Dienstleistung
Ausnahmegenehmigung von der Einhaltung der Nachtruhe für Veranstaltungen: Erteilung
Die Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr ist in Deutschland als Nachtruhezeit festgelegt. In dieser Zeit sind Betätigungen verboten, die zu einer Störung der Nachtruhe führen können.
Dieses Verbot gilt jedoch nicht
- für Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung einer Notlage sowie
- für Anlagen, die aufgrund besonderer Genehmigungen betrieben werden und für Ernte- und Bestellungsarbeiten zwischen 5:00 Uhr und 6:00 Uhr sowie zwischen 22:00 Uhr und 23:00 Uhr.
Veranstaltungen sind in der Regel über andere Rechtsgebiete genehmigungsbedürftig.
Die zuständige genehmigende Stelle kann auf Antrag nach Rücksprache mit der immissionsschutzrechtlich zuständigen Stelle Ausnahmen von dem Verbot zulassen. Diese treffen zu, wenn die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse liegt oder im besonderen Interesse eines Beteiligten ist. Die Ausnahme soll zum Schutz der Nachbarschaft und Allgemeinheit vor Geräuschen unter bestimmten Bedingungen erteilt oder mit Auflagen verbunden werden. Solche Ausnahmegenehmigungen können für das Betreiben von Freisitzen und für Messen, Märkte, Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen gegeben werden. Ein öffentliches Bedürfnis liegt in der Regel vor, wenn eine Veranstaltung der Pflege des historischen oder kulturellen Brauchtums dient oder sonst von besonderer kommunaler Bedeutung ist.
Einrichtung
Fachdienst Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Schloßstraße 11
26409 Wittmund
04462 86-1604
04462 86-1240
Einrichtung
Gemeinde Wardenburg - Sozialamt
Friedrichstraße 16
26203 Wardenburg
Montag bis Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag 14:00 - 17:30 Uhr
oder nach Vereinbarung
+49 4407 73-100
+49 4407 73-0
Einrichtung
Ordnungsamt
Delmenhorster Straße 6
27793 Wildeshausen
04431 85-200
04431 85-0
Einrichtung
Stadt Wittmund
Kurt-Schwitters-Platz 1
26409 Wittmund
04462 983-299
04462 983-0
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Es sind Fristen zu beachten. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der großen selbstständigen Stadt.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei der die Veranstaltung genehmigenden Stelle.
Voraussetzungen
nicht angegeben
Formulare
nicht angegeben
erforderliche Unterlagen
Das Antragsformular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
Verfahrensablauf
nicht angegeben
Hinweise (Besonderheiten)
nicht angegeben
Rechtsgrundlage(n)
Je nach genehmigendem Rechtsgebiet
§ 22 ff.. Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BImSchG)
Runderlass Freizeitanlagenlärmschutzrichtlinie Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (TA Lärm)
Rechtsbehelf
nicht angegeben
Schlagwörter
nächtliche Ruhestörung, Krach, Ruhezeiten, nächtliche Ruhestörung, Krach, Ruhezeiten
Welche Fristen muss ich beachten?
Es sind Fristen zu beachten. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der großen selbstständigen Stadt.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei der die Veranstaltung genehmigenden Stelle.
Voraussetzungen
nicht angegeben
Formulare
nicht angegeben
erforderliche Unterlagen
Das Antragsformular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
Verfahrensablauf
nicht angegeben
Hinweise (Besonderheiten)
nicht angegeben
Rechtsgrundlage(n)
Je nach genehmigendem Rechtsgebiet
§ 22 ff.. Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BImSchG)
Runderlass Freizeitanlagenlärmschutzrichtlinie Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (TA Lärm)
Rechtsbehelf
nicht angegeben