Sie haben die Genehmigung einer genehmigungsbedürftigen Anlage beantragt? Dann können Sie bei der zuständigen Behörde ebenfalls beantragen, dass Sie vorzeitig mit der Errichtung der Anlage beginnen können.

Die zuständige Behörde kann die Zulassung jederzeit widerrufen. Zudem kann die Zulassung mit Auflagen verbunden sein oder vorbehaltlich erteilt werden, wenn Sie noch bestimmte Anforderungen erfüllen müssen. Die Auflagen sollen sicherstellen, dass die Anlage zurückgebaut werden kann, falls sie nicht genehmigt wird. Dazu kann die zuständige Behörde eine Sicherheit von Ihnen verlangen. Sicherheiten können zum Beispiel die Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren sowie Bürgschaften sein.


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Schloßstraße 9
26409 Wittmund
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Häufig gestellte Fragen

nicht angegeben

Die Gebühr beträgt mindestens 1500 Euro.


Sie müssen den Antrag stellen, bevor Sie mit der Errichtung der Anlage beginnen.


Das Zulassungsverfahren ist Bestandteil des Genehmigungsverfahrens.


  • Aus dem Antrag und den erforderlichen Unterlagen muss die zuständige Stelle die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilen können.
  • Aus Ihrem Antrag muss ein berechtigtes Interesse an dem vorzeitigen Beginn hervorgehen.
  • Sie müssen sich als Antragsteller oder Antragstellerin verpflichten, alle bis zur Entscheidung durch die vorzeitige Errichtung verursachten Schäden zu ersetzen und, wenn das Vorhaben nicht genehmigt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen.

  • Antrag auf vorzeitige Errichtung einer genehmigungsbedürftigen Anlage
  • erforderliche Zeichnungen, Pläne, Gutachten
  • Erläuterungen zur Anlage
  • sonstige Unterlagen (gegebenenfalls bei der zuständigen Stelle erfragen)

Sie erstellen die notwendigen Antragsunterlagen mit dem Antragstellungsprogramm EliA.

Sie reichen die Antragsunterlagen schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde ein.

Die zuständige Behörde bestätigt Ihnen den Eingang schriftlich oder elektronisch. Gegebenenfalls wird die Behörde weitere Unterlagen nachfordern.


Wenn Sie wesentliche Änderungen einer genehmigungsbedürftigen Anlage genehmigen lassen möchten, kann die zuständige Stelle auch den Betrieb der Anlage vorläufig zulassen, wenn die Änderung dazu dient, die rechtmäßige Errichtung oder den Betrieb der Anlage sicherzustellen.


  • Widerspruch
  • Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid.
  • Klage

genehmigungsbedürftige Anlage, Vorläufige Errichtung Anlage, Innerhalb Genehmigungsverfahren, Errichtung vor Genehmigungserteilung, Zulassung vorzeitigen Beginns, genehmigungsbedürftige Anlage, Vorläufige Errichtung Anlage, Innerhalb Genehmigungsverfahren, Errichtung vor Genehmigungserteilung, Zulassung vorzeitigen Beginns