Dienstleistung
Störfallrelevante Errichtung und den Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage anzeigen
Sie betreiben eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsfreie Anlage, die ein Betriebsbereich bzw. Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und planen an dieser eine störfallrelevante Änderung?
Oder planen Sie eine störfallrelevante Errichtung und den Betrieb einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist?
Diese Vorhaben können dazu führen, dass durch die Errichtung oder Änderung der angemessene Sicherheitsabstand unterschritten wird oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung von der Anlage ausgeht und ein störfallrechtliches Genehmigungsverfahren erforderlich wird.
Deshalb müssen Sie Ihr Vorhaben vor der Durchführung bei der zuständigen Behörde zur Prüfung einer etwaigen Genehmigungsbedürftigkeit anzeigen. Die Anzeige kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.
Einrichtung
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg
Theodor-Tantzen-Platz 8
26122 Oldenburg (Oldenburg)
0441 80077-299
0441 80077-0
Stilleweg 2
30655 Hannover
+49 511 643-2304
+49 511 643-0
Einrichtung
Bauordnungsamt
Delmenhorster Straße 6
27793 Wildeshausen
04431 85-215
04431 85-958
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr wird nach Zeitaufwand berechnet, beträgt jedoch mindestens 900 Euro.
Welche Fristen muss ich beachten?
Vor Durchführung des geplanten Vorhabens.
Ansprechpunkt
Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Zuständige Stelle
Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Voraussetzungen
Eine
störfallrelevante
Errichtung und der Betrieb sowie eine
störfallrelevante Ä
nderung einer Anlage ist bei der zuständigen Behörde anzumelden, wenn:
- Es sich bei der Anlage um eine nicht genehmigungspflichtige Anlage handelt, die entweder Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist,
-
eine
störfallrelevante
Errichtung und Betrieb oder
störfallrelevante
Änderung geplant ist und
- nicht schon eine Genehmigung für eine störfallrelevante Errichtung und Betrieb oder die störfallrelevante Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage beantragt wurde.
Ein
störfallrelevantes
Genehmigungsverfahren einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage ist erforderlich und zu beantragen, wenn:
- Der angemessene Sicherheitsabstand der Anlage erstmalig unterschritten wird,
- räumlich noch weiter unterschritten wird oder
- eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird.
erforderliche Unterlagen
- Erforderliche Zeichnungen, Pläne, Gutachten
- Erläuterungen und
- sonstige Unterlagen (gegebenenfalls bei der zuständigen Behörde erfragen).
-
Anzeige
der störfallrelevanten Errichtung und Betrieb oder störfallrelevanten Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage
Verfahrensablauf
-
Sie zeigen die störfallrelevante Errichtung oder Änderung der nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, bei der zuständigen Behörde
[A1]
. vor der Durchführung Ihres Vorhabens an.
- Sie können dies mit Hilfe des EliA-Dienstes oder schriftlich erledigen. Sie fügen der Anzeige die erforderlichen Unterlagen bei.
- Die zuständige Behörde bestätigt Ihnen den Eingang der Anzeige und der beigefügten Unterlagen. Gegebenenfalls fordert die Behörde weitere und/oder zusätzliche Unterlagen an.
- Spätestens zwei Monate nach Eingang der Anmeldung sowie der vollständigen Unterlagen, teilt Ihnen die zuständige Behörde mit, ob Ihr Vorhaben genehmigungsbedürftig ist oder nicht.
- Teilt Ihnen die zuständige Behörde mit, dass kein Genehmigungsverfahren durchzuführen ist, können Sie als Betreiber oder Betreiberin des Vorhabens die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung unmittelbar nach der Mitteilung der Behörde vornehmen.
- Kommt die Behörde aber zum Ergebnis, dass Ihr Vorhaben einer Genehmigung bedarf, müssen Sie anschließend die Genehmigung für eine störfallrelevante Errichtung oder störfallrelevante Änderung beantragen.
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage
Schlagwörter
Anzeige, Nicht genehmigungsbedürftige Anlage, störfallrelevant errichten, Störfallrelevante Änderung, Störfallrelevante Errichtung Betrieb, Anlage ist Betriebsbereich, Anlage Bestandteil Betriebsbereichs, Anzeige, Nicht genehmigungsbedürftige Anlage, störfallrelevant errichten, Störfallrelevante Änderung, Störfallrelevante Errichtung Betrieb, Anlage ist Betriebsbereich, Anlage Bestandteil Betriebsbereichs
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr wird nach Zeitaufwand berechnet, beträgt jedoch mindestens 900 Euro.
Welche Fristen muss ich beachten?
Vor Durchführung des geplanten Vorhabens.
Ansprechpunkt
Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Zuständige Stelle
Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Voraussetzungen
Eine störfallrelevante Errichtung und der Betrieb sowie eine störfallrelevante Ä nderung einer Anlage ist bei der zuständigen Behörde anzumelden, wenn:
- Es sich bei der Anlage um eine nicht genehmigungspflichtige Anlage handelt, die entweder Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist,
- eine störfallrelevante Errichtung und Betrieb oder störfallrelevante Änderung geplant ist und
- nicht schon eine Genehmigung für eine störfallrelevante Errichtung und Betrieb oder die störfallrelevante Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage beantragt wurde.
Ein störfallrelevantes Genehmigungsverfahren einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage ist erforderlich und zu beantragen, wenn:
- Der angemessene Sicherheitsabstand der Anlage erstmalig unterschritten wird,
- räumlich noch weiter unterschritten wird oder
- eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird.
erforderliche Unterlagen
- Erforderliche Zeichnungen, Pläne, Gutachten
- Erläuterungen und
- sonstige Unterlagen (gegebenenfalls bei der zuständigen Behörde erfragen).
- Anzeige der störfallrelevanten Errichtung und Betrieb oder störfallrelevanten Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage
Verfahrensablauf
- Sie zeigen die störfallrelevante Errichtung oder Änderung der nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, bei der zuständigen Behörde [A1] . vor der Durchführung Ihres Vorhabens an.
- Sie können dies mit Hilfe des EliA-Dienstes oder schriftlich erledigen. Sie fügen der Anzeige die erforderlichen Unterlagen bei.
- Die zuständige Behörde bestätigt Ihnen den Eingang der Anzeige und der beigefügten Unterlagen. Gegebenenfalls fordert die Behörde weitere und/oder zusätzliche Unterlagen an.
- Spätestens zwei Monate nach Eingang der Anmeldung sowie der vollständigen Unterlagen, teilt Ihnen die zuständige Behörde mit, ob Ihr Vorhaben genehmigungsbedürftig ist oder nicht.
- Teilt Ihnen die zuständige Behörde mit, dass kein Genehmigungsverfahren durchzuführen ist, können Sie als Betreiber oder Betreiberin des Vorhabens die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung unmittelbar nach der Mitteilung der Behörde vornehmen.
- Kommt die Behörde aber zum Ergebnis, dass Ihr Vorhaben einer Genehmigung bedarf, müssen Sie anschließend die Genehmigung für eine störfallrelevante Errichtung oder störfallrelevante Änderung beantragen.
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage