Dienstleistung
Störfallrelevante Errichtung und den Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage anzeigen
Sie betreiben eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsfreie Anlage, die ein Betriebsbereich bzw. Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und planen an dieser eine störfallrelevante Änderung?
Oder planen Sie eine störfallrelevante Errichtung und den Betrieb einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist?
Diese Vorhaben können dazu führen, dass durch die Errichtung oder Änderung der angemessene Sicherheitsabstand unterschritten wird oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung von der Anlage ausgeht und ein störfallrechtliches Genehmigungsverfahren erforderlich wird.
Deshalb müssen Sie Ihr Vorhaben vor der Durchführung bei der zuständigen Behörde zur Prüfung einer etwaigen Genehmigungsbedürftigkeit anzeigen. Die Anzeige kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.
Einrichtung
63.26 - Immissionsschutz
Johannesstraße 6 - 7
38350 Helmstedt
+49 5351 121-2603
+49 5351 121-0
Einrichtung
Fachbereich Bauen
Schloßstraße 9
26409 Wittmund
04462 86-1717
04462 86-1272
Stilleweg 2
30655 Hannover
+49 511 643-2304
+49 511 643-0
Einrichtung
Landkreis Cloppenburg - Bauamt
Postfach 1480
49644 Cloppenburg
Sprechzeiten:
Montag bis Freitag 8.30 bis 12.30 Uhr
und nach Vereinbarung
KFZ-Zulassung Cloppenburg
Montag bis Donnerstag 7.30 bis 15.00 Uhr
Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr
KFZ-Zulassung Friesoythe
Montag bis Donnerstag 7.30 bis 14.00 Uhr
Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr
KFZ-Zulassung Löningen
Montag bis Donnerstag 8:30 bis 12:30 Uhr
Freitag 8.30 bis 11.30 Uhr
04471 85697
04471 15-0
Ravensberger Straße 20
49377 Vechta
Postfach 1353
49375 Vechta
Montag 08:30 - 12:30 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 17:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:30 Uhr
Hinweis:
Und nach Vereinbarung.
04441 898-1039
04441 898-0
Einrichtung
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig
Ludwig-Winter-Str. 2
38120 Braunschweig
+49 531 35476-333
+49 531 35476-0
Einrichtung
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Celle
Im Werder 9
29221 Celle
05141 755-88
05141 755-0
Einrichtung
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Emden
Brückstraße 38
26725 Emden
04921 9217-59
04921 9217-58
04921 9217-0
Einrichtung
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Göttingen
Alva-Myrdal-Weg 1
37085 Göttingen
0551 5070-250
0551 5070-01
Einrichtung
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover
Freundallee 9a
30173 Hannover
0511 9096-199
0511 9096-0
Einrichtung
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim
Goslarsche Straße 3
31134 Hildesheim
05121 163-999
05121 163-0
Einrichtung
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg
Theodor-Tantzen-Platz 8
26122 Oldenburg (Oldenburg)
0441 80077-299
0441 80077-0
Einrichtung
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück
Johann-Domann-Straße 2
49080 Osnabrück
0541 503-501
0541 503-500
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr wird nach Zeitaufwand berechnet, beträgt jedoch mindestens 900 Euro.
Welche Fristen muss ich beachten?
Vor Durchführung des geplanten Vorhabens.
Voraussetzungen
Eine
störfallrelevante
Errichtung und der Betrieb sowie eine
störfallrelevante Ä
nderung einer Anlage ist bei der zuständigen Behörde anzumelden, wenn:
- Es sich bei der Anlage um eine nicht genehmigungspflichtige Anlage handelt, die entweder Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist,
-
eine
störfallrelevante
Errichtung und Betrieb oder
störfallrelevante
Änderung geplant ist und
- nicht schon eine Genehmigung für eine störfallrelevante Errichtung und Betrieb oder die störfallrelevante Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage beantragt wurde.
Ein
störfallrelevantes
Genehmigungsverfahren einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage ist erforderlich und zu beantragen, wenn:
- Der angemessene Sicherheitsabstand der Anlage erstmalig unterschritten wird,
- räumlich noch weiter unterschritten wird oder
- eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird.
erforderliche Unterlagen
- Erforderliche Zeichnungen, Pläne, Gutachten
- Erläuterungen und
- sonstige Unterlagen (gegebenenfalls bei der zuständigen Behörde erfragen).
