Dienstleistung
Ausnahme für das Abbrennen eines Kleinfeuerwerke beantragen
Am 31.12. und 1.1 eines Jahres dürfen Personen, die 18 Jahre alt sind, pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 ohne besondere behördlicher Erlaubnis abbrennen. Den Rest des Jahres dürfen Sie ein Feuerwerk nur abbrennen, wenn Sie im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheins sind. Den Rest des Jahres ist dies nur Inhabern einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheininhabers erlaubt. Die zuständige Behörde kann davon Ausnahmen bewilligen. Es liegt im Ermessen der Gemeinden, ob Ausnahmen grundsätzlich und in welchem Umfang bewilligt werden, da es sich um eine Kann-Bestimmung handelt. Wenn die Gemeinden Ausnahmen vom generellen Abbrennverbot zulassen, ist dies nur aus begründetem Anlass möglich.
Einrichtung
Gemeinde Bakum - Ordnungsamt
Kirchstraße 3
49456 Bakum
Montag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
04446 89-95
04446 89-13
Einrichtung
Gemeinde Dötlingen
Hauptstraße 26
27801 Dötlingen
04432 950100
04432 9500
Friedeburger Hauptstraße 96
26446 Friedeburg
Postfach 1162
26442 Friedeburg
Montag 08:30-12:00 Uhr, 14:00-16:00 Uhr
Dienstag 08:30-12:00 Uhr
Mittwoch 08:30-12:00 Uhr
Donnerstag 08:30-12:00 Uhr, 14:00-17:00 Uhr
Freitag 08:30-12:00 Uhr
04465 806-77
04465 806-0
Einrichtung
Gemeinde Hude (Oldb)
Parkstraße 53
27798 Hude (Oldenburg)
04408 921399
04408 92130
Einrichtung
Gemeinde Neuenkirchen-Vörden
Küsterstraße 4
49434 Neuenkirchen-Vörden
05493 9871-99
05493 9871-0
Einrichtung
Gemeinde Wardenburg - Sozialamt
Friedrichstraße 16
26203 Wardenburg
Montag bis Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag 14:00 - 17:30 Uhr
oder nach Vereinbarung
+49 4407 73-100
+49 4407 73-0
Einrichtung
Stadt Damme
Mühlenstraße 18
49401 Damme
Mo - Fr: 08.30 - 12.30 Uhr
Mo, Di, Mi: 14.00 - 16.00 Uhr
Do: 14.00 - 18.00 Uhr
05491 662-88
05491 662-0
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Antrag sollte rechtzeitig vor dem geplanten Termin gestellt werden, damit eine Prüfung möglich ist.
Bearbeitungsdauer
Die Dauer der Bearbeitung richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall.
Welche Gebühren fallen an?
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach nds. AllGO Nr. 29.2.4 Zulassung einer Ausnahme nach § 24 Abs. 1 Satz 1 im Einzelfall nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 40 und höchstens 300 EURO.
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach nds. AllGO Nr. 29.2.4 Zulassung einer Ausnahme nach § 24 Abs. 1 Satz 1 im Einzelfall nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 40 und höchstens 300 EURO
Ansprechpunkt
Wenden Sie sich an die örtliche Ordnungsbehörde der Stadt oder Gemeinde, in deren Zuständigkeitsbereich das Feuerwerk abgebrannt werden soll.
In Niedersachsen ist die örtliche Gemeinde zuständig.
Zuständige Stelle
Zuständig ist die örtliche Ordnungsbehörde der Stadt oder Gemeinde, in deren Zuständigkeitsbereich das Feuerwerk abgebrannt werden soll.
Voraussetzungen
- Für das Abbrennen von Kleinfeuerwerken der Kategorie F2 müssen Sie mindestens 18 Jahre alt sein.
- Sie wollen das Kleinfeuerwerk der Kategorie F2 im Zeitraum vom 02. Januar bis 30. Dezember abbrennen.
erforderliche Unterlagen
- Name und Anschrift der antragstellenden Person
- Ausführliche Begründung
- Angabe der genauen Örtlichkeit, Datum und Uhrzeit mit Beginn und Ende des Feuerwerks
- Angabe der abzubrennenden pyrotechnischer Gegenstände (genauer Umfang)
- Abstände zu besonders empfindlicher Gebäuden und Anlagen etc.
