Dienstleistung
Wohngeld von Amts wegen (ohne Antrag) verringern
Wohngeld unterstützt Sie dabei, Ihre Miete zu bezahlen oder Ihre Belastung bei selbstgenutztem Wohneigentum zu verringern.
Wenn sich ihre wirtschaftliche Situation verbessert, müssen Sie dies grundsätzlich melden. In dem Fall kann sich Ihr Anspruch auf Wohngeld verringern.
Die Verbesserung kann verschiedene Gründe haben:
- Das Gesamteinkommen aller Haushaltsmitglieder wird höher.
- Ihre Miete oder Ihre Belastung bei Wohneigentum ohne Heizkosten verringert sich.
- Es leben weniger zu berücksichtigende Personen in Ihrem Haushalt.
Die zuständige Behörde kann auch von sich aus das Wohngeld kürzen oder streichen, wenn sie auf anderem Wege Kenntnis von der Veränderung erhält. In diesem Fall spricht man "von Amts wegen".
Kenntnis kann die Behörde zum Beispiel erlangen durch:
- Datenabgleiche
- einen neuen Wohngeldantrag der Person, die ausgezogen ist
- Anfragen beim Arbeitgeber
Die Verbesserung muss langfristig erfolgt sein, also mehr als 2 Monate andauern.
Verringert sich die Miete beziehungsweise die Belastung bei Wohneigentum oder erhöht sich das Gesamteigentum, kann die zuständige Behörde Teile des gezahlten Wohngeldes zurückfordern.
Einrichtung
Fachdienst Leistungen zum Lebensunterhalt
Dohuser Weg 34
26409 Wittmund
04462 86-1313
04462 86-1326
Einrichtung
Gemeinde Dötlingen
Hauptstraße 26
27801 Dötlingen
04432 950100
04432 9500
Einrichtung
Gemeinde Hude (Oldb)
Parkstraße 53
27798 Hude (Oldenburg)
04408 921399
04408 92130
Einrichtung
Gemeinde Wardenburg - Sozialamt
Friedrichstraße 16
26203 Wardenburg
Montag bis Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag 14:00 - 17:30 Uhr
oder nach Vereinbarung
+49 4407 73-100
+49 4407 73-0
Einrichtung
Samtgemeinde Harpstedt - Wohngeldstelle
Amtsfreiheit 1
27243 Harpstedt
Montag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Hinweis:
Und nach Vereinbarung.
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
04244 82-29
04244 8223
Häufig gestellte Fragen
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Welche Fristen muss ich beachten?
Eine Neuentscheidung Ihrer Behörde von Amts wegen muss innerhalb eines Jahres, nachdem Ihre Wohngeldbehörde von der Änderung Ihrer Verhältnisse Kenntnis erlangt hat, erfolgen.
Welche Gebühren fallen an?
Gebühr:
kostenfrei
Ansprechpunkt
An Ihre örtlich zuständige Wohngeldbehörde
Zuständige Stelle
Die örtlich zuständige Wohngeldbehörde
Voraussetzungen
- Das Gesamteinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder hat sich um mehr als 15 Prozent erhöht oder
- die Zahl Ihrer Haushaltsmitglieder hat sich verringert oder
- Ihre Miete oder Ihre Belastung bei Wohneigentum ohne Heizkosten hat sich um mehr als 15 Prozent verringert.
- Die Änderungen sind langfristig, also dauern länger als 2 Monate an.
Weitere mögliche Voraussetzungen für eine Verringerung oder Streichung des Wohngeldes:
- Sie beziehen irrtümlicherweise mehrfach Wohngeld.
- Sie beziehen andere Transferleistungen, die Wohngeld ausschließen.
- Sie nutzen die Wohnung nicht mehr.
- Sie sind arbeitslos und die Zahlung von Arbeitslosengeld wurde eingestellt.
Formulare
nicht angegeben
erforderliche Unterlagen
Bei der Entscheidung von Amts wegen, also ohne Antrag, kann die Wohngeldstelle von Ihnen Unterlagen anfordern, wenn diese für die Entscheidung benötigt werden.
Verfahrensablauf
Die Behörde prüft von Amts wegen und sendet Ihnen einen Bescheid zu.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Wohngeldbehörde gleicht regelmäßig Datensätze mit anderen Behördenquellen ab. So soll sichergestellt werden, dass Wohngeldansprüche korrekt und aktuell erfasst sind. Unregelmäßigkeiten können geprüft werden. Verdachtsfälle auf Betrug werden grundsätzlich bei der Staatsanwaltschaft angezeigt.
Rechtsbehelf
nicht angegeben
Schlagwörter
Unterstützung für Miete, Zuschuss zur Miete, Mietzuschuss, Wohngeldberechtigte Person, Wohngeldänderung, Mietzuschuss Änderung, Mietwohnung, Wohngeldberechtigung Änderung, Eigentum Wohnraum, Lastenzuschuss Änderung, Wohnungseigentum, Mietsenkung, Lastenzuschuss Minderung, Minderung Belastung, Erhöhung Gesamteinkommen, Mietzuschuss Minderung, Minderung Anzahl Haushaltsmitglieder, Wohngeldminderung, Kontextleistungen, Zuschuss zur Miete, Unterstützung für Miete, Mietzuschuss, Wohngeldberechtigte Person, Wohngeldänderung, Mietzuschuss Änderung, Mietwohnung, Wohngeldberechtigung Änderung, Erhöhung Gesamteinkommen, Eigentum Wohnraum, Lastenzuschuss Änderung, Wohnungseigentum, Kontextleistungen, Mietsenkung, Lastenzuschuss Minderung, Minderung Belastung, Mietzuschuss Minderung, Minderung Anzahl Haushaltsmitglieder, Wohngeldminderung
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Welche Fristen muss ich beachten?
Eine Neuentscheidung Ihrer Behörde von Amts wegen muss innerhalb eines Jahres, nachdem Ihre Wohngeldbehörde von der Änderung Ihrer Verhältnisse Kenntnis erlangt hat, erfolgen.
Welche Gebühren fallen an?
Ansprechpunkt
An Ihre örtlich zuständige Wohngeldbehörde
Zuständige Stelle
Die örtlich zuständige Wohngeldbehörde
Voraussetzungen
- Das Gesamteinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder hat sich um mehr als 15 Prozent erhöht oder
- die Zahl Ihrer Haushaltsmitglieder hat sich verringert oder
- Ihre Miete oder Ihre Belastung bei Wohneigentum ohne Heizkosten hat sich um mehr als 15 Prozent verringert.
- Die Änderungen sind langfristig, also dauern länger als 2 Monate an.
Weitere mögliche Voraussetzungen für eine Verringerung oder Streichung des Wohngeldes:
- Sie beziehen irrtümlicherweise mehrfach Wohngeld.
- Sie beziehen andere Transferleistungen, die Wohngeld ausschließen.
- Sie nutzen die Wohnung nicht mehr.
- Sie sind arbeitslos und die Zahlung von Arbeitslosengeld wurde eingestellt.
Formulare
nicht angegeben
erforderliche Unterlagen
Bei der Entscheidung von Amts wegen, also ohne Antrag, kann die Wohngeldstelle von Ihnen Unterlagen anfordern, wenn diese für die Entscheidung benötigt werden.
Verfahrensablauf
Die Behörde prüft von Amts wegen und sendet Ihnen einen Bescheid zu.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Wohngeldbehörde gleicht regelmäßig Datensätze mit anderen Behördenquellen ab. So soll sichergestellt werden, dass Wohngeldansprüche korrekt und aktuell erfasst sind. Unregelmäßigkeiten können geprüft werden. Verdachtsfälle auf Betrug werden grundsätzlich bei der Staatsanwaltschaft angezeigt.
Rechtsbehelf
nicht angegeben