Die Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte müssen bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch angezeigt werden.

Bei Nichtanzeige liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Ziffer 8 Waffengesetz vor.


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26409 Wittmund
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Häufig gestellte Fragen

Die Anzeige muss zwei Wochen vor der Aufnahme oder Beendigung des Betriebs schriftlich oder elektronisch erfolgen.


Die niedersächsischen Gewerbebehörden erheben nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung – AllGO) entsprechende Gebühren. Es fallen für Anzeigen in der Regel grundsätzlich keine Gebühren an.

Für das Waffenrecht richtet sich die Gebührenhöhe gemäß der jeweiligen Tarifnummer 109 der Anlage zu § 1 Abs. 1 AllGO.


Bitte wenden Sie sich an Ihre Kommune


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Die Erlaubnis zum Betrieb einer ortsveränderlichen Schießstätte wurde vor der erstmaligen Aufstellung erteilt. 


Folgende Dokumente werden von Ihnen für die Bearbeitung des Antrags benötigt:

  1. Ein Ausweisdokument,

Eine Erlaubnis zum Betrieb einer Schießstätte nach § 27 Waffengesetz (WaffG).


Die Anzeige muss durch den Erlaubnisinhaber bei der für den Ort der Schießstätte zuständigen Waffenbehörde erfolgen.