Dienstleistung
Registrierung als beruflicher Betreuer oder berufliche Betreuerin beantragen
Möchten Sie als Berufsbetreuerin oder Berufsbetreuer tätig werden? Dann müssen Sie die Registrierung bei der zuständigen Stammbehörde beantragen. Diese ist notwendig, um vom Betreuungsgericht als berufliche Betreuerin oder beruflicher Betreuer bestellt zu werden und um einen Anspruch auf Vergütung zu erwerben. Die Registrierung gilt bundesweit.
Als Berufsbetreuerin und Berufsbetreuer stehen Sie erwachsenen Menschen zur Seite, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ihre (rechtlichen, finanziellen und /oder gesundheitlichen )Angelegenheiten nicht mehr alleine regeln können. Gründe für die Erforderlichkeit einer rechtlichen Betreuung können können beispielsweise psychische Erkrankungen und Sucht-Erkrankungen oder geistige, körperliche und altersbedingte Einschränkungen sein.
Als Berufsbetreuerin oder Berufsbetreuer handeln Sie unterstützend bzw. vertretend im Rahmen des gerichtlich festgelegten Aufgabenkreises unter Berücksichtigung der Wünsche für die betroffene Person.
Einrichtung
53.2 - Betreuungsstelle
Conringstraße 27 - 30
38350 Helmstedt
+49 5351 121-2390
+49 5351 121-1461
Einrichtung
Amt für Kinder, Jugend und Familie
Bergmannstraße 37
26789 Leer
Mo. 08:30 - 12:30 Uhr
Di. 08:30 - 12:30 Uhr
Mi. 08:30 - 12:30 Uhr
Do. 08:30 - 12:30 Uhr
Fr. 08:30 - 12:30 Uhr
Hinweis:
In begründeten Fällen sind auch Termine nach Anmeldung an der Info möglich.
0491 926-1753
0800 51-12345
Die Zentrale Rufnummer ist von Mo - Fr: 08:30 - 12:30 Uhr und Mo - Do 14:00 - 15:30 Uhr zu erreichen
Einrichtung
Fachbereich Gesundheit
Dohuser Weg 12b
26409 Wittmund
04462 86-1504
04462 86-1500
Einrichtung
Gesundheitsamt
Delmenhorster Straße 6
27793 Wildeshausen
04431 85-89555
04431 85-510
Einrichtung
Landkreis Aurich - Amt für Gesundheitswesen
Extumer Weg 29
26603 Aurich (Ostfriesland)
Neuer Weg 36-37
26506 Norden
Postfach 1480
26603 Aurich (Ostfriesland)
Montag: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-16:00 Uhr
Dienstag: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-16:00 Uhr
Mittwoch: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-16:00 Uhr
Donnerstag: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-17:00 Uhr
Freitag: 08:00-12:00 Uhr
04941 16-5349
Gesundheitsamt Aurich
04941 16-5399
Gesundheitsamt Norden
04941 16-5300
Gesundheitsamt Aurich
04941 16-5350
Gesundheitsamt Norden
Einrichtung
Landkreis Aurich - Jugend und Soziales
Fischteichweg 7-13
26603 Aurich (Ostfriesland)
Postfach 1480
26584 Aurich (Ostfriesland)
Montag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:30 - 16:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:30 - 17:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
04941 16-5098
04941 16-0
Einrichtung
Landkreis Cloppenburg - Gesundheitsamt
Postfach 1480
49644 Cloppenburg
Sprechzeiten:
Montag bis Freitag 8.30 bis 12.30 Uhr
und nach Vereinbarung
KFZ-Zulassung Cloppenburg
Montag bis Donnerstag 7.30 bis 15.00 Uhr
Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr
KFZ-Zulassung Friesoythe
Montag bis Donnerstag 7.30 bis 14.00 Uhr
Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr
KFZ-Zulassung Löningen
Montag bis Donnerstag 8:30 bis 12:30 Uhr
Freitag 8.30 bis 11.30 Uhr
04471 85697
04471 15-0
Ravensberger Straße 20
49377 Vechta
Postfach 1353
49375 Vechta
Montag 08:30 - 12:30 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 17:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:30 Uhr
Hinweis:
Und nach Vereinbarung.
04441 898-1045
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist.
Welche Gebühren fallen an?
Auslagen werden nicht gesondert erhoben. Im Einzelfall kann aus Gründen der Billigkeit von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden.
Folgende Registrierungen erfolgen immer gebührenfrei:
- bei Zuständigkeitswechsel
- für Betreuer, die bereits vor dem 01.01.2023 berufsmäßig Betreuungen geführt haben und weiterhin führen
- für Antragsteller, die vorläufig registriert sind
Gebühr:
EUR 200,00
Bearbeitungsdauer
Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen, insbesondere des r Nachweises über die erforderliche Sachkunde. Sie kann darüber hinaus einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und dem Antragsteller rechtzeitig mitzuteilen.
Bearbeitungsdauer: 3 Monate
Ansprechpunkt
Zuständig ist die jeweilige Betreuungsbehörde der Landkreise oder kreisfreien Städte,
Für die Registrierung eines beruflichen Betreuers nach § 24 und die weiteren behördlichen Maßnahmen nach Abschnitt 3 Titel 3 ist diejenige nach Landesrecht in Betreuungsangelegenheiten zuständige Behörde örtlich zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Sitz des beruflichen Betreuers befindet oder errichtet werden soll (Stammbehörde). Ist ein Sitz des beruflichen Betreuers nicht vorhanden und soll ein solcher auch nicht errichtet werden, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des beruflichen Betreuers. Für einen beruflichen Betreuer, der weder seinen Sitz noch seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, ist Stammbehörde diejenige Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit des Betreuers liegt. Verlegt der berufliche Betreuer seinen Sitz oder Wohnsitz in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde, so wird diese zur neuen Stammbehörde. Verlegt der berufliche Betreuer seinen Sitz oder Wohnsitz ins Ausland, bleibt die bisherige Stammbehörde örtlich zuständig. (§ 2 Abs. 4 BtOG)
Voraussetzungen
- Sie verfügen über die erforderliche persönliche Eignung und Zuverlässigkeit. Die persönliche Eignung wird im Rahmen eines Gesprächs geprüft. Die Prüfung der Zuverlässigkeit erfolgt durch die Vorlage bestimmter Unterlagen und Erklärungen.
-
Sie weisen eine ausreichende Sachkunde für die Tätigkeit als berufliche Betreuerin oder beruflicher Betreuer nach. Diese umfasst Kenntnisse in folgenden Bereichen:
- Betreuungs- und Unterbringungsrecht
- dazugehöriges Verfahrensrecht
- Personen- und Vermögenssorge
- Sozialrechtliches Unterstützungssystems
- Kommunikation mit Personen mit Erkrankungen und Behinderungen
- Methoden zur Unterstützung bei der Entscheidungsfindung
- Alternativ dazu: Sie haben einen Studienabschluss in Sozialpädagogik, sozialer Arbeit oder ein Juristisches Examen mit der Befähigung zum Richteramt
- Sie haben eine spezielle Berufshaftpflichtversicherung für Berufsbetreuer für Vermögensschäden abgeschlossen, die mindestens 250.000 Euro pro Versicherungsfall und 1.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres abdeckt.
erforderliche Unterlagen
- Nachweis über die erforderliche Sachkunde, entweder
- durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Studien-, Aus- oder Weiterbildungsgangs oder
- durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Sachkundelehrgangs
- Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 BZRG und nicht älter als drei Monate“
- Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO; nicht älter als drei Monate
- Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung
- Erklärung, ob ein Insolvenz, Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist
- Erklärung, ob in den letzten drei Jahren eine Registrierung als Berufsbetreuer versagt, zurückgenommen oder widerrufen wurde
Verfahrensablauf
Die Registrierung als Berufsbetreuerin oder Berufsbetreuer erfolgt grundsätzlich nur auf Antrag:
- Den Antrag können Sie je nach Regelung der jeweiligen Stammbehörde schriftlich oder mittels zur Verfügung gestellter Formulare stellen.
- Senden Sie alle erforderlichen Nachweise an die zuständige Stammbehörde.
-
Im Rahmen eines Gesprächs wird die persönliche Eignung überprüft.
- Sie erhalten den Bescheid über die Entscheidung, ob Ihre Registrierung als berufliche Betreuerin oder beruflicher Betreuer erfolgt ist.
Hinweise (Besonderheiten)
Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer, die zum 01.01.2023 weniger als drei Jahre lang beruflich tätig sind, müssen ihre Sachkunde bis spätestens zum 30.06.2025 nachweisen. Wird bis zum Fristende der erforderliche Sachkundenachweis nicht erbracht, wird die Registrierung widerrufen.
Rechtsgrundlage(n)
§ 24 Absatz 1 Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) - Registrierungsverfahren, Verordnungsermächtigung, Registrierungsgebühr
§§ 32, 34 BtOG - Registrierung bereits tätiger beruflicher Betreuer, vorläufiges Registrierungsverfahren
§ 13 Absatz 1 Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV)
Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuern (Betreuerregistrierungsverordnung - BtRegV)
Rechtsbehelf
Klage
Schlagwörter
gewerbsmäßige Betreuung, Betreuer werden, Berufsbetreuer werden, Registrierung Berufsbetreuer, Berufsbetreuer
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist.