Bitte erfragen Sie in der für Sie zuständigen Gemeinde, ob Sie weitere Unterlagen einreichen müssen.
Verfahrensablauf
Eine Ausnahmegenehmigung für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 können Sie persönlich, per Post oder online stellen. Sie können den Antrag selbst stellen oder eine bevollmächtigte Person damit beauftragen.
- Nachdem Sie den Antrag gestellt haben, prüft die zuständige Behörde Ihre Angaben.
- Gegebenenfalls werden weitere Unterlagen oder Informationen von Ihnen angefordert.
- Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung.
- Im Falle einer Genehmigung kann diese mit Auflagen verbunden sein.
- Das Feuerwerk dürfen Sie erst nach Erteilung der Genehmigung und unter Beachtung der Auflagen abbrennen.
Rechtsbehelf
Detaillierte Informationen sind bei der zuständigen Stelle zu erfragen.
Schlagwörter
Feuerwerkskörper, Anzeige (Feuerwerk), Feuerwerk, Verkauf von Kleinfeuerwerk und Kleinstfeuerwerk, Feuerwerkskörper, Anzeige (Feuerwerk), Feuerwerk, Verkauf von Kleinfeuerwerk und Kleinstfeuerwerk
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Antrag sollte rechtzeitig vor dem geplanten Termin gestellt werden, damit eine Prüfung möglich ist.
Bearbeitungsdauer
Die Dauer der Bearbeitung richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall.
Welche Gebühren fallen an?
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach nds. AllGO Nr. 29.2.4 Zulassung einer Ausnahme nach § 24 Abs. 1 Satz 1 im Einzelfall nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 40 und höchstens 300 EURO.
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach nds. AllGO Nr. 29.2.4 Zulassung einer Ausnahme nach § 24 Abs. 1 Satz 1 im Einzelfall nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 40 und höchstens 300 EURO
Ansprechpunkt
Wenden Sie sich an die örtliche Ordnungsbehörde der Stadt oder Gemeinde, in deren Zuständigkeitsbereich das Feuerwerk abgebrannt werden soll.
In Niedersachsen ist die örtliche Gemeinde zuständig.
Zuständige Stelle
Zuständig ist die örtliche Ordnungsbehörde der Stadt oder Gemeinde, in deren Zuständigkeitsbereich das Feuerwerk abgebrannt werden soll.
Voraussetzungen
- Für das Abbrennen von Kleinfeuerwerken der Kategorie F2 müssen Sie mindestens 18 Jahre alt sein.
- Sie wollen das Kleinfeuerwerk der Kategorie F2 im Zeitraum vom 02. Januar bis 30. Dezember abbrennen.
erforderliche Unterlagen
- Name und Anschrift der antragstellenden Person
- Ausführliche Begründung
- Angabe der genauen Örtlichkeit, Datum und Uhrzeit mit Beginn und Ende des Feuerwerks
- Angabe der abzubrennenden pyrotechnischer Gegenstände (genauer Umfang)
- Abstände zu besonders empfindlicher Gebäuden und Anlagen etc.
Bitte erfragen Sie in der für Sie zuständigen Gemeinde, ob Sie weitere Unterlagen einreichen müssen.
Verfahrensablauf
Eine Ausnahmegenehmigung für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 können Sie persönlich, per Post oder online stellen. Sie können den Antrag selbst stellen oder eine bevollmächtigte Person damit beauftragen.
- Nachdem Sie den Antrag gestellt haben, prüft die zuständige Behörde Ihre Angaben.
- Gegebenenfalls werden weitere Unterlagen oder Informationen von Ihnen angefordert.
- Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung.
- Im Falle einer Genehmigung kann diese mit Auflagen verbunden sein.
- Das Feuerwerk dürfen Sie erst nach Erteilung der Genehmigung und unter Beachtung der Auflagen abbrennen.
Rechtsbehelf
Detaillierte Informationen sind bei der zuständigen Stelle zu erfragen.