Dienstleistung
Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen melden
Unter Biostoffen versteht man im Wesentlichen Mikroorganismen wie Bakterien, Pilze oder Viren, die den Menschen durch Infektionen, toxische oder sensibilisierende Wirkungen gefährden können.
Tätigkeiten mit Biostoffen werden in vielen verschiedenen Branchen durchgeführt.
Einige Beispiele sind Tätigkeiten in den Bereichen
- Gesundheitswesen,
- Abfallbehandlung,
- Abwassertechnik,
- Versuchstierhaltung
- Lebensmittelherstellung.
Beschäftigte müssen vor Gefährdungen durch infektiöse, sensibilisierende oder toxische Wirkungen von Biostoffen geschützt werden. Hierbei unterscheidet der Gesetzgeber, ob gezielte oder nicht gezielte Tätigkeiten durchgeführt werden. Eine gezielte Tätigkeit ist beispielsweise das geplante Anzüchten eines bekannten Bakteriums, zum Beispiel eines Tuberkuloseerregers. Überwiegend werden nicht gezielte Tätigkeiten ausgeführt, bei denen die Biostoffe als „Begleitstoffe“ oder „Verunreinigungen“ auftreten. Beispiele hierzu sind
- der Bereich der Abfallwirtschaft, zum Beispiel Abfallsortieranlagen,
- Archive,
- oder die Landwirtschaft und Forstwirtschaft.
Biostoffe werden in die Risikogruppen 1- 4 eingeteilt. Die Einstufung hängt vom ausgehenden Infektionsrisiko nach dem Stand der Wissenschaft ab. Risikogruppe 1 bedeutet die geringste, Risikogruppe 4 die höchste Gefährdung.
Als Arbeitgeber müssen Sie der zuständigen Stelle folgende Tätigkeiten mit Biostoffen anzeigen:
-
die erstmalige Aufnahme
- gezielter Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 2 sowie mit Biostoffen der Risikogruppe 3, die mit (**) gekennzeichnet sind,
- nicht gezielter Tätigkeiten der Schutzstufe 2 mit Biostoffen der Risikogruppe 3 einschließlich solcher, die mit (**) gekennzeichnet sind, sofern die Tätigkeiten auf diese Biostoffe ausgerichtet sind und regelmäßig durchgeführt werden sollen,
- in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung und in der Biotechnologie,
- jede Änderung der erlaubten oder angezeigten Tätigkeiten, wenn diese für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bedeutsam sind, zum Beispiel Tätigkeiten, die darauf abzielen, die Virulenz des Biostoffs zu erhöhen oder die Aufnahme von Tätigkeiten mit weiteren Biostoffen der Risikogruppe 3 oder 4,
- die Inbetriebnahme einer Patientenstation der Schutzstufe 4 bei Aufnahme einer infizierten Patientin oder eines infizierten Patienten sowie die anschließende Außerbetriebnahme,
- das Einstellen einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit.
Einrichtung
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig
Ludwig-Winter-Str. 2
38120 Braunschweig
+49 531 35476-333
+49 531 35476-0
Einrichtung
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Celle
Im Werder 9
29221 Celle
05141 755-88
05141 755-0
Einrichtung
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Emden
Brückstraße 38
26725 Emden
04921 9217-59
04921 9217-58
04921 9217-0
Einrichtung
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Göttingen
Alva-Myrdal-Weg 1
37085 Göttingen
0551 5070-250
0551 5070-01
Einrichtung
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover
Freundallee 9a
30173 Hannover
0511 9096-199
0511 9096-0
Einrichtung
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim
Goslarsche Straße 3
31134 Hildesheim
05121 163-999
05121 163-0
Einrichtung
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg
Theodor-Tantzen-Platz 8
26122 Oldenburg (Oldenburg)
0441 80077-299
0441 80077-0
Einrichtung
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück
Johann-Domann-Straße 2
49080 Osnabrück
0541 503-501
0541 503-500
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen die Meldung spätestens 30 Tage
- vor erstmaliger Aufnahme anzeigepflichtiger Tätigkeiten,
- vor der geplanten Änderung der erlaubten oder angezeigten Tätigkeiten
- oder vor Einstellung einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit
durchführen.
Die Inbetriebnahme einer Patientenstation der Schutzstufe 4 bei Aufnahme einer infizierten Patientin oder eines infizierten Patienten sowie die anschließende Außerbetriebnahme müssen Sie unverzüglich melden.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebührenhöhe wird durch die Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO-) bestimmt.
Tarifstelle 5.7.2 Prüfung einer Anzeige nach § 16 BioStoffV nach Zeitaufwand, jedoch mindestens EUR 250
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Ansprechpunkt
Staatliche Gewerbeaufsicht Niedersachsen
Zuständige Stelle
nicht angegeben
erforderliche Unterlagen
Die Meldung muss folgende Angaben umfassen:
- Name und Anschrift des Arbeitgebers,
- Beschreibung der vorgesehenen Tätigkeiten einschließlich der Bezeichnung der Räumlichkeiten, in denen diese Tätigkeiten durchgeführt werden sollen,
- das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz.
- die Art des Biostoffs.
- die vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten
Die Anzeigepflicht können Sie auch dadurch erfüllen, dass Sie der zuständigen Behörde innerhalb der Frist die Kopie einer Anzeige, Genehmigung oder Erlaubnis nach einer anderen Rechtsvorschrift übermitteln, wenn diese gleichwertige Angaben beinhaltet. Dies könnten zum Beispiel Unterlagen sein, die Erlaubnisse oder Anzeigen nach Infektionsschutzgesetz (IfSG) oder Tierseuchenerreger-Verordnung (TierSeuchErV) beziehungsweise auch Anmelde- oder Genehmigungsverfahren nach dem Gentechnikgesetz (GenTG) betreffen.
Verfahrensablauf
nicht angegeben
Hinweise (Besonderheiten)
Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie eine Meldung
- nicht,
- nicht richtig,
- nicht vollständig
- oder nicht rechtzeitig erstatten.
Wenn Sie vorsätzlich handeln und das Leben oder die Gesundheit eines Beschäftigten gefährden, machen Sie sich strafbar.
Rechtsbehelf
Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein)
Klage vor dem Verwaltungsgericht
Schlagwörter
Viren, Pilze, Bakterien, Gesundheitsdienst, Gezielte Tätigkeiten, Risikogruppe, Tätigkeiten biologische Arbeitsstoffe, Biologische Arbeitsstoffe, Biotechnologie, Laboratorien, Schutzstufe, Nicht-gezielte Tätigkeiten, Biostoffe, Versuchstierhaltung, Viren, Pilze, Bakterien, Gesundheitsdienst, Biotechnologie, Laboratorien, Biostoffe, Risikogruppe, Versuchstierhaltung, Biologische Arbeitsstoffe, Gezielte Tätigkeiten, Tätigkeiten biologische Arbeitsstoffe, Schutzstufe, Nicht-gezielte Tätigkeiten, Labore
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen die Meldung spätestens 30 Tage
- vor erstmaliger Aufnahme anzeigepflichtiger Tätigkeiten,
- vor der geplanten Änderung der erlaubten oder angezeigten Tätigkeiten
- oder vor Einstellung einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit
durchführen.
Die Inbetriebnahme einer Patientenstation der Schutzstufe 4 bei Aufnahme einer infizierten Patientin oder eines infizierten Patienten sowie die anschließende Außerbetriebnahme müssen Sie unverzüglich melden.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebührenhöhe wird durch die Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO-) bestimmt.
Tarifstelle 5.7.2 Prüfung einer Anzeige nach § 16 BioStoffV nach Zeitaufwand, jedoch mindestens EUR 250
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Ansprechpunkt
Staatliche Gewerbeaufsicht Niedersachsen
Zuständige Stelle
nicht angegeben
erforderliche Unterlagen
Die Meldung muss folgende Angaben umfassen:
- Name und Anschrift des Arbeitgebers,
- Beschreibung der vorgesehenen Tätigkeiten einschließlich der Bezeichnung der Räumlichkeiten, in denen diese Tätigkeiten durchgeführt werden sollen,
- das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz.
- die Art des Biostoffs.
- die vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten
Die Anzeigepflicht können Sie auch dadurch erfüllen, dass Sie der zuständigen Behörde innerhalb der Frist die Kopie einer Anzeige, Genehmigung oder Erlaubnis nach einer anderen Rechtsvorschrift übermitteln, wenn diese gleichwertige Angaben beinhaltet. Dies könnten zum Beispiel Unterlagen sein, die Erlaubnisse oder Anzeigen nach Infektionsschutzgesetz (IfSG) oder Tierseuchenerreger-Verordnung (TierSeuchErV) beziehungsweise auch Anmelde- oder Genehmigungsverfahren nach dem Gentechnikgesetz (GenTG) betreffen.
Verfahrensablauf
nicht angegeben
Hinweise (Besonderheiten)
Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie eine Meldung
- nicht,
- nicht richtig,
- nicht vollständig
- oder nicht rechtzeitig erstatten.
Wenn Sie vorsätzlich handeln und das Leben oder die Gesundheit eines Beschäftigten gefährden, machen Sie sich strafbar.
Rechtsbehelf
Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein)
Klage vor dem Verwaltungsgericht