Welche Gebühren fallen an?
Gebühr: EUR 200,00
Bearbeitungsdauer
Bearbeitungsdauer: 3 Monate
Ansprechpunkt
Zuständig ist die jeweilige Betreuungsbehörde der Landkreise oder kreisfreien Städte,
Für die Registrierung eines beruflichen Betreuers nach § 24 und die weiteren behördlichen Maßnahmen nach Abschnitt 3 Titel 3 ist diejenige nach Landesrecht in Betreuungsangelegenheiten zuständige Behörde örtlich zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Sitz des beruflichen Betreuers befindet oder errichtet werden soll (Stammbehörde). Ist ein Sitz des beruflichen Betreuers nicht vorhanden und soll ein solcher auch nicht errichtet werden, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des beruflichen Betreuers. Für einen beruflichen Betreuer, der weder seinen Sitz noch seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, ist Stammbehörde diejenige Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit des Betreuers liegt. Verlegt der berufliche Betreuer seinen Sitz oder Wohnsitz in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde, so wird diese zur neuen Stammbehörde. Verlegt der berufliche Betreuer seinen Sitz oder Wohnsitz ins Ausland, bleibt die bisherige Stammbehörde örtlich zuständig. (§ 2 Abs. 4 BtOG)
Voraussetzungen
- Sie verfügen über die erforderliche persönliche Eignung und Zuverlässigkeit. Die persönliche Eignung wird im Rahmen eines Gesprächs geprüft. Die Prüfung der Zuverlässigkeit erfolgt durch die Vorlage bestimmter Unterlagen und Erklärungen.
-
Sie weisen eine ausreichende Sachkunde für die Tätigkeit als berufliche Betreuerin oder beruflicher Betreuer nach. Diese umfasst Kenntnisse in folgenden Bereichen:
- Betreuungs- und Unterbringungsrecht
- dazugehöriges Verfahrensrecht
- Personen- und Vermögenssorge
- Sozialrechtliches Unterstützungssystems
- Kommunikation mit Personen mit Erkrankungen und Behinderungen
- Methoden zur Unterstützung bei der Entscheidungsfindung
- Alternativ dazu: Sie haben einen Studienabschluss in Sozialpädagogik, sozialer Arbeit oder ein Juristisches Examen mit der Befähigung zum Richteramt
- Sie haben eine spezielle Berufshaftpflichtversicherung für Berufsbetreuer für Vermögensschäden abgeschlossen, die mindestens 250.000 Euro pro Versicherungsfall und 1.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres abdeckt.
erforderliche Unterlagen
- Nachweis über die erforderliche Sachkunde, entweder
- durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Studien-, Aus- oder Weiterbildungsgangs oder
- durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Sachkundelehrgangs
- Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 BZRG und nicht älter als drei Monate“
- Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO; nicht älter als drei Monate
- Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung
- Erklärung, ob ein Insolvenz, Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist
- Erklärung, ob in den letzten drei Jahren eine Registrierung als Berufsbetreuer versagt, zurückgenommen oder widerrufen wurde
Verfahrensablauf
Die Registrierung als Berufsbetreuerin oder Berufsbetreuer erfolgt grundsätzlich nur auf Antrag:
- Den Antrag können Sie je nach Regelung der jeweiligen Stammbehörde schriftlich oder mittels zur Verfügung gestellter Formulare stellen.
- Senden Sie alle erforderlichen Nachweise an die zuständige Stammbehörde.
- Im Rahmen eines Gesprächs wird die persönliche Eignung überprüft.
- Sie erhalten den Bescheid über die Entscheidung, ob Ihre Registrierung als berufliche Betreuerin oder beruflicher Betreuer erfolgt ist.
Hinweise (Besonderheiten)
Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer, die zum 01.01.2023 weniger als drei Jahre lang beruflich tätig sind, müssen ihre Sachkunde bis spätestens zum 30.06.2025 nachweisen. Wird bis zum Fristende der erforderliche Sachkundenachweis nicht erbracht, wird die Registrierung widerrufen.
Rechtsgrundlage(n)
§ 24 Absatz 1 Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) - Registrierungsverfahren, Verordnungsermächtigung, Registrierungsgebühr
§§ 32, 34 BtOG - Registrierung bereits tätiger beruflicher Betreuer, vorläufiges Registrierungsverfahren
§ 13 Absatz 1 Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV)
Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuern (Betreuerregistrierungsverordnung - BtRegV)
Rechtsbehelf
Klage