-
Anzeige
der störfallrelevanten Errichtung und Betrieb oder störfallrelevanten Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage
Verfahrensablauf
-
Sie zeigen die störfallrelevante Errichtung oder Änderung der nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, bei der zuständigen Behörde
[A1]
. vor der Durchführung Ihres Vorhabens an.
- Sie können dies mit Hilfe des EliA-Dienstes oder schriftlich erledigen. Sie fügen der Anzeige die erforderlichen Unterlagen bei.
- Die zuständige Behörde bestätigt Ihnen den Eingang der Anzeige und der beigefügten Unterlagen. Gegebenenfalls fordert die Behörde weitere und/oder zusätzliche Unterlagen an.
- Spätestens zwei Monate nach Eingang der Anmeldung sowie der vollständigen Unterlagen, teilt Ihnen die zuständige Behörde mit, ob Ihr Vorhaben genehmigungsbedürftig ist oder nicht.
- Teilt Ihnen die zuständige Behörde mit, dass kein Genehmigungsverfahren durchzuführen ist, können Sie als Betreiber oder Betreiberin des Vorhabens die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung unmittelbar nach der Mitteilung der Behörde vornehmen.
- Kommt die Behörde aber zum Ergebnis, dass Ihr Vorhaben einer Genehmigung bedarf, müssen Sie anschließend die Genehmigung für eine störfallrelevante Errichtung oder störfallrelevante Änderung beantragen.
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage
Schlagwörter
Anzeige, Störfallrelevante Änderung, Anlage ist Betriebsbereich, Nicht genehmigungsbedürftige Anlage, störfallrelevant errichten, Anlage Bestandteil Betriebsbereichs, Störfallrelevante Errichtung Betrieb
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr wird nach Zeitaufwand berechnet, beträgt jedoch mindestens 900 Euro.
Welche Fristen muss ich beachten?
Vor Durchführung des geplanten Vorhabens.
Voraussetzungen
Eine störfallrelevante Errichtung und der Betrieb sowie eine störfallrelevante Ä nderung einer Anlage ist bei der zuständigen Behörde anzumelden, wenn:
- Es sich bei der Anlage um eine nicht genehmigungspflichtige Anlage handelt, die entweder Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist,
- eine störfallrelevante Errichtung und Betrieb oder störfallrelevante Änderung geplant ist und
- nicht schon eine Genehmigung für eine störfallrelevante Errichtung und Betrieb oder die störfallrelevante Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage beantragt wurde.
Ein störfallrelevantes Genehmigungsverfahren einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage ist erforderlich und zu beantragen, wenn:
- Der angemessene Sicherheitsabstand der Anlage erstmalig unterschritten wird,
- räumlich noch weiter unterschritten wird oder
- eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird.
erforderliche Unterlagen
- Erforderliche Zeichnungen, Pläne, Gutachten
- Erläuterungen und
- sonstige Unterlagen (gegebenenfalls bei der zuständigen Behörde erfragen).
- Anzeige der störfallrelevanten Errichtung und Betrieb oder störfallrelevanten Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage
Verfahrensablauf
- Sie zeigen die störfallrelevante Errichtung oder Änderung der nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, bei der zuständigen Behörde [A1] . vor der Durchführung Ihres Vorhabens an.
- Sie können dies mit Hilfe des EliA-Dienstes oder schriftlich erledigen. Sie fügen der Anzeige die erforderlichen Unterlagen bei.
- Die zuständige Behörde bestätigt Ihnen den Eingang der Anzeige und der beigefügten Unterlagen. Gegebenenfalls fordert die Behörde weitere und/oder zusätzliche Unterlagen an.
- Spätestens zwei Monate nach Eingang der Anmeldung sowie der vollständigen Unterlagen, teilt Ihnen die zuständige Behörde mit, ob Ihr Vorhaben genehmigungsbedürftig ist oder nicht.
- Teilt Ihnen die zuständige Behörde mit, dass kein Genehmigungsverfahren durchzuführen ist, können Sie als Betreiber oder Betreiberin des Vorhabens die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung unmittelbar nach der Mitteilung der Behörde vornehmen.
- Kommt die Behörde aber zum Ergebnis, dass Ihr Vorhaben einer Genehmigung bedarf, müssen Sie anschließend die Genehmigung für eine störfallrelevante Errichtung oder störfallrelevante Änderung beantragen.
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage