Dienstleistung
Wesentliche Änderungen für Wohngeld wie Anzahl Haushaltsmitglieder, Miete, Belastung oder Einkünfte mitteilen
Sie teilen der Wohngeldbehörde unverzüglich mit, wenn sich nicht nur vorübergehend
- das Gesamteinkommen aller Haushaltsmitglieder um mehr als 15 Prozent erhöht,
- Ihre Miete oder Ihre Belastung bei Wohneigentum ohne Heizkosten sich um mehr als 15 Prozent verringert oder
-
sich die Anzahl der Haushaltsmitglieder verringert, weil sie
- nicht mehr zum Haushalt gehören
- nicht mehr beim Wohngeld berücksichtigt werden.
Wenn die Änderungen rückwirkend sind oder rückwirkend bekannt werden, wird auch Ihr Anspruch auf Wohngeld rückwirkend verringert.
Einrichtung
3.3 Soziales
Parkstraße 53
27798 Hude (Oldenburg)
Einrichtung
Fachdienst Leistungen zum Lebensunterhalt
Dohuser Weg 34
26409 Wittmund
04462 86-1313
04462 86-1326
Einrichtung
Gemeinde Dötlingen
Postfach 27799
27801 Dötlingen
Mo. und Di. 8.00 Uhr - 12.00 Uhr. Mi. geschlossen. Do. 8.00 Uhr - 12.00 Uhr; 14.00 Uhr - 18.00 Uhr. Fr. 8.00 Uhr - 12.00 Uhr Termine auch nach Vereinbarung.
04432 950-0
Einrichtung
Gemeinde Großenkneten
Markt 1
26197 Großenkneten
04435 600-200
04435 600-0
Einrichtung
Gemeinde Wardenburg - Sozialamt
Friedrichstraße 16
26203 Wardenburg
Montag bis Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag 14:00 - 17:30 Uhr
oder nach Vereinbarung
+49 4407 73-100
+49 4407 73-0
Einrichtung
Sachgebiet Bauverwaltung (60)
Hauptstraße 26
27801 Dötlingen
04432 950
Einrichtung
Samtgemeinde Harpstedt - Wohngeldstelle
Amtsfreiheit 1
27243 Harpstedt
Montag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Hinweis:
Und nach Vereinbarung.
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
04244 82-29
04244 8223
Einrichtung
SGB II / AsylBLG / Wohngeld
27793 Wildeshausen
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Veränderungen sind der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten an.
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Ansprechpunkt
An Ihre örtlich zuständige Wohngeldbehörde
Zuständige Stelle
Die örtlich zuständige Wohngeldbehörde
Voraussetzungen
- Das Gesamteinkommen aller Haushaltsmitglieder hat sich um mehr als 15 Prozent erhöht oder
- die Zahl Ihrer Haushaltsmitglieder hat sich verringert oder
- Ihre Miete oder Ihre Belastung bei Wohneigentum ohne Heizkosten hat sich um mehr als 15 Prozent verringert
Formulare
Online: bitte geben Sie Ihre PLZ, Ihren Wohnort ein.
Lastenzuschuss beantragen
FormularDokInfodienste
Wohngeldantrag für den Mietzuschuss
FormularDokInfodienste
erforderliche Unterlagen
- Nachweise über die Änderung der Miete oder Belastung
- Nachweise über das geänderte Gesamteinkommen aller Haushaltsmitglieder
- Nachweise über die Änderung der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
Verfahrensablauf
Sie senden Ihre Änderungsmitteilung schriftlich oder online an die für Sie zuständige Wohngeldstelle.
Die Behörde prüft, ob Ihre Mitteilung Auswirkung auf die Höhe Ihres Wohngeldes hat und sendet Ihnen gegebenenfalls einen Bescheid zu.
Hinweise (Besonderheiten)
Sie sind verpflichtet, alle Angaben wahrheitsgemäß zu machen. Die Wohngeldbehörde ist berechtigt, Ihre Angaben durch einen Datenabgleich zu prüfen. Die Überprüfung Ihrer Angaben ist bis 10 Jahre nach Erhalt des Wohngeldbescheids zulässig.
Rechtsbehelf
nicht angegeben
Schlagwörter
Lastenzuschuss, Unterstützung für Miete, Zuschuss zur Miete, Unterstützung für Wohnkosten, Mietzuschuss, Wohngeldberechtigte Person, Zuschuss zu Lasten, Unterstützung für Eigentum, Wohngeld, Mietzuschuss Erhöhung, Wohngeldänderung, Erhöhung Anzahl Haushaltsmitglieder, Mietzuschuss Änderung, Verringerung Gesamteinkommen, Mietwohnung, Lastenzuschuss Erhöhung, Wohngeldberechtigung Änderung, Mieterhöhung, Erhöhung Belastung, Eigentum Wohnraum, Lastenzuschuss Änderung, Verringerung Miete, Verringerung Belastung, Verringerung Anzahl Haushaltsmitglieder, Wohngeldverringerung, Kürzung Wohngeld, Zuschuss zur Miete, Unterstützung für Wohnkosten, Unterstützung für Eigentum, Wohngeld, Lastenzuschuss, Unterstützung für Miete, Mietzuschuss, Wohngeldberechtigte Person, Zuschuss zu Lasten, Mietzuschuss Erhöhung, Wohngeldänderung, Erhöhung Anzahl Haushaltsmitglieder, Mietzuschuss Änderung, Mietwohnung, Lastenzuschuss Erhöhung, Wohngeldberechtigung Änderung, Mieterhöhung, Erhöhung Belastung, Eigentum Wohnraum, Lastenzuschuss Änderung, Kürzung Wohngeld, Verringerung Miete, Verringerung Belastung, Verringerung Gesamteinkommen, Verringerung Anzahl Haushaltsmitglieder, Wohngeldverringerung
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Veränderungen sind der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten an.
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Ansprechpunkt
An Ihre örtlich zuständige Wohngeldbehörde
Zuständige Stelle
Die örtlich zuständige Wohngeldbehörde
Voraussetzungen
- Das Gesamteinkommen aller Haushaltsmitglieder hat sich um mehr als 15 Prozent erhöht oder
- die Zahl Ihrer Haushaltsmitglieder hat sich verringert oder
- Ihre Miete oder Ihre Belastung bei Wohneigentum ohne Heizkosten hat sich um mehr als 15 Prozent verringert
Formulare
Online: bitte geben Sie Ihre PLZ, Ihren Wohnort ein.
Lastenzuschuss beantragenFormularDokInfodienste
Wohngeldantrag für den Mietzuschuss
FormularDokInfodienste
erforderliche Unterlagen
- Nachweise über die Änderung der Miete oder Belastung
- Nachweise über das geänderte Gesamteinkommen aller Haushaltsmitglieder
- Nachweise über die Änderung der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
Verfahrensablauf
Sie senden Ihre Änderungsmitteilung schriftlich oder online an die für Sie zuständige Wohngeldstelle.
Die Behörde prüft, ob Ihre Mitteilung Auswirkung auf die Höhe Ihres Wohngeldes hat und sendet Ihnen gegebenenfalls einen Bescheid zu.
Hinweise (Besonderheiten)
Sie sind verpflichtet, alle Angaben wahrheitsgemäß zu machen. Die Wohngeldbehörde ist berechtigt, Ihre Angaben durch einen Datenabgleich zu prüfen. Die Überprüfung Ihrer Angaben ist bis 10 Jahre nach Erhalt des Wohngeldbescheids zulässig.
Rechtsbehelf
nicht angegeben