Dienstleistung
Baustellenvorankündigung
Für jede Baustelle, bei der
- die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder
- der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet,
ist der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung zu übermitteln, die mindestens die Angaben nach Anhang I enthält. Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen und bei erheblichen Änderungen anzupassen.
Einrichtung
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig
Adresse
Ludwig-Winter-Str. 2
38120 Braunschweig
Ludwig-Winter-Str. 2
38120 Braunschweig
Fax
+49 531 35476-333
+49 531 35476-333
Telefon
+49 531 35476-0
+49 531 35476-0
Einrichtung
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Celle
Adresse
Im Werder 9
29221 Celle
Im Werder 9
29221 Celle
Fax
05141 755-88
05141 755-88
Telefon
05141 755-0
05141 755-0
Einrichtung
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Emden
Adresse
Brückstraße 38
26725 Emden
Brückstraße 38
26725 Emden
Fax
04921 9217-59
04921 9217-59
Fax
04921 9217-58
04921 9217-58
Telefon
04921 9217-0
04921 9217-0
Einrichtung
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Göttingen
Adresse
Alva-Myrdal-Weg 1
37085 Göttingen
Alva-Myrdal-Weg 1
37085 Göttingen
Fax
0551 5070-250
0551 5070-250
Telefon
0551 5070-01
0551 5070-01
Einrichtung
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover
Adresse
Freundallee 9a
30173 Hannover
Freundallee 9a
30173 Hannover
Fax
0511 9096-199
0511 9096-199
Telefon
0511 9096-0
0511 9096-0
Einrichtung
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim
Adresse
Goslarsche Straße 3
31134 Hildesheim
Goslarsche Straße 3
31134 Hildesheim
Fax
05121 163-999
05121 163-999
Telefon
05121 163-0
05121 163-0
Einrichtung
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg
Adresse
Theodor-Tantzen-Platz 8
26122 Oldenburg (Oldenburg)
Theodor-Tantzen-Platz 8
26122 Oldenburg (Oldenburg)
Fax
0441 80077-299
0441 80077-299
Telefon
0441 80077-0
0441 80077-0
Einrichtung
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück
Adresse
Johann-Domann-Straße 2
49080 Osnabrück
Johann-Domann-Straße 2
49080 Osnabrück
Fax
0541 503-501
0541 503-501
Telefon
0541 503-500
0541 503-500
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Antragsfrist:
2 Wochen
Welche Gebühren fallen an?
nicht angegeben
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer hängt vom Einzelfall ab.
Ansprechpunkt
Eins der zehn Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter in Niedersachsen.
Zuständigkeitsbereiche der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter in Niedersachsen
Zuständige Stelle
Eins der zehn Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter in Niedersachsen.
Gewerbeaufsichtämter Niedersachsen
Voraussetzungen
Spätestens zwei Wochen vor Einrichtung einer Baustelle, bei der
- die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder
- der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet.
erforderliche Unterlagen
Pflichtangaben gemäß Anhang I BaustellV:
- Ort der Baustelle,
- Name und Anschrift des Bauherrn,
- Art des Bauvorhabens,
- Name und Anschrift des anstelle des Bauherrn verantwortlichen Dritten,
- Name und Anschrift des Koordinators,
- voraussichtlicher Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeiten,
- voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle,
- Zahl der Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte, die voraussichtlich auf der Baustelle tätig werden,
- Angabe der bereits ausgewählten Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte.
- Anschrift des verantwortlichen Dritten zusätzlich mit Telefon, ggf. FAX und EMail
- Angabe des Koordinators getrennt nach Planungsphase und Ausführungsphase, neben der Anschrift zusätzlich mit Telefon, ggf. FAX und E-Mail
Verfahrensablauf
Prüfen Sie als Bauherrin oder Bauherr oder als beauftragte Person, ob für Ihre Baustelle eine Vorankündigung erforderlich ist.
- Wenn dies der Fall ist, erstellen Sie eine Vorankündigung.
- Übermitteln Sie die Vorankündigung rechtzeitig an die zuständige Behörde.
- Hängen Sie die Vorankündigung gut sichtbar auf der Baustelle aus.
- Passen Sie die Vorankündigung an, wenn sich wesentliche Änderungen ergeben.
Hinweise (Besonderheiten)
- Eine Vorankündigung ist in der Regel erforderlich, wenn die Bautätigkeiten einen Einsatz von mindestens 4 Arbeitnehmern über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten erfordern.
- Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig der zuständigen Behörde eine Vorankündigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
- Bei der Planung der Ausführung von Arbeiten eines Bauvorhaben, insbesondere der Einteilung von Arbeiten und Bemessungen der Ausführungszeiten sind die allgemeinen Grundsätze nach §4 Arbeitsschutzgesetz zu beachten.
