Ein Verein ist ein freiwilliger Zusammenschluss mehrerer Personen, die gemeinsam einen festgelegten Zweck erreichen wollen.

Wenn Sie einen Verein neu gegründet haben, wird er noch nicht eine juristische Person. Das heißt, dass Sie beispielsweise bei Geschäften für den noch nicht eingetragenen Verein als Vorsitzender oder Vorsitzende mit Ihrem Privatvermögen haften.

Auch später müssen Sie bestimmte Vorgänge oder Tatsachen ins Vereinsregister eintragen lassen, beispielsweise wenn  eine Änderung der Vereinssatzung beschlossen wurde, die nur wirksam wird, wenn sie ins Vereinsregister eingetragen wird oder  sich die Zusammensetzung des Vorstands ändert. Vereine unterliegen als Körperschaften der Besteuerung. Das Steuerrecht räumt Vereinen jedoch besondere steuerliche Vorteile ein, wenn sie einen steuerbegünstigten Zweck verfolgen.

Das Vereinsregister ist öffentlich und kann von jeder Person eingesehen werden.


Adresse
Schloßplatz 3
26603 Aurich (Ostfriesland)
Servicezeiten

Montag bis Freitag von 9 Uhr bis 12 Uhr und nach Vereinbarung


Telefon
04941 13-0

Postfach
Postfach 100161
31101 Hildesheim
Adresse
Kaiserstraße 60
31134 Hildesheim
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Montag bis Freitag von 09:00 bis 12:00 Uhr


Fax
05121 968-257
Telefon
05121 968-0

Postfach
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26014 Oldenburg (Oldenburg)
Adresse
Elisabethstraße 8
26135 Oldenburg (Oldenburg)
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Öffnungs- und Geschäftszeiten

Öffnungszeiten

Montag bis Donnerstag
7:30 - 15:30 Uhr

Freitag
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Geschäftszeiten

Montag bis Freitag
9:00 - 12:00 Uhr


Fax
0441 220-3040
Telefon
0441 220-0

Häufig gestellte Fragen

Für die Ersteintragung des Vereins fallen gerichtliche Festgebühren nach Nummern 13100 und 13102 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz an. Weitere gerichtliche Festgebühren fallen für Folgeeintragungen nach Nummern 13101 und 13102 Kostenverzeichnis zum Gerichts- und Notarkostengesetz an.

Daneben fallen variable Notarkosten an, für die Anmeldung der Eintragung nach Nummern 21201 Ziff. 5 und 24102 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz.


Die Dauer hängt von dem Geschäftsanfall beim Registergericht ab.


Die Eintragung eines Vereins ist durch den Vorstand bei dem zuständigen Amtsgericht anzumelden. 


Die Eintragung eines Vereins ist durch den Vorstand bei dem zuständigen Amtsgericht anzumelden.


  • Der Verein muss wirksam gegründet worden sein.
  • Der Verein muss mindestens 7 Mitglieder haben.
  • Die Vereinssatzung muss den gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt haben.
  • Der Verein muss bereits Vorstandsmitglieder haben, da diese für die Anmeldung zuständig sind.

notariell beglaubigte Anmeldung

Abschrift der Satzung und der Urkunden über die Bestellung des Vorstands


Nach der Beglaubigung der Anmeldung durch einen Notar wird diese beim zuständigen Amtsgericht als Registergericht eingereicht und geprüft. Nach erfolgreicher Prüfung erfolgt die Eintragung in das Vereinsregister. Dies wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Die Erstellung einer Kostenrechnung erfolgt im Anschluss und wird Ihnen per Post zugestellt.


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