Dienstleistung
Einen Unfall oder eine Betriebsstörung mit Gefahrstoffen anzeigen
Einen Unfall oder eine Betriebsstörung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen müssen Sie unverzüglich mitteilen, wenn es zu einer ernsthaften Gesundheitsschädigung mindestens einer Ihrer angestellten Personen gekommen ist.
Ebenfalls müssen Sie Krankheits- und Todesfälle melden, wenn ein konkreter Verdacht besteht, dass diese durch die Tätigkeit mit Gefahrstoffen verursacht wurden. Dabei müssen Sie genaue Angaben zur Tätigkeit machen und die Gefährdungsbeurteilung für den Arbeitsplatz angeben.
Wenn Sie die Anzeige bereits einer anderen Behörde mitgeteilt haben, können Sie die Anzeige in Kopie einreichen.
Einrichtung
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig
Ludwig-Winter-Str. 2
38120 Braunschweig
+49 531 35476-333
+49 531 35476-0
Einrichtung
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Celle
Im Werder 9
29221 Celle
05141 755-88
05141 755-0
Einrichtung
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Emden
Brückstraße 38
26725 Emden
04921 9217-59
04921 9217-58
04921 9217-0
Einrichtung
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Göttingen
Alva-Myrdal-Weg 1
37085 Göttingen
0551 5070-250
0551 5070-01
Einrichtung
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover
Freundallee 9a
30173 Hannover
0511 9096-199
0511 9096-0
Einrichtung
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim
Goslarsche Straße 3
31134 Hildesheim
05121 163-999
05121 163-0
Einrichtung
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg
Theodor-Tantzen-Platz 8
26122 Oldenburg (Oldenburg)
0441 80077-299
0441 80077-0
Einrichtung
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück
Johann-Domann-Straße 2
49080 Osnabrück
0541 503-501
0541 503-500
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen den Unfall, die Betriebsstörung oder den Krankheits- oder Todesfall unverzüglich anzeigen.
Welche Gebühren fallen an?
Gebühr:
kostenfrei
Ansprechpunkt
Zuständig sind die Gewerbeaufsichtsämter in Niedersachsen.
Zuständige Stelle
Zuständig sind die Gewerbeaufsichtsämter in Niedersachsen.
Voraussetzungen
Sie müssen die Anzeige erstatten, wenn
- bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ein Unfall oder eine Betriebsstörung zu einer ernsten Gesundheitsschädigung von Beschäftigten geführt hat oder
- ein Krankheits- oder Todesfall eingetreten ist und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieser durch Tätigkeiten mit Gefahrstoffen verursacht wurde.
erforderliche Unterlagen
Je nach Einzelfall kann die zuständige Behörde weitere Angaben oder Unterlagen anfordern, soweit diese für die Bearbeitung erforderlich sind.
Verfahrensablauf
- Sie zeigen den Unfall, die Betriebsstörung oder den Krankheits- oder Todesfall unverzüglich beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt an.
- Die Anzeige kann je nach zuständiger Behörde telefonisch, per E-Mail, schriftlich oder über ein bereitgestelltes Formular erfolgen. Bei dringenden Ereignissen können Sie das Gewerbeaufsichtsamt zunächst telefonisch informieren und die erforderlichen Angaben anschließend ergänzen.
- Sie übermitteln die erforderlichen Angaben zum Ereignis.
- Das zuständige Gewerbeaufsichtsamt prüft die Anzeige und fordert bei Bedarf weitere Angaben oder Unterlagen an.
Rechtsbehelf
Es handelt sich um eine Anzeige. Ein Rechtsbehelf ist nicht vorgesehen.
Schlagwörter
Tod, Polizei, Unfall, Anlagensicherheit, Meldung, Rechtsgrundlage, Brand, Krankheits- und Todesfälle, Betriebsstörung, Gesundheitsschädigung, Schäden, Ungewollte Freisetzung, Personenschaden, Betriebliche Konsequenz, Gefährdungsbeurteilung, Arbeitsmittel, Unfallmeldung, Amtliche Konsequenz, Staatsanwaltschaft, Technische Mängel, Explosion, Veranlasste Maßnahmen, Polizei, Unfall, Tod, Anlagensicherheit, Meldung, Rechtsgrundlage, Brand, Krankheits- und Todesfälle, Betriebsstörung, Gesundheitsschädigung, Schäden, Ungewollte Freisetzung, Personenschaden, Betriebliche Konsequenz, Gefährdungsbeurteilung, Arbeitsmittel, Unfallmeldung, Amtliche Konsequenz, Staatsanwaltschaft, Technische Mängel, Explosion, Veranlasste Maßnahmen
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen den Unfall, die Betriebsstörung oder den Krankheits- oder Todesfall unverzüglich anzeigen.
Welche Gebühren fallen an?
Ansprechpunkt
Zuständig sind die Gewerbeaufsichtsämter in Niedersachsen.
Zuständige Stelle
Zuständig sind die Gewerbeaufsichtsämter in Niedersachsen.
Voraussetzungen
Sie müssen die Anzeige erstatten, wenn
- bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ein Unfall oder eine Betriebsstörung zu einer ernsten Gesundheitsschädigung von Beschäftigten geführt hat oder
- ein Krankheits- oder Todesfall eingetreten ist und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieser durch Tätigkeiten mit Gefahrstoffen verursacht wurde.
erforderliche Unterlagen
Je nach Einzelfall kann die zuständige Behörde weitere Angaben oder Unterlagen anfordern, soweit diese für die Bearbeitung erforderlich sind.
Verfahrensablauf
- Sie zeigen den Unfall, die Betriebsstörung oder den Krankheits- oder Todesfall unverzüglich beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt an.
- Die Anzeige kann je nach zuständiger Behörde telefonisch, per E-Mail, schriftlich oder über ein bereitgestelltes Formular erfolgen. Bei dringenden Ereignissen können Sie das Gewerbeaufsichtsamt zunächst telefonisch informieren und die erforderlichen Angaben anschließend ergänzen.
- Sie übermitteln die erforderlichen Angaben zum Ereignis.
- Das zuständige Gewerbeaufsichtsamt prüft die Anzeige und fordert bei Bedarf weitere Angaben oder Unterlagen an.
Rechtsbehelf
Es handelt sich um eine Anzeige. Ein Rechtsbehelf ist nicht vorgesehen.