Unter Biostoffen versteht man im Wesentlichen Mikroorganismen wie Bakterien, Pilze oder Viren, die den Menschen durch Infektionen, toxische oder sensibilisierende Wirkungen gefährden können.

Tätigkeiten mit Biostoffen werden in vielen verschiedenen Branchen durchgeführt.

Einige Beispiele sind Tätigkeiten in den Bereichen

  • Gesundheitswesen,
  • Abfallbehandlung,
  • Abwassertechnik,
  • Versuchstierhaltung
  • Lebensmittelherstellung.

Beschäftigte müssen vor Gefährdungen durch infektiöse, sensibilisierende oder toxische Wirkungen von Biostoffen geschützt werden. Hierbei unterscheidet der Gesetzgeber, ob gezielte oder nicht gezielte Tätigkeiten durchgeführt werden. Eine gezielte Tätigkeit ist beispielsweise das geplante Anzüchten eines bekannten Bakteriums, zum Beispiel eines Tuberkuloseerregers. Überwiegend werden nicht gezielte Tätigkeiten ausgeführt, bei denen die Biostoffe als „Begleitstoffe“ oder „Verunreinigungen“ auftreten. Beispiele hierzu sind

  • der Bereich der Abfallwirtschaft, zum Beispiel Abfallsortieranlagen,
  • Archive,
  • oder die Landwirtschaft und Forstwirtschaft.

Biostoffe werden in die Risikogruppen 1- 4 eingeteilt. Die Einstufung hängt vom ausgehenden Infektionsrisiko nach dem Stand der Wissenschaft ab. Risikogruppe 1 bedeutet die geringste, Risikogruppe 4 die höchste Gefährdung.

Als Arbeitgeber müssen Sie der zuständigen Stelle folgende Tätigkeiten mit Biostoffen anzeigen:

  • die erstmalige Aufnahme
    • gezielter Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 2 sowie mit Biostoffen der Risikogruppe 3, die mit (**) gekennzeichnet sind,
    • nicht gezielter Tätigkeiten der Schutzstufe 2 mit Biostoffen der Risikogruppe 3 einschließlich solcher, die mit (**) gekennzeichnet sind, sofern die Tätigkeiten auf diese Biostoffe ausgerichtet sind und regelmäßig durchgeführt werden sollen,
    • in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung und in der Biotechnologie,
  • jede Änderung der erlaubten oder angezeigten Tätigkeiten, wenn diese für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bedeutsam sind, zum Beispiel Tätigkeiten, die darauf abzielen, die Virulenz des Biostoffs zu erhöhen oder die Aufnahme von Tätigkeiten mit weiteren Biostoffen der Risikogruppe 3 oder 4,
  • die Inbetriebnahme einer Patientenstation der Schutzstufe 4 bei Aufnahme einer infizierten Patientin oder eines infizierten Patienten sowie die anschließende Außerbetriebnahme,
  • das Einstellen einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit.

Adresse
Ludwig-Winter-Str. 2
38120 Braunschweig

Fax
+49 531 35476-333
Telefon
+49 531 35476-0

Adresse
Im Werder 9
29221 Celle

Fax
05141 755-88
Telefon
05141 755-0

Adresse
Brückstraße 38
26725 Emden

Fax
04921 9217-59
Fax
04921 9217-58
Telefon
04921 9217-0

Adresse
Alva-Myrdal-Weg 1
37085 Göttingen

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0551 5070-250
Telefon
0551 5070-01

Adresse
Freundallee 9a
30173 Hannover

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0511 9096-199
Telefon
0511 9096-0

Adresse
Goslarsche Straße 3
31134 Hildesheim

Fax
05121 163-999
Telefon
05121 163-0

Adresse
Theodor-Tantzen-Platz 8
26122 Oldenburg (Oldenburg)

Fax
0441 80077-299
Telefon
0441 80077-0

Adresse
Johann-Domann-Straße 2
49080 Osnabrück

Fax
0541 503-501
Telefon
0541 503-500

Häufig gestellte Fragen

Sie müssen die Meldung spätestens 30 Tage

  • vor erstmaliger Aufnahme anzeigepflichtiger Tätigkeiten,
  • vor der geplanten Änderung der erlaubten oder angezeigten Tätigkeiten
  • oder vor Einstellung einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit

durchführen.

Die Inbetriebnahme einer Patientenstation der Schutzstufe 4 bei Aufnahme einer infizierten Patientin oder eines infizierten Patienten sowie die anschließende Außerbetriebnahme müssen Sie unverzüglich melden.


Die Gebührenhöhe wird durch die Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO-) bestimmt.

Tarifstelle 5.7.2 Prüfung einer Anzeige nach § 16 BioStoffV nach Zeitaufwand, jedoch mindestens EUR 250


Staatliche Gewerbeaufsicht Niedersachsen


Die Meldung muss folgende Angaben umfassen:

  • Name und Anschrift des Arbeitgebers,
  • Beschreibung der vorgesehenen Tätigkeiten einschließlich der Bezeichnung der Räumlichkeiten, in denen diese Tätigkeiten durchgeführt werden sollen,
  • das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz.
  • die Art des Biostoffs.
  • die vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten

Die Anzeigepflicht können Sie auch dadurch erfüllen, dass Sie der zuständigen Behörde innerhalb der Frist die Kopie einer Anzeige, Genehmigung oder Erlaubnis nach einer anderen Rechtsvorschrift übermitteln, wenn diese gleichwertige Angaben beinhaltet. Dies könnten zum Beispiel Unterlagen sein, die Erlaubnisse oder Anzeigen nach Infektionsschutzgesetz (IfSG) oder Tierseuchenerreger-Verordnung (TierSeuchErV) beziehungsweise auch Anmelde- oder Genehmigungsverfahren nach dem Gentechnikgesetz (GenTG) betreffen.


Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie eine Meldung

  • nicht,
  • nicht richtig,
  • nicht vollständig
  • oder nicht rechtzeitig erstatten.

Wenn Sie vorsätzlich handeln und das Leben oder die Gesundheit eines Beschäftigten gefährden, machen Sie sich strafbar.


Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein)

Klage vor dem Verwaltungsgericht


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