 Uhr
Mittwoch 07:30 - 15:00 Uhr
Donnerstag 07:30 - 15:00 Uhr
Freitag 07:30 - 12:30 Uhr
Kfz-Zulassungsstelle in Damme:
Montag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

Wichtiger Hinweis:

In den Kfz-Zulassungsstellen, in der Führerscheinstelle sowie in der Jagd- und Waffenbehörde werden Termine nur über die Online-Terminreservierung vergeben.


Fax
04441 898-1037
Telefon
04441 898-0

Adresse
Bavinkstaße 23
26789 Leer
Servicezeiten

Mo. 08:30 - 12:30 Uhr

Di. 08:30 - 12:30 Uhr

Mi. 08:30 - 12:30 Uhr

Do. 08:30 - 12:30 Uhr

Fr. 08:30 - 12:30 Uhr

Hinweis: 

In begründeten Fällen sind auch Termine nach Anmeldung an der Info möglich.


Fax
0491 926-1602
Hinweis
direkt
Telefon
0491 926-1423
Hinweis
Ordnungsamt (allgemein)
Telefon
0491 926-1640
Hinweis
Ausländerbehörde

Adresse
Delmenhorster Straße 6
27793 Wildeshausen
Servicezeiten https://www.oldenburg-kreis.de/oeffnungszeiten

Fax
04431 85-200
Telefon
04431 85-0

Häufig gestellte Fragen

Der Zeitpunkt sowie die Form der Gebührenerhebung sowie der Bezahlung variieren je nach Behörde.

Für türkische Staatsangehörige können niedrigere Gebühren anfallen.

Gebühr: EUR 100,00
für minderjährige Antragstellende
Gebühr: EUR 50,00

Die Dauer Ihrer Aufenthaltserlaubnis wird entsprechend Ihres Aufenthaltszwecks erteilt, bei einem Schüleraustausch in der Regel ein Jahr, bei Sprachkursen bestimmt die Dauer des Sprachkurses die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis.

Antragsfrist: 8 Wochen
Widerspruchsfrist: 1 Monat

  • Ihr Lebensunterhalt ist für die Dauer des Sprachkurses oder Schüleraustausches gesichert.
  • Sie möchten an einem Intensivsprachkurs, an einem Schüleraustausch teilnehmen oder als Gastschüler eine deutsche Schule besuchen.
  • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.

  • Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
  • Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
  • Visum, soweit die für Einreise erforderlich war
  • Nachweise der Sicherung des Lebensunterhalts ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen (zum Beispiel Eigenkapital, Stipendienbescheinigung, Verpflichtungserklärung, Sperrkonto bei einer Bank, Bankbürgschaft, Nachweise über das Einkommen der Eltern oder Ähnliches). Für den Schüleraustausch gilt der aktuelle BAföG-Satz (Bundesausbildungsförderungsgesetz) als Richtwert. Bei Sprachkursen der BAföG-Satz zuzüglich eines Aufschlags von 10 Prozent.
  • Nachweis über den Krankenversicherungsschutz (zum Beispiel Bestätigung der Krankenversicherung über den Versicherungsschutz oder VersicherungsPolice).
  • Bei Minderjährigen: Zustimmung aller personensorgeberechtigten Personen zum geplanten Aufenthalt (Einverständniserklärung); können die sorgeberechtigten Eltern den Antrag nicht gemeinsam für ihr Kind stellen, wird eine schriftliche Vollmacht des abwesenden Elternteils benötigt; steht das Sorgerecht nur einem Elternteil zu, genügt die Unterschrift dieses Elternteils

Zusätzlich für den Besuch eines Sprachkurses:

  • Nachweis über die Zulassung zum Sprachkurs (zum Beispiel Anmeldebestätigung oder Vertrag)
  • Tabellarischer Lebenslauf (falls vorhanden: Zeugnisse, Diplome oder Nachweise über bereits erworbene Kenntnisse in der deutschen Sprache.
  • Motivationsschreiben, das darüber Auskunft gibt, warum der Sprachkurs besucht werden soll und welche Pläne für die Zeit nach dem Sprachkurs verfolgt werden)

Zusätzlich für die Teilnahme an einem Schüleraustausch:

  • Nachweis über den Schulbesuch (zum Beispiel Bescheinigung der Schule, aus der die Dauer und die Rahmenbedingungen für den Schüleraustausch hervorgehen)
  • Vereinbarung oder Vertrag über den Schüleraustausch

Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.


  • Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis liegt im Ermessen der zuständigen Ausländerbehörde. Als antragstellende Person haben Sie daher nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.
  • Während des Aufenthalts zum Besuch eines Sprachkurses bestehen keine Beschränkungen für den Wechsel des Aufenthaltszwecks.
  • Nach der Beendigung von Sprachkursen, die für die Aufnahme einer Beschäftigung oder einer Ausbildung erforderlich sind, kann die zweckentsprechende Aufenthaltserlaubnis ohne vorherige Ausreise erteilt werden.
  • Im Anschluss an eine Teilnahme an einem Schüleraustausch darf eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck nur erteilt werden, wenn ein gesetzlicher Anspruch besteht.

  • Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde
  • Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird
  • Gegen einen ablehnenden Bescheid der Ausländerbehörde kann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
  • Ein Vorverfahren (Widerspruch) findet in Niedersachsen nicht statt.
  • Detaillierte Informationen können dem ablehnenden Bescheid entnommen werden.

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