Dienstleistung
Verlängerung einer befristeten Stellvertretungserlaubnis für ein Prostitutionsgewerbe beantragen
Wenn Sie ein Prostitutionsgewerbe durch einen Stellvertreter betreiben und über eine befristete Stellvertretungserlaubnis verfügen, können Sie diese auf Antrag verlängern lassen. Voraussetzung für die Verlängerung ist, dass die maßgeblichen Voraussetzungen fortbestehen.
Einrichtung
Fachdienst Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Schloßstraße 11
26409 Wittmund
04462 86-1604
04462 86-1240
Einrichtung
Ordnungsamt
Delmenhorster Straße 6
27793 Wildeshausen
04431 85-200
04431 85-0
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
nicht angegeben
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Welche Gebühren fallen an?
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Ansprechpunkt
Örtliche Kommune
Zuständige Stelle
Örtliche Kommune
Voraussetzungen
Die maßgeblichen Voraussetzungen der ursprünglichen Erlaubniserteilung sind weiterhin erfüllt
Formulare
nicht angegeben
erforderliche Unterlagen
Erlaubnis nach § 12 ProstSchG des Betreibers des Prostitutionsgewerbes
Name und Vorname der zu überprüfenden Person.
Die zu überprüfende Person muss ggf. die Antragstrecke „Zuverlässigkeit von in Prostitutionsgewerbe tätigen Personen Überprüfung“ bearbeiten.
Eine bestehende Erlaubnis gem. § 12 ProstSchG oder ein Antrag gem. § 12 ProstSchG muss über eine Anbindung zum Antrag auf Stellvertreter Erlaubnis verfügen
Verfahrensablauf
Sie reichen den Antrag auf Verlängerung der Stellvertretungserlaubnis sowie die entsprechenden Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
Die zuständige Stelle prüft die Unterlagen und führt ggf. eine erneute Zuverlässigkeitsprüfung durch.
Bei positiver Prüfung verlängert die zuständige Stelle die Stellvertretungserlaubnis.
Hinweise (Besonderheiten)
Der Betrieb eines Prostitutionsgewerbes durch einen Stellvertreter ohne gültige Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Rechtsbehelf
Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage
Schlagwörter
Verlängerung, Geschäftsführung, BDSM Club, Bordell, Call-Boy, Call-Girl, Escortagentur, Escortservice, Prostitution, SM, Saunaclub, Sex Club, Sexclub, Stundenhotel, Love Mobile, Pornodreh, Sado-Maso, Sadomasochismus, Sexparty, Sex-Veranstaltung, Stellvertretungserlaubnis, Verlängerung, Escortservice, Prostitution, Stundenhotel, Stellvertretungserlaubnis, Love Mobile, Sexparty, SM, Saunaclub, Pornodreh, Sex-Veranstaltung, Call-Boy, Sado-Maso, Sex Club, Sadomasochismus, Sexclub, Geschäftsführung, BDSM Club, Bordell, Call-Girl, Escortagentur
Welche Fristen muss ich beachten?
nicht angegeben
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Welche Gebühren fallen an?
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Ansprechpunkt
Örtliche Kommune
Zuständige Stelle
Örtliche Kommune
Voraussetzungen
Die maßgeblichen Voraussetzungen der ursprünglichen Erlaubniserteilung sind weiterhin erfüllt
Formulare
nicht angegeben
erforderliche Unterlagen
Erlaubnis nach § 12 ProstSchG des Betreibers des Prostitutionsgewerbes
Name und Vorname der zu überprüfenden Person.
Die zu überprüfende Person muss ggf. die Antragstrecke „Zuverlässigkeit von in Prostitutionsgewerbe tätigen Personen Überprüfung“ bearbeiten.
Eine bestehende Erlaubnis gem. § 12 ProstSchG oder ein Antrag gem. § 12 ProstSchG muss über eine Anbindung zum Antrag auf Stellvertreter Erlaubnis verfügen
Verfahrensablauf
Sie reichen den Antrag auf Verlängerung der Stellvertretungserlaubnis sowie die entsprechenden Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
Die zuständige Stelle prüft die Unterlagen und führt ggf. eine erneute Zuverlässigkeitsprüfung durch.
Bei positiver Prüfung verlängert die zuständige Stelle die Stellvertretungserlaubnis.
Hinweise (Besonderheiten)
Der Betrieb eines Prostitutionsgewerbes durch einen Stellvertreter ohne gültige Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Rechtsbehelf
Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage