Dienstleistung
Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot beantragen
Ansprechpartner
Herr Stagge
Herr Rolf Kuhn
Frau Ria Meinardus
Frau Melanie Busche
Frau Koch
Herr Volker Schommartz
Frau Britta Rathekamp
Herr Sujenehru Sivanehru
Herr Marco Tischbierek
Frau J. Körte
Sonstiges: Gemeinde Apen
Frau L. Mikoda
Sonstiges: Gemeinde Edewecht und Wiefelstede
Frau Sylvia Minet
Frau Marzena Haroon
Herr Stefan Thole
Herr Janietz
In Deutschland dürfen an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.
Das Verbot gilt nicht für die Beförderung von frischer Milch, frischem Fleisch und frischen Fischen oder leichtverderblichem Obst und Gemüse, für bestimmten kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße bis zu einer Entfernung von 200 km oder Hafen-Straße bis zu einer Entfernung von 150 km.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Ausnahmen vom Sonn- bzw. Feiertagsfahrverbot erteilt werden.
Voraussetzungen
Eine Ausnahmegenehmigung darf nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen erteilt werden, z. B.:
- Versorgung der Bevölkerung mit leicht verderblichen Lebensmitteln
- termingerechte Be- und Entladung von Seeschiffen
- Aufrechterhaltung des Betriebes öffentlicher Versorgungs- oder Verkehrseinrichtungen.
Eine Ausnahmegenehmigung wird nach schriftlichem Antrag erteilt. Antragstellung ist per Fax möglich.
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
für 1 Jahr gemäß Gebührenordnung für den Straßenverkehr (GebOSt)
Gebühr:
EUR 105,00 - 160,00
für die Einzelgenehmigung gemäß Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOst)
Gebühr:
EUR 55,00 - 95,00
Welche Fristen muss ich beachten?
Eine Einzelgenehmigung ist für eine Fahrt mit einem Fahrzeug oder einer Fahrzeugkombination gültig.
Eine Dauerausnahmegenehmigung bis zu einem Jahr darf nur erteilt werden, wenn neben den Anforderungen für eine Einzelgenehmigung auch die Notwendigkeit regelmäßiger Beförderung feststeht.
Bearbeitungsdauer
Nicht angegeben
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinden.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinden.
Voraussetzungen
Nicht angegeben
Formulare
Nicht angegeben
erforderliche Unterlagen
Formloser Antrag mit Begründung und Dringlichkeitsbescheinigung
Verfahrensablauf
Nicht angegeben
Hinweise (Besonderheiten)
Nicht angegeben
Rechtsbehelf
Nicht angegeben
Schlagwörter
Ausnahmegenehmigung, fahren, Lkw, Lastkraftwagen, Bundesstraße, Autobahn, Fahrverbot, Ausnahmeregelung, Ausnahme, Sonntag, Feiertag, Ausnahmegenehmigung, fahren, Ausnahme, Lkw, Lastkraftwagen, Bundesstraße, Autobahn, Fahrverbot, Ausnahmeregelung, Feiertag, Sonntag
Welche Gebühren fallen an?
Gebühr: EUR 105,00 - 160,00
Gebühr: EUR 55,00 - 95,00
Welche Fristen muss ich beachten?
Eine Einzelgenehmigung ist für eine Fahrt mit einem Fahrzeug oder einer Fahrzeugkombination gültig.
Eine Dauerausnahmegenehmigung bis zu einem Jahr darf nur erteilt werden, wenn neben den Anforderungen für eine Einzelgenehmigung auch die Notwendigkeit regelmäßiger Beförderung feststeht.
Bearbeitungsdauer
Nicht angegeben
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinden.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinden.
Voraussetzungen
Nicht angegeben
Formulare
Nicht angegeben
erforderliche Unterlagen
Formloser Antrag mit Begründung und Dringlichkeitsbescheinigung
Verfahrensablauf
Nicht angegeben
Hinweise (Besonderheiten)
Nicht angegeben
Rechtsbehelf
Nicht angegeben