Dienstleistung
Reisegewerbekartenfreie Tätigkeit Zulassung von Ausnahmen zur Durchführung bestimmter Verkaufsveranstaltungen
Die Reisegewerbekartenpflicht entfällt, wenn für das Feilbieten von Waren anlässlich besonderer Verkaufsveranstaltungen eine Ausnahme im Sinne des § 55a Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO) erteilt worden ist.
Die Art der feilzubietenden Waren soll in einem gewissen Zusammenhang zur anlassgebenden Veranstaltung stehen.
Die Erteilung der Erlaubnis steht im Ermessen der zuständigen Stelle. Sie ist für einen bestimmten Ort und i.d.R. für eine bestimmte Veranstaltung sowie befristet und schriftlich zu erteilen. Sie kann auch von der Veranstalterin/vom Veranstalter mit Wirkung für die Anbieterinnen/Anbieter beantragt werden und gilt für die Gewerbetreibenden sowie für die bei ihnen Beschäftigten.
§ 55a Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO)
Einrichtung
204 - Ordnungsamt
Einrichtung
Fachdienst Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Schloßstraße 11
26409 Wittmund
04462 86-1604
04462 86-1240
Friedeburger Hauptstraße 96
26446 Friedeburg
Postfach 1162
26442 Friedeburg
Montag 08:30-12:00 Uhr, 14:00-16:00 Uhr
Dienstag 08:30-12:00 Uhr
Mittwoch 08:30-12:00 Uhr
Donnerstag 08:30-12:00 Uhr, 14:00-17:00 Uhr
Freitag 08:30-12:00 Uhr
04465 806-77
04465 806-0
Einrichtung
Gemeinde Wardenburg
Friedrichstraße 16
26203 Wardenburg
Montag bis Freitag 08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag 14:00 - 17:30 Uhr
+49 4407 73-100
+49 4407 73-0
Einrichtung
Ordnungsamt
Delmenhorster Straße 6
27793 Wildeshausen
04431 85-200
04431 85-0
Auricher Straße 9
26556 Westerholt
Montag 08:30 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr, 14:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr, 14:30 - 16:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:00 Uhr
04975 9193-55
04975 9193-24
Einrichtung
Stadt Wittmund
Kurt-Schwitters-Platz 1
26409 Wittmund
04462 983-299
04462 983-0
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.22.3 an.
Abgabe:
EUR 81,00
Vorkasse: ja
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde, in deren Zuständigkeitsbereich die Verkaufsveranstaltung stattfindet.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Finden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner
Zuständige Stelle
nicht angegeben
Voraussetzungen
nicht angegeben
Formulare
nicht angegeben
erforderliche Unterlagen
-
ggf.
Personaldokument
e
-
bei Antragstellung einer einzelnen Antragstellerin/eines einzelnen Antragstellers
- ggf. Darstellung des Angebotssortiments
Die zuständige Stelle kann im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern.
Verfahrensablauf
nicht angegeben
Hinweise (Besonderheiten)
Diese Erlaubnis ersetzt
nicht
eine Ausnahmegenehmigung, die z. B. für eine Sondernutzung nach dem Straßenrecht vorgeschrieben ist, oder andere Erlaubnisse.
Rechtsbehelf
nicht angegeben
Schlagwörter
Reisegewerbe, Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten Zulassung von Ausnahmen zur Durchführung bestimmter Verkaufsveranstaltungen, Reisegewerbe, Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten Zulassung von Ausnahmen zur Durchführung bestimmter Verkaufsveranstaltungen
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.22.3 an.
Vorkasse: ja
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde, in deren Zuständigkeitsbereich die Verkaufsveranstaltung stattfindet.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
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Voraussetzungen
nicht angegeben
Formulare
nicht angegeben
erforderliche Unterlagen
- ggf. Personaldokument e
-
bei Antragstellung einer einzelnen Antragstellerin/eines einzelnen Antragstellers
- ggf. Darstellung des Angebotssortiments
Die zuständige Stelle kann im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern.
Verfahrensablauf
nicht angegeben
Hinweise (Besonderheiten)
Diese Erlaubnis ersetzt nicht eine Ausnahmegenehmigung, die z. B. für eine Sondernutzung nach dem Straßenrecht vorgeschrieben ist, oder andere Erlaubnisse.
Rechtsbehelf
nicht angegeben