Dienstleistung
Beantragung eines EU-einheitlichen Parkausweises („blauer Parkausweis“) für schwerbehinderte Menschen – Ausnahmegenehmigung über Parkerleichterungen
Schwerbehinderte Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen aG), beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen können eine Ausnahmegenehmigung („blauer Parkausweis") erhalten.
Nur mit dem „blauen Parkausweis“ darf auf Parkplätzen, die durch ein Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild gekennzeichnet sind („Behindertenparkplätze“), geparkt werden. Der „blaue Parkausweis" gilt in allen Staaten der Europäischen Union.
Darüber hinaus haben Sie folgende Berechtigungen, wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht:
- Parken mit Parkscheibe bis zu drei Stunden an Stellen, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist.
- Überschreiten der zugelassenen Parkdauer im Bereich eines Zonenhalteverbots
- Parken an Stellen, an denen Parken durch Verkehrszeichen erlaubt ist, über die durch Zusatzzeichen zugelassene Zeit hinaus
- Parken während der zugelassenen Ladezeiten in Fußgängerzonen
- Parken ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung an Parkuhren und Parkscheinautomaten
- Parken mit Parkscheibe bis zu drei Stunden auf Parkplätzen für Bewohner städtischer Quartiere.
- Parken in ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der zum Parken gekennzeichneten Flächen, wenn Sie den durchgehenden Verkehr nicht behindern.
Für schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen gelten die zeitlichen Begrenzungen, die eine Betätigung der Parkscheibe voraussetzen, nicht.
Sie müssen den Parkausweis gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe anbringen und die Ausnahmegenehmigung immer mitführen.
Einrichtung
Fachdienst Straßenverkehr
Schloßstraße 11
26409 Wittmund
04462 86-1604
04462 86-1212
Friedeburger Hauptstraße 96
26446 Friedeburg
Postfach 1162
26442 Friedeburg
Montag 08:30-12:00 Uhr, 14:00-16:00 Uhr
Dienstag 08:30-12:00 Uhr
Mittwoch 08:30-12:00 Uhr
Donnerstag 08:30-12:00 Uhr, 14:00-17:00 Uhr
Freitag 08:30-12:00 Uhr
04465 806-77
04465 806-0
Einrichtung
Gemeinde Hude (Oldb)
Parkstraße 53
27798 Hude (Oldenburg)
04408 921399
04408 92130
Einrichtung
Landkreis Cloppenburg - Straßenverkehrsamt
Postfach 1480
49644 Cloppenburg
Sprechzeiten:
Montag bis Freitag 8.30 bis 12.30 Uhr
und nach Vereinbarung
KFZ-Zulassung Cloppenburg
Montag bis Donnerstag 7.30 bis 15.00 Uhr
Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr
KFZ-Zulassung Friesoythe
Montag bis Donnerstag 7.30 bis 14.00 Uhr
Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr
KFZ-Zulassung Löningen
Montag bis Donnerstag 8:30 bis 12:30 Uhr
Freitag 8.30 bis 11.30 Uhr
04471 85697
04471 15-0
Einrichtung
Stadt Wildeshausen
Am Markt 1
27793 Wildeshausen
04431 88-808
04431 88-0
Einrichtung
Straßenverkehrsamt
Delmenhorster Straße 6
27793 Wildeshausen
04431 85-200
04431 85-0
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
In besonderen Fällen ist die Erhebung einer Gebühr möglich.
Gebühr:
kostenfrei
Ansprechpunkt
Untere Straßenverkehrsbehörde (Landkreis bzw. kreisfreie Stadt, teilweise die Gemeinden).
Voraussetzungen
Sie können den „blauen Parkausweis" beantragen, wenn Sie schwerbehindert sind und entweder
- außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen „aG" im Schwerbehindertenausweis) oder
- blind (Merkzeichen „Bl" im Schwerbehindertenausweis) sind oder
- beidseitige Amelie oder Phokomelie oder vergleichbare Funktionseinschränkungen haben.
Hinweis: Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, kann die Behörde eine Ausnahmegenehmigung auch erteilen, wenn Sie keine Fahrerlaubnis besitzen. In diesen Fällen wird Ihnen eine Ausnahmegenehmigung des Inhalts ausgestellt, dass der Sie jeweils befördernde Kraftfahrzeugführer von den aufgeführten Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung befreit ist.
erforderliche Unterlagen
- Nachweis der Voraussetzungen
- Foto
-
Bei Antragstellung durch eine dritte Person:
- Vollmacht
- Personalausweis der antragstellenden Person
Verfahrensablauf
Sie können den „blauen Parkausweis“ beziehungsweise die Ausnahmegenehmigung formlos bei der unteren Straßenverkehrsbehörde (Landkreis bzw. kreisfreie Stadt, teilweise die Gemeinden) beantragen.
Im Ausnahmefall können Sie sich auch von einer bevollmächtigten Person vertreten lassen.
Hinweise (Besonderheiten)
Sofern Sie bereits einen Parkausweis für Behinderte besitzen bzw. besessen haben, teilen Sie bitte die Nummer des Parkausweises mit.
Rechtsgrundlage(n)
Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)
§ 46 Abs. 1 Nr. 11 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Muster des EU-einheitlichen Parkausweises für Behinderte; Verkehrsblatt 21/2000, S. 624-627.
§ 2 Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr (ZustVO-Verkehr)
Schlagwörter
Schwerbehindertenparkplatz, Parkerlaubnis, Parkausweis, Parkberechtigung, SB-Ausweis, Oranger Parkausweis, Blauer Parkausweis, Behindertenparkplatz, Ausnahmegenehmigung für Schwerbehinderte
Welche Gebühren fallen an?
Gebühr: kostenfrei
Ansprechpunkt
Untere Straßenverkehrsbehörde (Landkreis bzw. kreisfreie Stadt, teilweise die Gemeinden).
Voraussetzungen
Sie können den „blauen Parkausweis" beantragen, wenn Sie schwerbehindert sind und entweder
- außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen „aG" im Schwerbehindertenausweis) oder
- blind (Merkzeichen „Bl" im Schwerbehindertenausweis) sind oder
- beidseitige Amelie oder Phokomelie oder vergleichbare Funktionseinschränkungen haben.
Hinweis: Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, kann die Behörde eine Ausnahmegenehmigung auch erteilen, wenn Sie keine Fahrerlaubnis besitzen. In diesen Fällen wird Ihnen eine Ausnahmegenehmigung des Inhalts ausgestellt, dass der Sie jeweils befördernde Kraftfahrzeugführer von den aufgeführten Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung befreit ist.
erforderliche Unterlagen
- Nachweis der Voraussetzungen
- Foto
-
Bei Antragstellung durch eine dritte Person:
- Vollmacht
- Personalausweis der antragstellenden Person
Verfahrensablauf
Sie können den „blauen Parkausweis“ beziehungsweise die Ausnahmegenehmigung formlos bei der unteren Straßenverkehrsbehörde (Landkreis bzw. kreisfreie Stadt, teilweise die Gemeinden) beantragen.
Im Ausnahmefall können Sie sich auch von einer bevollmächtigten Person vertreten lassen.
Hinweise (Besonderheiten)
Sofern Sie bereits einen Parkausweis für Behinderte besitzen bzw. besessen haben, teilen Sie bitte die Nummer des Parkausweises mit.
Rechtsgrundlage(n)
Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)
§ 46 Abs. 1 Nr. 11 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Muster des EU-einheitlichen Parkausweises für Behinderte; Verkehrsblatt 21/2000, S. 624-627.
§ 2 Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr (ZustVO-Verkehr)