Sie benötigen folgende Unterlagen:

  • Versicherungsbestätigung (eVB) für Kurzzeitkennzeichen,
  • gültigen Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
     Kopien von Ausweisdokumenten können nicht anerkannt werden.
     bei Firmen Handelsregisterauszug und aktuelle Gewerbeanmeldung sowie der Ausweis des Geschäftsführers bzw. Prokuristen.
  • Das Fahrzeug muss der Zulassungsstelle gegenüber konkret benannt werden. Hierfür sind die aktuellen Fahrzeugpapiere, eine COC, ein Vollgutachten gem. § 21 StVZO oder ein Gutachten zur Erlangung einer Einzelgenehmigung gem. § 13 EG-FGV vorzulegen.
  • Das Fahrzeug muss über eine gültige Hauptuntersuchung, bei schweren Nutzfahrzeugen zudem über eine gültige Sicherheitsprüfung, verfügen. Die Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung müssen mindestens bis zum Ablauf des Kurzzeitkennzeichens gültig sein.

Falls Sie für eine andere Person ein Kurzzeitkennzeichen beantragen wollen, benötigen Sie deren schriftliche Vollmacht (siehe Downloads) und deren gültigen Personalausweis oder deren Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung. Bringen Sie auch bitte Ihren eigenen Ausweis mit.

Antragsteller, die nicht im Landkreis Cloppenburg wohnhaft gemeldet sind, müssen den Standort des Fahrzeuges, für das ein Kurzzeitkennzeichen beantragt wird, im Landkreis Cloppenburg durch Kaufvertrag o.ä., nachweisen.

Das Fahrzeug muss zudem außer Betrieb gesetzt sein.

Kosten: 

Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) in der jeweils geltenden Fassung. Weitere Informationen erhalten Sie gerne auf Anfrage.

Die Kennzeichen werden vor Ort in einer Schilderfirma angefertigt.

Für den Antrag auf Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen (siehe Downloads) müssen Sie einige Angaben machen können, wie z. B. Fahrzeugart und -Aufbau, Fahrzeugidentifikationsnummer, Fahrtstrecke, Verwendungszweck.

Kurzzeitkennzeichen werden je nach Ausstellung Ihrer Versicherungsbestätigung für höchstens 5 Tage ab dem Tag der Ausstellung zugeteilt und dürfen nur für das benannte Fahrzeug verwendet werden.

 

Einschränkungen

  • Sollte eine gültige Hauptuntersuchung nicht vorliegen, wird das Kurzzeitkennzeichen in seiner Verwendung eingeschränkt. Es darf nur für Fahrten zu den technischen Prüfstellen im Bezirk der Zulassungsbehörde, welche das Kennzeichen zuteilt, verwendet werden.
  • Sollte eine Hauptuntersuchung das Ergebnis „Verkehrsunsicher“ bescheinigen, kann kein Kurzzeitkennzeichen erteilt werden. Hieraus erschließt sich, dass das Fahrzeug nicht mehr eigeständig von der Prüfstelle bewegt werden kann.
  • Sofern das Fahrzeug über keinen genehmigten Typ verfügt und keine Einzelbetriebserlaubnis erteilt wurde, wird die Verwendung des Kurzzeitkennzeichen insoweit beschränkt, dass nur Fahrten die im Zusammenhang mit der Erlangung einer Betriebserlaubnis stehen, zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die das Kurzzeitkennzeichen zugeteilt hat oder einem angrenzenden Bezirk und zurück, durchgeführt werden können.

Anerkennung von Kurzzeitkennzeichen im Ausland

Kurzzeitkennzeichen sind nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gültig. Alle Fahrten im Ausland werden auf eigene Gefahr hin durchgeführt.

Soll ein Fahrzeug in das Ausland verbracht werden, ist hierfür das Ausfuhrkennzeichen zu wählen.

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