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Frau Kaczmarek

Das Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), kurz Verbraucherinformationsgesetz,  ist am 1. Mai 2008 in Kraft getreten. Seitdem sind die Lebensmittelüberwachungsbehörden der Länder grundsätzlich verpflichtet, dem Verbraucher Anspruch auf Informationen zu gewähren. Dieser Informationsanspruch ist durch die Novelle des Gesetzes seit September 2012 ausgeweitet worden. Künftig können Verbraucher nicht allein Informationen erhalten über Lebensmittel, Futtermittel und Bedarfsgegenstände, Kosmetika oder Wein, sondern auch über technische Verbraucherprodukte im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes, wie beispielsweise Haushaltsgeräte, Möbel oder Heimwerkerartikel.

Die Informationen werden auf Antrag von der zuständigen Stelle erteilt, der Antrag sollte Namen und Anschrift des Antragstellers, sowie konkrete Angaben zur Fragestellung enthalten. Die Ablehnung von Großanträgen ist nach § 4 Abs. 3 VIG möglich.

Der Anspruch auf Erhalt von Informationen für Jedermann umfasst dabei:

  • nicht zulässige Abweichungen gegen das Lebensmittel- und das Futtermittelrecht,
  • Gefahren/Risiken, die von Erzeugnissen oder Verbraucherprodukten für Verbraucher ausgehen,
  • Zugang zu Daten über die Zusammensetzung von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten sowie ihre Beschaffenheit,
  • Kennzeichnung, Herkunft, Verwendung, Herstellen und Behandeln von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten,
  • Ausgangsstoffe und die bei der Gewinnung der Ausgangsstoffe angewendeten Verfahren
  • Überwachungsmaßnahmen, Auswerten dieser Tätigkeiten, Statistiken über Verstöße.

Der Anspruch auf Informationsgewährung ist zu erfüllen, sofern keine Ausschluss- oder Beschränkungsgründe, die sich insbesondere aus § 3 VIG ergeben können, vorliegen.

Das VIG beinhaltet daneben auch die Möglichkeit der aktiven Verbraucherinformation ohne einen Antrag von Seiten der zuständigen Stelle.
Mit der Ergänzung des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFBG) werden alle Rechtsverstöße durch Grenzwertüberschreitungen durch die zuständige Stelle veröffentlicht.

Die veröffentlichten Daten müssen abgesichert sein: Deshalb darf eine Veröffentlichung nur erfolgen, wenn zwei unabhängige Analyseergebnisse akkreditierter Laboratorien vorliegen. Auch alle sonstigen Verstöße, zum Beispiel gegen Hygienevorschriften, werden veröffentlicht, wenn ein Bußgeld von mindestens 350,00 Euro zu erwarten ist.

Bei der aktiven Veröffentlichung gilt: Betroffene Unternehmen sind grundsätzlich vorher anzuhören. Ausnahmen sind nur bei Gefahr im Verzug gestattet.


§ 3 Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG)
§ 4 Abs. 3 Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG)
Informationen zu Verstößen gegen das Lebensmittel- und Futtermittelrecht in Niedersachsen

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Charlotte-von-Veltheim-Weg 5
38350 Helmstedt
Servicezeiten Allgemeine Sprechzeiten: Montag 09:00 - 12:00 Dienstag 09:00 - 12:00 Mittwoch 09:00 - 12:00 | 14:00 - 15:30 Donnerstag 09:00 - 12:00 Freitag 09:00 - 12:00

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Friesenstraße 30
26789 Leer
Servicezeiten

Mo. 08:30 - 12:30 Uhr

Di. 08:30 - 12:30 Uhr

Mi. 08:30 - 12:30 Uhr

Do. 08:30 - 12:30 Uhr

Fr. 08:30 - 12:30 Uhr

Hinweis: 

In begründeten Fällen sind auch Termine nach Anmeldung an der Info möglich.


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0491 926-1374
Telefon
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Fischteichweg 7-13
26603 Aurich (Ostfriesland)
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26584 Aurich (Ostfriesland)
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Dienstag: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-16:00 Uhr
Mittwoch: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-16:00 Uhr
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Telefon
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49644 Cloppenburg
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49661 Cloppenburg
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 und nach Vereinbarung
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KFZ-Zulassung Friesoythe
 Montag bis Donnerstag 7.30 bis 14.00 Uhr
 Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr
KFZ-Zulassung Löningen
 Montag bis Donnerstag 8:30 bis 12:30 Uhr
 Freitag 8.30 bis 11.30 Uhr
 


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Und nach Vereinbarung.


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Häufig gestellte Fragen

Verbraucheranfragen bis zu einem Verwaltungsaufwand von 250,00 Euro sind kostenfrei.

Liegt ein Rechtsverstoß bei einem Unternehmen vor, sind die Anfragen bis zu einem Betrag von 1.000,00 Euro gratis.

Im Übrigen besteht volle Kostenpflicht. Vor der Erhebung von Kosten soll der Antragsteller über dessen voraussichtliche Höhe informiert werden. Er hat das Recht, seinen Antrag zurückzunehmen oder einzuschränken.


Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


Die Zuständigkeit liegt

  • beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der Region Hannover und dem Zweckverband Veterinäramt JadeWeser
  • beim  Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES)
  • beim Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung (ML)
  • beim jeweiligen Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt

Um einschätzen zu können, welche Stelle der richtige Ansprechpartner für eine Anfrage nach dem Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) ist, sind im Internet auf der entsprechenden Website die auf das VIG bezogenen Aufgaben dieser Stellen benannt.


Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Laves)
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung (ML)
Zuständigkeitsbereiche der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter in Niedersachsen

Beachtet werden sollte, dass sich aus dem formlosen Antrag die gewünschte Auskunft/Information möglichst klar und eindeutig ergibt.

Ein Antrag sollte enthalten:

  • konkrete Bezeichnung des Produkts (z. B. Bleibelastung in Spielzeugpuppen der Marke XY);
  • konkreter Zeitraum (z. B. Untersuchungsergebnisse für ein bestimmtes Produkt aus einer bestimmten Zeit;
  • werden Herstellerangaben benötigt?;
  • räumliche Begrenzung (z. B. Einschränkung auf Produkte in bestimmten Lebensmittelmärkten).

Sofern der Antrag dies nicht zweifellos erkennen lässt, ist eine Präzisierung erforderlich, so dass sich die Bearbeitungszeit verlängern kann.


Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


Sollten Belange Dritter durch den Antrag betroffen sein, werden die Betroffenen angehört und können Stellung nehmen.
Die Entscheidungsfristen für die zuständige Stelle verlängern sich dadurch um einen weiteren Monat. Dadurch können sich die Bearbeitungszeiten verlängern.

Anhörungen können auch kurzfristig und mündlich erfolgen. Bei Rechtsverstößen und in anderen besonders dringlichen Fällen kann von der zuständigen Stelle sogar ganz von einer Anhörung abgesehen werden.


Widerspruch und Anfechtungsklage haben bei Auskunftsbegehren nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) keine aufschiebende Wirkung.


§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG)