Dienstleistung
Förderung für Bildung und Teilhabe von Kindern und jungen Erwachsenen beantragen, wenn laufender Leistungsbezug von Wohngeld besteht
Über die Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket können Sie finanzielle Unterstützung für verschiedene Aktivitäten erhalten. Die Förderung richtet sich an Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene.
Die Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket werden bei Bezug von bestimmten Sozialleistungen bewilligt. Das Wohngeld zählt zu diesen Sozialleistungen. Wenn Sie Anspruch auf Wohngeld haben, können Sie finanzielle Unterstützung aus dem Bildungs- und Teilhabepaket beantragen.
Die Förderung betrifft folgende Bereiche:
Bis maximal zum 18. Lebensjahr:
- Die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben, zum Beispiel im Sportverein oder in der Musikschule, wird mit monatlich 15,00 EUR gefördert.
Bis maximal zum 25. Lebensjahr:
- Für eintägige Ausflüge von Schulen, Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege werden die Kosten in tatsächlicher Höhe erstattet.
- Für mehrtägige Ausflüge von Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege sowie für Klassenfahrten im Rahmen schulrechtlicher Bestimmungen werden die Kosten in tatsächlicher Höhe übernommen.
- Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf wird jährlich mit zwei pauschalen Beträgen jeweils zum Schulbeginn gefördert. Die Höhe des Betrages unterscheidet sich zwischen dem 1. und 2. Schulhalbjahr.
- Die erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen für die Beförderung zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges (Schülermonatskarten) werden übernommen.
- Für ergänzende angemessene außerschulische Lernförderung werden Kosten übernommen, soweit sie erforderlich ist, um die nach schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten Lernziele zu erreichen.
- Aufwendungen für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung von Schülerinnen und Schülern (falls in schulischer Verantwortung) sowie von Kindern in Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege werden gezahlt.
Einrichtung
Fachdienst Leistungen zum Lebensunterhalt
Dohuser Weg 34
26409 Wittmund
04462 86-1313
04462 86-1326
Einrichtung
Gemeinde Bakum - Sozialamt
Kirchstraße 3
49456 Bakum
Montag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
04446 89-95
04446 89-12
Einrichtung
Gemeinde Barßel - Bildung und Teilhabe
Theodor-Klinker-Platz
26676 Barßel
Montag 08:30 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:30 Uhr
Freitag 08:30 - 12:00 Uhr
04499 8158
04499 810
Einrichtung
Jobcenter
Delmenhorster Straße 6
27793 Wildeshausen
04431 85-200
04431 85-0
Einrichtung
Jobcenter Ammerland
Lange Straße 15
26655 Westerstede
Einrichtung
Landkreis Aurich - Jugend und Soziales
Fischteichweg 7-13
26603 Aurich (Ostfriesland)
Postfach 1480
26584 Aurich (Ostfriesland)
Montag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:30 - 16:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:30 - 17:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
04941 16-5098
04941 16-0
Conringstraße 27 - 30
38350 Helmstedt
+49 5351 121-2601
+49 5351 121-1519
+49 5351 121-1558
+49 5351 121-1530
Ravensberger Straße 20
49377 Vechta
Postfach 1353
49375 Vechta
Montag 08:30 - 12:30 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 17:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:30 Uhr
Hinweis:
Und nach Vereinbarung.
04441 898-1045
Einrichtung
Stadt Damme
Mühlenstraße 18
49401 Damme
Mo - Fr: 08.30 - 12.30 Uhr
Mo, Di, Mi: 14.00 - 16.00 Uhr
Do: 14.00 - 18.00 Uhr
05491 662-88
05491 662-0
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Geltungsdauer:
0 bis 12 Monate
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten an.
Abgabe:
kostenfrei
Bearbeitungsdauer
Bearbeitungsdauer: 0 bis 3 Monate
Ansprechpunkt
Im Regelfall an das Sozialamt oder die Wohngeldstelle
Zuständige Stelle
nicht angegeben
Voraussetzungen
- Anspruchsberechtigt sind Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zum Alter von 25 Jahren, die Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten.
- Die anspruchsberechtigte Person besucht eine allgemein- oder berufsbildende Schule, eine Tageseinrichtung oder Kindertagespflege
- Im Einzelfall können Sie auch ohne Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt einen Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen haben. Das ist möglich, wenn Sie Ihre Bildungs- und Teilhabebedarfe nicht aus Ihrem Einkommen und Vermögen oder dem Einkommen oder Vermögen Ihrer Familie decken können. Ihr zuständiges Jobcenter oder Sozialamt prüft den Anspruch.
- Altersobergrenze für Teilhabeleistungen zum Mitmachen in Kultur, Sport und Freizeit in der Gemeinschaft: 18 Jahre
Formulare
nicht angegeben
erforderliche Unterlagen
nicht angegeben
Verfahrensablauf
Sie konkretisieren Ihren Bedarf für Leistungen zur Bildung und Teilhabe bei Ihrer örtlich zuständigen Stelle (im Regelfall Sozialamt oder Wohngeldstelle) oder über das Online-Portal.
Sie reichen die erforderlichen Nachweise für Leistungen zur Bildung und Teilhabe bei Ihrer örtlich zuständigen Stelle (im Regelfall Sozialamt oder Wohngeldstelle) oder über das Online-Portal ein.
Hinweise (Besonderheiten)
Für den Schulbedarf müssen Sie einen separaten Antrag stellen, wenn Ihr Kind entweder noch unter 7 Jahre alt ist oder das 10. Schuljahr bereits abgeschlossen hat, aber eine weitergehende Schule besucht. In diesen Fällen ist eine Schulbescheinigung als Nachweis vorzulegen.
Rechtsbehelf
- Widerspruch
-
Klage vor dem Verwaltungsgericht
Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.
Schlagwörter
Schule, Geringverdiener, Schulbeförderung, Schülerbeförderung, Bildung, Freizeit, Musikschule, Mittagsverpflegung, Schulbedarf, Klassenfahrt, Bildungs- und Teilhabepaket, Schulausstattung, Lernförderung, Ausflüge, Mittagessen, Bildungsförderung, Bildungspaket, Nachhilfe, Fahrtkosten, Ausstattung, Kindergeld, Jugendmusikschule, Kultur, KITA, Babyschwimmen, Schule, Geringverdiener, Schulbeförderung, Schülerbeförderung, Bildung, Freizeit, Musikschule, Mittagsverpflegung, Schulbedarf, Klassenfahrt, Bildungs- und Teilhabepaket, Schulausstattung, Lernförderung, Ausflüge, Mittagessen, Bildungsförderung, Bildungspaket, Nachhilfe, Fahrtkosten, Ausstattung, Kindergeld, Jugendmusikschule, Kultur, KITA, Babyschwimmen
Welche Fristen muss ich beachten?
Welche Gebühren fallen an?
Abgabe: kostenfrei
Bearbeitungsdauer
Ansprechpunkt
Im Regelfall an das Sozialamt oder die Wohngeldstelle
Zuständige Stelle
nicht angegeben
Voraussetzungen
- Anspruchsberechtigt sind Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zum Alter von 25 Jahren, die Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten.
- Die anspruchsberechtigte Person besucht eine allgemein- oder berufsbildende Schule, eine Tageseinrichtung oder Kindertagespflege
- Im Einzelfall können Sie auch ohne Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt einen Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen haben. Das ist möglich, wenn Sie Ihre Bildungs- und Teilhabebedarfe nicht aus Ihrem Einkommen und Vermögen oder dem Einkommen oder Vermögen Ihrer Familie decken können. Ihr zuständiges Jobcenter oder Sozialamt prüft den Anspruch.
- Altersobergrenze für Teilhabeleistungen zum Mitmachen in Kultur, Sport und Freizeit in der Gemeinschaft: 18 Jahre
Formulare
nicht angegeben
erforderliche Unterlagen
nicht angegeben
Verfahrensablauf
Sie konkretisieren Ihren Bedarf für Leistungen zur Bildung und Teilhabe bei Ihrer örtlich zuständigen Stelle (im Regelfall Sozialamt oder Wohngeldstelle) oder über das Online-Portal.
Sie reichen die erforderlichen Nachweise für Leistungen zur Bildung und Teilhabe bei Ihrer örtlich zuständigen Stelle (im Regelfall Sozialamt oder Wohngeldstelle) oder über das Online-Portal ein.
Hinweise (Besonderheiten)
Für den Schulbedarf müssen Sie einen separaten Antrag stellen, wenn Ihr Kind entweder noch unter 7 Jahre alt ist oder das 10. Schuljahr bereits abgeschlossen hat, aber eine weitergehende Schule besucht. In diesen Fällen ist eine Schulbescheinigung als Nachweis vorzulegen.
Rechtsbehelf
- Widerspruch
-
Klage vor dem Verwaltungsgericht
Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.