Schlagwörter
Arbeitsschutz, Bauherr, Baustellenvorankündigung, Baustelle, Vorankündigung, Arbeitsschutz Handwerk, Bauvorhaben starten, Bauvorankündigung, Zuständige Behörde Vorankündigung, Baustellenverordnung, Vorankündigung Einrichtung Baustelle, Bauleiter, Beschäftigte auf Baustellen, Bauleiterin, Baustelle einrichten, Einrichtung Baustelle, Bauherrin, Übermittlung Vorankündigung, Arbeitsschutz Baustelle, Arbeitsschutzbehörde, Bauvorhaben, Baustelle planen, Arbeitsschutz, Bauherr, Baustellenvorankündigung, Arbeitsschutz Baustelle, Übermittlung Vorankündigung, Baustellenverordnung, Vorankündigung Einrichtung Baustelle, Baustelle einrichten, Bauherrin, Arbeitsschutzbehörde, Baustelle, Bauleiter, Baustelle planen, Vorankündigung, Beschäftigte auf Baustellen, Bauvorhaben, Zuständige Behörde Vorankündigung, Bauvorhaben starten, Einrichtung Baustelle, Bauleiterin, Bauvorankündigung, Arbeitsschutz Handwerk
Welche Fristen muss ich beachten?
Antragsfrist:
2 Wochen
Welche Gebühren fallen an?
nicht angegeben
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer hängt vom Einzelfall ab.
Ansprechpunkt
Eins der zehn Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter in Niedersachsen.
Zuständigkeitsbereiche der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter in Niedersachsen
Zuständige Stelle
Eins der zehn Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter in Niedersachsen.
Gewerbeaufsichtämter Niedersachsen
Voraussetzungen
Spätestens zwei Wochen vor Einrichtung einer Baustelle, bei der
- die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder
- der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet.
erforderliche Unterlagen
Pflichtangaben gemäß Anhang I BaustellV:
- Ort der Baustelle,
- Name und Anschrift des Bauherrn,
- Art des Bauvorhabens,
- Name und Anschrift des anstelle des Bauherrn verantwortlichen Dritten,
- Name und Anschrift des Koordinators,
- voraussichtlicher Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeiten,
- voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle,
- Zahl der Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte, die voraussichtlich auf der Baustelle tätig werden,
- Angabe der bereits ausgewählten Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte.
- Anschrift des verantwortlichen Dritten zusätzlich mit Telefon, ggf. FAX und EMail
- Angabe des Koordinators getrennt nach Planungsphase und Ausführungsphase, neben der Anschrift zusätzlich mit Telefon, ggf. FAX und E-Mail
Verfahrensablauf
Prüfen Sie als Bauherrin oder Bauherr oder als beauftragte Person, ob für Ihre Baustelle eine Vorankündigung erforderlich ist.
- Wenn dies der Fall ist, erstellen Sie eine Vorankündigung.
- Übermitteln Sie die Vorankündigung rechtzeitig an die zuständige Behörde.
- Hängen Sie die Vorankündigung gut sichtbar auf der Baustelle aus.
- Passen Sie die Vorankündigung an, wenn sich wesentliche Änderungen ergeben.
Hinweise (Besonderheiten)
- Eine Vorankündigung ist in der Regel erforderlich, wenn die Bautätigkeiten einen Einsatz von mindestens 4 Arbeitnehmern über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten erfordern.
- Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig der zuständigen Behörde eine Vorankündigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
- Bei der Planung der Ausführung von Arbeiten eines Bauvorhaben, insbesondere der Einteilung von Arbeiten und Bemessungen der Ausführungszeiten sind die allgemeinen Grundsätze nach §4 Arbeitsschutzgesetz zu beachten.
Schlagwörter
Arbeitsschutz, Bauherr, Baustellenvorankündigung, Baustelle, Vorankündigung, Arbeitsschutz Handwerk, Bauvorhaben starten, Bauvorankündigung, Zuständige Behörde Vorankündigung, Baustellenverordnung, Vorankündigung Einrichtung Baustelle, Bauleiter, Beschäftigte auf Baustellen, Bauleiterin, Baustelle einrichten, Einrichtung Baustelle, Bauherrin, Übermittlung Vorankündigung, Arbeitsschutz Baustelle, Arbeitsschutzbehörde, Bauvorhaben, Baustelle planen, Arbeitsschutz, Bauherr, Baustellenvorankündigung, Arbeitsschutz Baustelle, Übermittlung Vorankündigung, Baustellenverordnung, Vorankündigung Einrichtung Baustelle, Baustelle einrichten, Bauherrin, Arbeitsschutzbehörde, Baustelle, Bauleiter, Baustelle planen, Vorankündigung, Beschäftigte auf Baustellen, Bauvorhaben, Zuständige Behörde Vorankündigung, Bauvorhaben starten, Einrichtung Baustelle, Bauleiterin, Bauvorankündigung, Arbeitsschutz Handwerk