Ansprechpartner


Herr Stagge
Frau Kostin

Schwerbehinderte Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen aG), beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen können eine Ausnahmegenehmigung („blauer Parkausweis") erhalten.

Nur mit dem „blauen Parkausweis“ darf auf Parkplätzen, die durch ein Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild gekennzeichnet sind („Behindertenparkplätze“), geparkt werden. Der „blaue Parkausweis" gilt in allen Staaten der Europäischen Union.

Darüber hinaus haben Sie folgende Berechtigungen, wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht:

  • Parken mit Parkscheibe bis zu drei Stunden an Stellen, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist.
  • Überschreiten der zugelassenen Parkdauer im Bereich eines Zonenhalteverbots
  • Parken an Stellen, an denen Parken durch Verkehrszeichen erlaubt ist, über die durch Zusatzzeichen zugelassene Zeit hinaus
  • Parken während der zugelassenen Ladezeiten in Fußgängerzonen
  • Parken ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung an Parkuhren und Parkscheinautomaten
  • Parken mit Parkscheibe bis zu drei Stunden auf Parkplätzen für Bewohner städtischer Quartiere.
  • Parken in ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der zum Parken gekennzeichneten Flächen, wenn Sie den durchgehenden Verkehr  nicht behindern.

Für schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen gelten die zeitlichen Begrenzungen, die eine Betätigung der Parkscheibe voraussetzen, nicht.

Sie müssen den Parkausweis gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe anbringen und die Ausnahmegenehmigung immer mitführen.


Adresse
Schloßstraße 11
26409 Wittmund
Servicezeiten Allgemein: Mo. 08:30 - 12:30 Uhr Di. 08:30 - 12:30 Uhr Mi. 08:30 - 12:30 Uhr Do. 08:30 - 12:30 Uhr, 14:15 - 15:45 Uhr Fr. 08:30 - 12:30 Uhr Führerschein- und Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle: Mo. 07:30 - 12:00 Uhr Di. 07:30 - 12:00 Uhr Mi. 07:30 - 12:00 Uhr Do. 07:30 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:30 Uhr Fr. 07:30 - 12:00 Uhr

Fax
04462 86-1604
Telefon
04462 86-1212

Adresse
Friedeburger Hauptstraße 96
26446 Friedeburg
Postfach
Postfach 1162
26442 Friedeburg
Servicezeiten

Montag 08:30-12:00 Uhr, 14:00-16:00 Uhr

Dienstag 08:30-12:00 Uhr

Mittwoch 08:30-12:00 Uhr

Donnerstag 08:30-12:00 Uhr, 14:00-17:00 Uhr

Freitag 08:30-12:00 Uhr


Fax
04465 806-77
Telefon
04465 806-0

Adresse
Parkstraße 53
27798 Hude (Oldenburg)
Servicezeiten Rathaus Parkstraße 53: Montag bis Freitag: 8.00 - 12.00 Uhr Donnerstag: 14.00 - 18.00 Uhr Bürger Service Büro Dr.-Gustav-Thye-Straße 2: Montag bis Freitag: 8.00 - 12.00 Uhr Montag und Dienstag: 14.00 - 16.00 Uhr Donnerstag: 14.00 - 18.00 Uhr (Achtung: Kfz-Angelegenheiten nur mit Termin) Sozialamt Parkstraße 55a: Montag: 8:00 – 12:00 Uhr offene Sprechstunde Mittwoch: 8:00 – 12:00 Uhr nur nach Terminvereinbarung Donnerstag: 8:00 – 12:00 Uhr & 14:00 – 18:00 Uhr nur nach Terminvereinbarung

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04408 921399
Telefon
04408 92130

Postfach
Postfach 1480
49644 Cloppenburg
Adresse
Eschstraße 29
49661 Cloppenburg
Anfahrtsbeschreibung Kreishaus
Servicezeiten

Sprechzeiten:
 Montag bis Freitag 8.30 bis 12.30 Uhr
 und nach Vereinbarung
KFZ-Zulassung Cloppenburg
 Montag bis Donnerstag 7.30 bis 15.00 Uhr
 Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr
KFZ-Zulassung Friesoythe
 Montag bis Donnerstag 7.30 bis 14.00 Uhr
 Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr
KFZ-Zulassung Löningen
 Montag bis Donnerstag 8:30 bis 12:30 Uhr
 Freitag 8.30 bis 11.30 Uhr
 


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04471 85697
Telefon
04471 15-0

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Am Markt 1
27793 Wildeshausen
Servicezeiten Sprechzeiten der Stadtverwaltung (außer Bereich Soziales) Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag: 09.00 - 12.30 Uhr Donnerstag: 14.00 - 18.00 Uhr Vereinbaren Sie bitte auch Termine außerhalb dieser Sprechzeiten. Sprechzeiten Bereich Soziales (Sozialhilfe u.a.) Montag u. Mittwoch: 09.00 - 12.30 Uhr Donnerstag: 14.00 - 18.00 Uhr

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27793 Wildeshausen
Servicezeiten https://www.oldenburg-kreis.de/oeffnungszeiten

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04431 85-0

Häufig gestellte Fragen

In besonderen Fällen ist die Erhebung einer Gebühr möglich.
Gebühr: kostenfrei

Untere Straßenverkehrsbehörde (Landkreis bzw. kreisfreie Stadt, teilweise die Gemeinden). 


Sie können den „blauen Parkausweis" beantragen, wenn Sie schwerbehindert sind und entweder

  • außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen „aG" im Schwerbehindertenausweis) oder
  • blind (Merkzeichen „Bl" im Schwerbehindertenausweis) sind oder
  • beidseitige Amelie oder Phokomelie oder vergleichbare Funktionseinschränkungen haben.

Hinweis: Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, kann die Behörde eine Ausnahmegenehmigung auch erteilen, wenn Sie keine Fahrerlaubnis besitzen. In diesen Fällen wird Ihnen eine Ausnahmegenehmigung des Inhalts ausgestellt, dass der Sie jeweils befördernde Kraftfahrzeugführer von den aufgeführten Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung befreit ist.


  • Nachweis der Voraussetzungen
  • Foto
  • Bei Antragstellung durch eine dritte Person:
    • Vollmacht
    • Personalausweis der antragstellenden Person

Sie können den „blauen Parkausweis“ beziehungsweise die Ausnahmegenehmigung formlos bei der unteren Straßenverkehrsbehörde (Landkreis bzw. kreisfreie Stadt, teilweise die Gemeinden) beantragen.

Im Ausnahmefall können Sie sich auch von einer bevollmächtigten Person vertreten lassen.


Sofern Sie bereits einen Parkausweis für Behinderte besitzen bzw. besessen haben, teilen Sie bitte die Nummer des Parkausweises mit.


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