Das vorläufige Ergebnis der Kreistagswahl wird am Wahlabend durch den Wahlleiter oder die Wahlleiterin des Kreises festgestellt.

Grundlage des vorläufigen Ergebnisses sind die Schnellmeldungen der Urnen- und der Briefwahlvorstände nach Auszählung der Stimmzettel, die zunächst auf der Ebene der kreisangehörigen Gemeinden zusammengefasst werden.

Das endgültige Ergebnis der Kreistagswahl wird in den Tagen nach der Wahl durch den Wahlausschuss des Kreises festgestellt.

Grundlage des endgültigen Ergebnisses sind die am Wahltag gefertigten Wahlniederschriften der Urnen- und der Briefwahlvorstände.

Über die Gültigkeit der Kreistagswahl entscheidet nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss der neu gewählte Kreistag.


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Und nach Vereinbarung.

Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.


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Häufig gestellte Fragen

- Auszählung der Stimmen nach Ende der Wahlzeit durch die Urnen- und Briefwahlvorstände: sofort

- Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses der Kreistagswahl durch den Wahlleiter oder die Wahlleiterin des Kreises: am Wahlabend/in der Wahlnacht

- Ermittlung des endgültigen Ergebnisses der Kreistagswahl durch den Wahlausschuss des Kreises: möglichst bald nach dem Wahltag


Ein Termin für die Feststellungsentscheidung des Wahlausschusses ist gesetzlich nicht vorgegeben.

Der Wahlausschuss des Kreises stellt das endgültige Ergebnis der Kreistagswahl so schnell wie möglich, spätestens innerhalb von zwei bis drei Wochen nach der Wahl fest.

Bearbeitungsdauer: 2 bis 3 Wochen

Die Zuständigkeit obliegt dem Wahlvorstand, Kreiswahlausschuss, der Kreiswahlleiterin und dem Kreiswahlleiter.


Die Feststellung des Wahlergebnisses zur Kreistagswahl setzt Folgendes voraus:

  • Ermittlung des Wahlergebnisses in den Stimmbezirken durch die Urnen- und Briefwahlvorstände am Wahlabend
  • deren Weitergabe an die kreisangehörige Gemeinde

Das Wahlergebnis der Kreistagswahl wird folgendermaßen festgestellt:

Am Wahltag nach Ende der Wahlzeit (18 Uhr) zählen die Urnen- und Briefwahlvorstände die Stimmen in folgender Reihenfolge aus:

  1. Zählung der Wählerinnen und Wähler
  2. Zählung der Stimmen für die Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber/innen in drei Arbeitsschritten (Sortieren der Stimmzettel in zweifelsfrei gültige Stimmen, ungekennzeichnete Stimmzettel und Stimmzettel mit Anlass zu Bedenken; Prüfung und Zählung der zweifelsfrei gültigen und ungültigen Stimmen; Auswertung der Stimmzettel mit Bedenken)
  • Schnellmeldung des Ergebnisses durch den Wahlvorstand an die kreisangehörige Gemeinde
  • Schnellmeldung des Gemeindeergebnisses an den Wahlleiter des Kreises
  • das vorläufige Ergebnis der Kreistagswahl wird durch den Wahlleiter oder die Wahlleiterin des Kreises am Wahlabend festgestellt
  • die Wahlniederschriften der Wahlvorstände werden durch den Wahlleiter oder die Wahlleiterin des Kreises in den Tagen nach dem Wahltag geprüft und das endgültige Ergebnis zusammengestellt
  • das endgültige Ergebnis der Kreistagswahl wird durch den Wahlausschuss des Kreises auf der Grundlage der Zusammenstellung des Wahlleiters beziehungsweise der Wahlleiterin des Kreises festgestellt

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